Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnittes VIII. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen
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(Nr. 755.) Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. Vom 14. Oktober 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
Der Abschnitt VIII. der Verfassung des Deutschen Reichs ist im Reichs-Gesetzblatt für 1871. S. 76 - 78. abgedruckt. |