Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung

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Titel: Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 31, Seite 545–546
Fassung vom: 29. Juni 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1877
Inkrafttreten: 1. Juli 1877
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[545]

(Nr. 1205.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. Vom 29. Juni 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks erhalten an Tagegeldern:
1. Ober-Postdirektoren 15 Mark,
2. Postinspektoren und Telegrapheninspektoren 9 Mark.
Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht, so sind für jeden Zu- und Abgang 1 Mark 50 Pfennig zu vergüten.
Postinspektoren und Telegrapheninspektoren erhalten, wenn die Reisen mittelst Personenposten oder regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurückgelegt werden, 20 Pfennig für das Kilometer.

§. 2.

Die im §. 1 für Postinspektoren und Telegrapheninspektoren bestimmten Vergütungen erhalten auch Vorsteher von Bahnpostämtern und von Postämtern erster und zweiter Klasse bei Reisen zur Beaufsichtigung des Postdienstes auf denjenigen Eisenbahnstrecken, auf welchen der Postbetrieb ihrer Leitung unterstellt ist.

§. 3.

Die §§. 1 und 2 finden auf Beamte, welche einen der dort bezeichneten Beamten vertreten, ebenfalls Anwendung, sofern der Vertreter für seine Person nach §. 1 Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) [546] auf einen Tagegeldsatz von mehr als 6 Mark Anspruch hat und die Vertretung länger als einen Monat dauert.

§. 4.

Soweit in Vorstehendem nicht anderweite Bestimmungen getroffen sind, finden auf die Tagegelder und Fuhrkosten der oben bezeichneten Beamten auch bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks die Vorschriften Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 Anwendung.

§. 5.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.