Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei dem Reichsamt des Innern
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(Nr. 1401.) Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei dem Reichsamt des Innern. Vom 2. Februar 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
- Der Rendant der Büreaukasse bei dem Reichsamt des Innern ist zur Kautionsleistung verpflichtet.
§. 2.
- Die Höhe der Kaution beträgt eintausend Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 2. Februar 1881.