Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landespolizei in Deutsch-Südwestafrika

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Titel: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landespolizei in Deutsch-Südwestafrika.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 44, Seite 736 - 738
Fassung vom: 4. Oktober 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Oktober 1907
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(Nr. 3382.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landespolizei in Deutsch-Südwestafrika. Vom 4. Oktober 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1.

Der Reichskanzler regelt die Einrichtung der Landespolizei in Deutsch-Südwestafrika. Die Angehörigen der Landespolizei haben, soweit sie nicht Eingeborene sind, die Rechte und Pflichten der Landesbeamten des Schutzgebiets und sind den für die letzteren geltenden Vorschriften unterworfen, jedoch mit den aus dem Nachstehenden sich ergebenden Abweichungen.

§ 2.

Der Reichskanzler bestimmt die Bewaffnung und Uniformierung der Landespolizei sowie die Form und Art der Anstellung ihrer Angehörigen und deren Titel und Rang.

§ 3.

Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienste steht den Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei und im Falle des Todes ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Versorgung gegen den Landesfiskus unter denselben Voraussetzungen und in dem gleichen Umfange zu wie den aus dem Reichsheer übernommenen Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen desselben Dienstgrads und deren Hinterbliebenen. Die über die Versorgung dieser ergangenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wobei als Dienstzeit sowohl diejenige in der Landespolizei als auch die Dienstzeit im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine und bei den Kaiserlichen Schutztruppen sowie außerdem eine sonst im Polizeidienste zugebrachte Zeit anzusehen ist. Jedoch ist ein Anspruch auf Rente ohne den Nachweis verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1 Abs. 3 des Mannschaftsversorgungsgesetzes) frühestens nach einer wirklichen Dienstzeit von drei Jahren in der Landespolizei begründet.
Die Angehörigen der Landespolizei sind bei Anwendung der im Abs. 1 Satz 2 erwähnten Vorschriften als Gehaltsempfänger zu behandeln. Den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens (§ 10 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes) bestimmt der Reichskanzler.
Steht einem ausgeschiedenen Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei ein Anspruch auf Versorgung aus Abs. 1 mangels entsprechender Voraussetzungen nicht zu und ist sein Ausscheiden wegen eingetretener Tropendienstunfähigkeit erfolgt, so können ihm Gebührnisse bis zu der Höhe bewilligt werden, wie sie einem Landesbeamten gewährt werden könnten.[737]

§ 4.

Die im § 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Bestimmungen bleiben außer Anwendung, soweit sie einen Anspruch auf Zivilversorgung gewähren. Doch kann einem ausscheidenden Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei, welcher nach den für die letztere geltenden Grundsätzen den Zivilversorgungsschein erhalten könnte, indes für den Beamtendienst in der Heimat nicht mehr brauchbar ist, eine Zivilversorgungsentschädigung oder einmalige Abfindung nach Maßgabe jener – gegebenenfalls auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Abfindung und des Ruhens der Entschädigung entsprechend anzuwendenden – Bestimmungen gewährt werden.

§ 5.

Der Reichskanzler bestimmt, welche Angehörigen der Landespolizei zu den Unterklassen gehören, und erläßt die weiteren zur Ausführung der §§ 3 und 4 erforderlichen Anordnungen.

§ 6.

Was in den im § 1 und im § 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Vorschriften hinsichtlich der militärischen Unternehmungen bestimmt ist, gilt auch hinsichtlich der entsprechenden Unternehmungen der Landespolizei.

§ 7.

Sofern für einen ausscheidenden Angehörigen der Landespolizei ein Anspruch auf Offizierspension (§ 75 des Offizierpensionsgesetzes) begründet ist, fallen die Versorgungsansprüche aus dieser Verordnung fort.

§ 8.

Gegen die Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei kann als Ordnungsstrafe auch Arreststrafe auf die Dauer von höchstens acht Tagen verhängt werden, welche jedoch nur in solchen Räumen zu vollstrecken ist, die den Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind.
Zur Verhängung von Arreststrafen sind das Reichs-Kolonialamt und der Gouverneur berechtigt. Der Gouverneur kann seine Befugnis mit Ermächtigung des Reichs-Kolonialamts an andere Behörden oder Beamte weiter übertragen.

§ 9.

Personen, welche auf Probe in die Landespolizei eingestellt sind, haben Beamteneigenschaft und sind durch Handschlag an Eidesstatt auf gewissenhafte Amtsführung zu verpflichten. Sie unterliegen den Vorschriften der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung nur hinsichtlich der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, der Disziplin, der Bestrafung der Dienstvergehen sowie der Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche. Jedoch können ihnen und ihren Hinterbliebenen diejenigen Versorgungsgebührnisse bewilligt werden, welche im Falle der Anstellung gewährt werden könnten. Die gleichen Bestimmungen gelten für Personen, welche zu vorübergehenden Dienstleistungen in der Landespolizei verwendet werden.[738]

§ 10.

Die Befugnisse, welche nach dieser Verordnung dem Reichskanzler zustehen, können durch das Reichs-Kolonialamt oder mit dessen Ermächtigung durch den Gouverneur wahrgenommen werden.

§ 11.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 ab in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 4. Oktober 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.