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ADB:Arnold II. von Hoorn

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Artikel „Arnold II. von Hoorn“ von Joseph Albert Alberdingk Thijm in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 1 (1875), S. 581–582, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Arnold_II._von_Hoorn&oldid=- (Version vom 3. Dezember 2024, 17:53 Uhr UTC)
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Arnold II. von Hoorn, Bischof von Utrecht und später von Lüttich. † 8. März 1389. Als zu Utrecht Bischof Johann V. von Virneburg am 23. Juni 1371 gestorben war, suchte das Domcapitel in Fortsetzung schon früher erhobener Ansprüche die Wahl unter Ausschluß der vier anderen Capitel an sich allein zu ziehen und wählte den Propsten Zweder Uterlo. Die vier anderen Capitel, die freilich jedenfalls ohne das Domcapitel eine rechtsgültige Wahl nicht vollziehen konnten, ergriffen den Ausweg, den Kölner Domherren Arnold aus dem angesehenen Geschlechte der Herren von Hoorn von Papst Gregor XI. zu postuliren. Dieser ertheilte ihm auch zu Avignon die Weihe und A. hielt am 28. Sept. 1371 seinen Einzug in Utrecht. Seine Regierung war durch allerlei Kriege, in die sein herrschsüchtiger Sinn ihn verwickelte, eine sehr unruhige. Namentlich zog seine Einmischung in den nach Reinalds III. von Geldern Tode 1372 ausbrechenden langwierigen Erbfolgekrieg, in dem er für die Gräfin Mathilde v. Blois, die ältere Tochter, gegen Wilhelm von Jülich, den Sohn der jüngeren Maria, Partei ergriff, dem Stifte viel Lasten und Verheerungen zu. Dagegen ist seine innere Verwaltung durch gute Wirthschaft, die dem Stifte viele verpfändete Besitzungen zurückerwarb, wie durch gesetzgeberische Thätigkeit hervorragend. Der Stadt Utrecht trat er bedeutende Rechte ab, die bisher zwischen ihr und der kirchl. Gewalt streitig waren. Besonders wichtig aber ist der von ihm 1375 erlassene Landbrief, welcher die Rechte der „drei Stände“, d. h. des aus den fünf Capiteln, dem stift. Adel und den Städten zusammengesetzten Landtags verfassungsmäßig regelte. Der Bischof verzichtet darin auf das Recht der Steuererhebung, auf die Veräußerung der Schlösser und auf ihre Vergebung anders als an eingeborenen capitelfähigen Adel, auf das Recht eigenmächtiger Kriegführung [582] u. s. f. – Als 1378 zu Lüttich B. Jan van Arkel gestorben war, wünschte man den A. zu seinem Nachfolger, während eine Gegenpartei den Eustachius von Rochefort wählte. Sobald aber Urban VI. zu Rom hörte, daß Clemens VII. zu Avignon jenen bestätigt habe, ertheilt er dem A., der sich (wol schon infolge dieser Wahl) zu Rom befand, die Weihe. A. blieb jedoch noch bis 1379 in Utrecht, um erst sicher zu sein, daß er sich zu Lüttich ohne Schwierigkeiten werde behaupten können. Seine zehnjähr. Regierung zu Lüttich war übrigens nicht minder unruhig als die Utrechter.

Moll, Kerkagesch. d. Nederl. II. 1. S. 47. 154 f. v. Aa, Biogr. Woordenb.