Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß-Lothringen

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß-Lothringen .
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 34, Seite 380
Fassung vom: 19. Dezember 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Dezember 1873
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(Nr. 979.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß-Lothringen. Vom 19. Dezember 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni dieses Jahres, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, und der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, was folgt:

Die Wahlen zum Reichstage sind in Elsaß-Lothringen am 1. Februar 1874 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.