ADB:Rotschitz, Georg von
Herzogs Heinrich des Frommen zu Freiberg, gab als solcher heraus den „Processus iuris Deutzsch oder Ordnungen der Gerichtsleuffte“ s. l. 1529. 8°. – Dies ist das Werk, welches den Namen Rotschitz’s, über welchen uns [382] sonst nichts bekannt ist, auf die Nachwelt gebracht hat, ohne daß sich bestimmen ließe, wie weit er selbständiger Verfasser, wie weit bloß Uebersetzer nach Vorlagen gelehrter Doctores, wie er selbst vorgibt, oder auch bloß eines lateinischen Collegienheftes gewesen ist. Das Buch, welches zahlreiche Auflagen[WS 1] erlebt und seinen Einfluß bis weit in das 17. Jahrhundert ausgedehnt hat, gehört zu der Reihe jener Werke, durch welche die sächsische Praxis sich die Vorherrschaft in ganz Deutschland erobert hat; die geschickte Art und Weise, in welcher die zu Grunde liegende Praxis sächsischer Gerichte die Bedürfnisse des deutschen Rechtslebens mit dem geschriebenen Recht zu vereinbaren verstand; das offene Bemühen, nicht einen theoretisch richtig nach den Quellen gearbeiteten, sondern eben jenen praktisch-sächsischen Civilproceß vorzutragen; das im besten Sinne des Wortes populäre deutsche Gewand, welches dem Werke gegeben zu haben zweifellos persönliches Verdienst des R. ist, haben zusammengewirkt, um der Schrift eine außerordentliche Verbreitung und Wirksamkeit zu verschaffen; besonders deutlich ist aus ihr die volle Geltung, in welcher zahlreiche rein sachsenrechtliche Elemente sich zu erhalten gewußt haben, zu erkennen.
Rotschitz: Georg v. R., 1521 Kanzler des Bischofs von Meißen, 1526 Kanzler des- Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft und der Universitäten in Deutschland, 381–385. – Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen II, 179, 180. – v. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, 559–560.
Anmerkungen (Wikisource)
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