Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 28. Oktober 1893

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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 36, Seite 261
Fassung vom: 28. Oktober 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Oktober 1893
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(Nr. 2131.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 28. Oktober 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 16. November d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Oktober 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.