Zum Inhalt springen

ADB:Rotschitz, Georg von

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Rotschitz, Georg v.“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 29 (1889), S. 381–382, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rotschitz,_Georg_von&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 18:24 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
Nächster>>>
Rott, Karl Mathias
Band 29 (1889), S. 381–382 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Kein Wikipedia-Artikel
(Stand August 2013, suchen)
Georg v. Rotschitz in Wikidata
GND-Nummer 12458389X
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|29|381|382|Rotschitz, Georg v.|Ernst Landsberg|ADB:Rotschitz, Georg von}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=12458389X}}    

Rotschitz: Georg v. R., 1521 Kanzler des Bischofs von Meißen, 1526 Kanzler des Herzogs Heinrich des Frommen zu Freiberg, gab als solcher heraus den „Processus iuris Deutzsch oder Ordnungen der Gerichtsleuffte“ s. l. 1529. 8°. – Dies ist das Werk, welches den Namen Rotschitz’s, über welchen uns [382] sonst nichts bekannt ist, auf die Nachwelt gebracht hat, ohne daß sich bestimmen ließe, wie weit er selbständiger Verfasser, wie weit bloß Uebersetzer nach Vorlagen gelehrter Doctores, wie er selbst vorgibt, oder auch bloß eines lateinischen Collegienheftes gewesen ist. Das Buch, welches zahlreiche Auflagen[WS 1] erlebt und seinen Einfluß bis weit in das 17. Jahrhundert ausgedehnt hat, gehört zu der Reihe jener Werke, durch welche die sächsische Praxis sich die Vorherrschaft in ganz Deutschland erobert hat; die geschickte Art und Weise, in welcher die zu Grunde liegende Praxis sächsischer Gerichte die Bedürfnisse des deutschen Rechtslebens mit dem geschriebenen Recht zu vereinbaren verstand; das offene Bemühen, nicht einen theoretisch richtig nach den Quellen gearbeiteten, sondern eben jenen praktisch-sächsischen Civilproceß vorzutragen; das im besten Sinne des Wortes populäre deutsche Gewand, welches dem Werke gegeben zu haben zweifellos persönliches Verdienst des R. ist, haben zusammengewirkt, um der Schrift eine außerordentliche Verbreitung und Wirksamkeit zu verschaffen; besonders deutlich ist aus ihr die volle Geltung, in welcher zahlreiche rein sachsenrechtliche Elemente sich zu erhalten gewußt haben, zu erkennen.

Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft und der Universitäten in Deutschland, 381–385. – Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen II, 179, 180. – v. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, 559–560.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Aufgaben