Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 21. August 1883
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(Nr. 1515.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 21. August 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:
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