ADB:Bocksdorf, Tammo von
Dietrich v. B., 1399 bei der Juristenuniversität Prag unter der natio Polonorum immatriculirt, später Doctor des canonischen Rechtes und Domherr zu Merseburg, nahm als solcher 1431 an der Wahl des Bischofs Johannes Bose von Merseburg Theil, wird 1448 und 1460 bei Gelegenheit der Gesammtbelehnung erwähnt, welche Kurfürst Friedrich II. von Sachsen dem Ordinarius Dietrich v. B. zu Leipzig und dessen Brüdern mit einem in der Burgstraße zu Leipzig belegenen Hause ertheilte. Todesjahr unbekannt. – Nach Brotuff’s Zeugniß schrieb Tammo [791] v. B. 1426 ein Remissorium („Abecedarius index“) und „Concordantias“ zum Sachsenspiegel. Diese Arbeit wurde unternommen auf Veranlassung des Erzbischofs zu Magdeburg, Günther v. Schwarzburg (Erzbischof 1403–1445), und ist handschriftlich erhalten (vgl. Homeyer, Rechtsbücher S. 59). Ferner werden Tammo v. B. zugeschrieben „Sippzahlregeln und Erbrechtsregeln nach sächsischem Rechte“ („Von Succession und Erbe zu nehmen nach Sächsischen Rechten“, hinter Kilian König’s Proceß; auch zu vgl. „Regeln des Baumes angeborner Magschafft“ etc. hinter Rotschitz, Processus iuris. 1535. p. 187 ss.). Doch ist noch nicht völlig klar gestellt, was davon ihm und was seinem Bruder Dietrich angehört. Fast scheint es so, als ob Tammo blos die kurzen Regeln gefaßt, sein Bruder aber die Notata (d. i. gelehrte Ausführungen) beigegeben habe.
Bocksdorf: Tammo oder Damianus v. B., Bruder von