Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe
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(Nr. 531.) Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe. Vom 18. Juli 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:
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