Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken
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(Nr. 557.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20. Juli d. J. erlassenen Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken. Vom 21. September 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt: [Bearbeiten] §. 1.
[Bearbeiten] §. 2.
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