Seite:Strafhaus-Ordnung 1893 Luzern ZentralGut 993983580105505.pdf/6

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6. Verpflegungskontrolle.
7. Das Inventar.
8. Rechnungslisten, Kontokorrent- und Kassabuch über das Pekulium der Gefangenen.
9. Eine Kontrolle über den Ein- und Ausgang der jedem Gefangenen abgenommenen Kleider, Effekten, Schriften und Wertsachen.

20.

Am Schlusse jedes Quartals ist dem Justizdepartement ein Rechnungsauszug abzuliefern.
Am 20. Januar werden die Bücher auf den 31. Dezember abgeschlossen und die Jahresrechnung angefertigt, welch letztere mit Inventarverzeichniß und Belegen bis spätestens Mitte März dem Justizdepartement abzuliefern ist. Allfällige Nachtragskreditbegehren sind mit Begründung längstens bis Ende Februar der obgenannten Amtsstelle einzureichen. Desgleichen ist für das folgende Rechnungsjahr jeweilen rechtzeitig ein Voranschlag zu entwerfen und demselben zu übermitteln.

21.

Ueber den Bestand des Beamten- und Aufsichtspersonals und der Gefangenen und allfälligen Zuwachs oder Abgang, Disziplinarstrafen, Erkrankungen, Beschäftigung etc. hat der Direktor dem Justizdepartement einen Tagesrapport nach gegebenem Formular einzusenden und ein Doppel davon aufzubewahren.

22.

Dem Anstaltspfarrer ist die allgemeine und private Seelsorge überbunden. Er steht dem katholischen Gottesdienst vor. Er erteilt den Gefangenen dieser Konfession den erforderlichen religiösen Unterricht und sorgt dafür, daß ihnen zweimal jährlich das Buß- und das Altarssakrament gespendet wird.
Er sucht jeden einzelnen Gefangenen möglichst eingehend kennen zu lernen und durch Besprechung, Ermahnung und Belehrung auf seine Besserung hinzuwirken.
Besondere Aufmerksamkeit widmet er den kranken bezw. sterbenden Sträflingen.
Er verwaltet die Bibliothek und verteilt die Bücher mit Berücksichtigung der Anlagen und der Bedürfnisse der Leser.
Er prüft gemeinschaftlich mit dem Direktor die eingehenden und ausgehenden Briefe und besorgt die Korrespondenz für solche, die es selbst nicht tun können, unter Kenntnisgabe an den Direktor.
Er begutachtet ebenfalls die Gesuche um bedingte Freilassung.
Ueber seine Erfahrungen und Wahrnehmungen führt er ein Tagebuch und erstattet am Jahresschlusse dem Justizdepartement Bericht.
Anträge auf Verbesserungen oder auf Beseitigung von Mißständen stellt er beim Direktor, bei der Justizdirektion oder der Aufsichtskommission.

23.

In religiösen Dingen soll kein Zwang geübt werden.
Den Protestanten ist soweit möglich an Sonntagen Gelegenheit zur Anhörung einer evangelischen Predigt und überdies an hohen Feiertagen zum Empfang des Abendmahls zu geben.

24.

Der Pfarrer hat zu jeder Zeit Zutritt zu allen Teilen der Anstalt und kann auch die Gefangenen nach seinem Ermessen auf sein Amtszimmer rufen lassen[WS 1]; doch soll die öffentliche Sicherheit dabei im Auge behalten und unnötige Störung der Anstaltsordnung tunlichst vermieden werden. Besuche hat er an den Direktor zu weisen, welcher dieselben genau zu überwachen und in das Besuchsregister einzutragen hat.

25.

Austretenden Gefangenen widmet er besondere Aufmerksamkeit und sucht ihnen soviel wie möglich, im Verein mit der Strafhausdirektion, Rückkehr in geordnete Verhältnisse zu vermitteln.

26.

Als Anstaltslehrer hat der Pfarrer die bildungsfähigen und bildungsbedürftigen Gefangenen in den Elementarfächern klassenweise zu unterrichten und in Einzelfällen besondere Nachhilfe (Privatstunden) zu leisten.
Der Unterrichts- und Stundenplan unterliegt der Genehmigung des Direktors.

27.

Ueber die Schüler und ihre Fortschritte, Fleiß und Betragen führt der Pfarrer Censurlisten, die er monatlich dem Direktor zustellt.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Der hier kursivierte Teil wurde im digitalisierten Exemplar handschriftlich durchgestrichen.
  2. Empfohlene Zitierweise:
    n.n.: Strafhaus-Ordnung. , Luzern 1893, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Strafhaus-Ordnung_1893_Luzern_ZentralGut_993983580105505.pdf/6&oldid=- (Version vom 29.1.2024)