Vierte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz
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Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung – KStVO) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) wird verordnet:
Artikel I[Bearbeiten]
- 1. § 2 Nr. 1 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgende Fassung:
- „1. Die Soldaten, Wehrmachtbeamten und Schiffsangestellten wegen aller Straftaten, auch soweit sie diese vor Eintritt des die Kriegsgerichtsbarkeit begründenden Dienstverhältnisses begangen haben;“
- 2. § 2 Abs. 3 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgende Fassung:
- „3. Kriegsgefangene wegen aller Straftaten, die sie während der Gefangenschaft begehen;“.
- 3. § 2 Abs. 4 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgende Nr. 4f:
- „f) wegen aller Straftaten, die in Gebäuden, Räumen, Anlagen oder Schiffen, die den Zwecken der deutschen Wehrmacht dienen, begangen werden, wenn der Oberbefehlshaber eines Wehrmachtteils erklärt, daß besondere militärische Belange die Aburteilung durch die Wehrmachtgerichte erfordern.“
- 4. Hinter § 2 der Kriegsstrafverfahrensordnung wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Fortdauer der Kriegsgerichtsbarkeit[Bearbeiten]
- Wird das Verhältnis beendigt, das die Kriegsgerichtsbarkeit begründet, so bleibt wegen der vorher begangenen Straftaten die Zuständigkeit der Wehrmachtgerichte bestehen. Der Gerichtsherr kann jedoch die Strafverfolgung an eine andere Gerichtsbarkeit abgeben, an die allgemeine Gerichtsbarkeit aber nur, wenn sich die Zuwiderhandlung ausschließlich gegen die allgemeinen Strafgesetze richtet. Er kann die Abgabe bis zur Verkündung des Urteils erster Rechtsstufe widerrufen, wenn besondere militärische Belange dies erfordern.“
- 5. Hinter § 3 der Kriegsstrafverfahrensordnung wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Die besondere Geltung für das Gefolge[Bearbeiten]
- Für Straftaten des Gefolges (§ 155 des Militärstrafgesetzbuchs), die nicht schon von § 3 erfaßt werden, sind die Wehrmachtgerichte zuständig, wenn der Gerichtsherr erklärt, daß militärische Belange die Aburteilung durch die Wehrmachtgerichte erfordern. Der Gerichtsherr kann die Erklärung auch dann noch abgeben, wenn der Beschuldigte sich nicht mehr bei der Wehrmacht befindet.“
- 6. § 13 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgende Fassung:
„§ 13 Der Notgerichtsstand des nächsterreichbaren Gerichtsherrn[Bearbeiten]
- (1) Wird eine dem Kriegsverfahren unterworfene Person einer Tat beschuldigt, deren Aburteilung aus zwingenden militärischen Gründen keinen Aufschub duldet, kann aber der zuständige Gerichtsherr nicht auf der Stelle erreicht werden, so übt dessen Befugnisse der nächsterreichbare Gerichtsherr aus. Das gilt nicht für Straftaten, für die nach § 14 das Reichskriegsgericht zuständig ist.
- (2) Dem sonst zuständigen Gerichtsherrn (§ 12) ist das Veranlaßte alsbald zu melden; er kann das Verfahren jederzeit übernehmen.[2133]
- 7. Hinter § 13 der Kriegsstrafverfahrensordnung wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Standgerichte[Bearbeiten]
- (1) Der nächsterreichbare Kommandeur eines Regiments oder ein mit derselben Disziplinarstrafgewalt versehener Truppenbefehlshaber kann die Befugnisse des Gerichtsherrn ausüben, wenn
- 1. die Aburteilung aus zwingenden militärischen Gründen keinen Aufschub duldet,
- 2. ein Gerichtsherr nicht auf der Stelle erreicht werden kann und
- 3. die Zeugen oder andere Beweismittel sofort zur Verfügung stehen.
- (2) Abs. 1 gilt nicht für Straftaten, für die nach § 14 das Reichskriegsgericht zuständig ist.
- (3) Dem sonst zuständigen Gerichtsherrn (§ 12) ist das Veranlaßte alsbald zu melden; er kann das Verfahren jederzeit übernehmen.“
- 8. § 14 Abs. 1 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgende Nr. 10:
- „10. der Spionage Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz#§ 2 Spionage|(§ 2 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung)]].“
- 9. § 77 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgenden Abs. 3:
- „(3) Urteile gegen Freischärler können ohne Nachprüfung (Abs. 1) durch einstimmigen Beschluß des erkennenden Gerichts für vollstreckbar erklärt werden, wenn
- 1. der bestätigungsberechtigte Befehlshaber nicht auf der Stelle erreicht werden kann und
- 2. die Vollstreckung aus zwingenden militärischen Gründen keinen Aufschub duldet.“
- „(3) Urteile gegen Freischärler können ohne Nachprüfung (Abs. 1) durch einstimmigen Beschluß des erkennenden Gerichts für vollstreckbar erklärt werden, wenn
Artikel II[Bearbeiten]
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 1. November 1939.