Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 9, Seite 43
Fassung vom: 6. Februar 1933
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Februar 1933
Inkrafttreten: 6. Februar 1933
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen.
Vom 6. Februar 1933.

Aufgrund des Artikels 48 Abs. 1 der Reichsverfassung verordne ich folgendes:

§ 1[Bearbeiten]

Durch das Verhalten des Landes Preußen gegenüber dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 ist eine Verwirrung im Staatsleben eingetreten, die das Staatswohl gefährdet.
Ich übertrage deshalb bis auf weiteres dem Reichskommissar für das Land Preußen und seinen Beauftragten die Befugnisse, die nach dem erwähnten Urteil dem Preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern zustehen.

§ 2[Bearbeiten]

Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den Reichskommissar für das Land Preußen.

§ 3[Bearbeiten]

Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Februar 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg

Für den Reichskanzler
von Papen
Stellvertreter des Reichskanzlers