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ADB:Stobbe, Otto

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Artikel „Stobbe, Otto“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 36 (1893), S. 262–266, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Stobbe,_Otto&oldid=- (Version vom 20. Dezember 2024, 05:35 Uhr UTC)
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Stobbe: Johann Ernst Otto St., Jurist, wurde zu Königsberg i. Pr. am 28. Juni 1831 geboren; sein Vater Johann Gottlieb St. war dort städtischer Beamter und gleichzeitig Lehrer an einer Mädchenschule. Von Ostern 1840 an [263] besuchte er das altstädtische Gymnasium und erhielt am 21. März 1849 das Abgangszeugniß. Auf der heimischen Universität zunächst in der philosophischen Facultät immatriculirt, warf er sich mit Eifer auf das Studium der classischen Philologie; nur allmählich wanderte er, am 22. December 1849 in das Album der juristischen Facultät übernommen, zur Rechtswissenschaft hinüber, welche ihn erst von seinem fünften Semester ab ganz fesselte; für die romanistischen Disciplinen schloß er sich dabei vorzugsweise an Sanio, für die germanistischen an Merkel an. Als er am 18. März 1853, auf die gelehrte Dissertation „De lege Romana Utinensi“ hin, zum Doctor promovirt wurde, da stand sein Plan bereits ganz fest dahin, sich der akademischen Laufbahn und zwar besonders der Erforschung des deutschen Rechts zu widmen. Er hat an diesem Plan mit der ihm stets eigenen Zähigkeit und Sicherheit festgehalten, nie etwas anderes sein noch werden wollen als gelehrter Forscher auf dem Gebiete des deutschen Rechts und seiner Geschichte, und hat es so innerhalb dieses Gebietes zur Meisterschaft gebracht. Demgemäß verläuft sein Leben, einzig nach diesem Ziele orientirt, auch weiterhin in den einfachsten Linien. Mit einem Stipendium und einer ihm von seinem würdigen Lehrer Sanio vertrauensvoll vorgeschossenen Vervollständigung desselben begab sich der junge Doctor auf die peregrinatio academica, zuerst nach Leipzig, wo er am 7. Mai 1853 immatriculirt wurde; besonders bedeutsam wurden hier für ihn die Beziehungen zu Albrecht, welcher wol als derjenige Germanist gelten muß, der auf St. den tiefsten und nachhaltigsten Eindruck, litterarisch und persönlich, gemacht hat; in einer „Im neuen Reich“, 1876, III Nr. 27 und 28 erschienenen Biographie Albrecht’s mit ihrer so feinen, individualisirenden Charakteristik des Gelehrten und Menschen, hat St. diesem Verhältnisse ein dauerndes, beider Männer würdiges Denkmal gesetzt, aber auch in seinen Vorlesungen verfehlte St. niemals, die im Verhältniß zu dem geringen Umfange seiner Schriften so hervorragende Bedeutung Albrecht’s warm zu würdigen und so den gelehrten Ruf seines Lehrers und Vorbildes der heutigen Generation zu übermitteln. – Im Mai 1854 wandte sich St. nach Göttingen, wo er sich zu Waitz in die historische Schule begab, gleichzeitig aber, wie er an Albrecht schrieb, immer lebhafter das Bedürfniß empfand, „Jurist zu werden“, d. h. sich der Dogmatik zuzuwenden. Eine Reihe seiner ersten Arbeiten entstammen diesen Leipziger und Göttinger Jahren, auch das Werk „Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts“, mit welchem er bald nach seiner in Königsberg Januar 1855 erfolgten Habilitation hervortrat. Der Erfolg dieser Arbeiten war der, daß er in seiner Vaterstadt am 20. Februar 1856 zum außerordentlichen Professor mit vierhundert Thaler Gehalt ernannt wurde; nach Ablehnung eines Rufes nach Erlangen ward er ebendort, fünfundzwanzigjährig, unter Verdoppelung des Gehaltes am 3. December 1856 mit dem Ordinariate belohnt. Eine abermalige Berufung nach Erlangen und eine andere, 1858 an ihn gelangte, nach Rostock schlug er aus; dagegen siedelte er im Herbst 1859, als Nachfolger Gaupp’s, nach Breslau über, wo er am 7. August 1862 sich mit der ältesten Tochter Margarethe seines ihm enge befreundeten Collegen Eberty verehelichte. In Breslau lehrte und wirkte er, von allen Verhältnissen seiner Umgebung vollbefriedigt, bis ihm 1871 durch den Ruf nach Leipzig derjenige Lehrstuhl angeboten wurde, welcher vor ihm von Albrecht und Gerber eingenommen worden war; hatte er 1865 ein Tübinger Anerbieten abgelehnt, so konnte er diesem nicht widerstehen und trat sein neues Amt zu Ostern 1872 an, um ihm erst durch den Tod, am 19. Mai 1887, entrissen zu werden; eine geliebte Tochter und zahlreiche Verwandte waren vorangegangen. Wie weit sein Wirkungskreis sich innerhalb dieser letzten fünfzehn Jahre ausdehnte, mit welchem Erfolge, welcher Würde und Stetigkeit [264] er seine Stellung als der ersten einer innerhalb des bewährten und berühmten Kreises Leipziger Rechtslehrer ausfüllte, lebt frisch in aller heutiger deutscher Juristen Gedächtniß. Und in jedes deutschen Juristen Handbibliothek, in ihren Stammbestand, gehören die beiden umfassenden Werke, in welchen St. die Summe seines Wissens und Könnens niedergelegt hat; die „Geschichte der deutschen Rechtsquellen“ (Band I, Braunschweig 1860, Band II, 1864) und das „Handbuch des deutschen Privatrechts“ (Band I in 1. Aufl. Berlin 1871, ebenso Band II 1875 und Band III 1878, Band I 2. Aufl. 1882, Band II 2. Aufl. 1883, Band IV 1884, Band III 2. Aufl. und Band V 1885). In der Quellengeschichte beruht die Großartigkeit der Leistung nicht nur auf dem unendlichen Wissen und der Masse des sorgfältig gesichteten Materials, sondern namentlich auf der Art und Weise, wie die Aufgabe erfaßt und in dieser Auffassung gelöst ist. Die Geschichte der Entwicklung des deutschen Rechts, des Rechts in Deutschland selbst gibt uns St. an der Hand der Geschichte seiner Quellen. Nicht bloß jedem, der über irgend eine deutsche Rechtsquelle von der Zeit der Volksrechte bis auf die jüngste Territorial-Gesetzgebung hinab Belehrung gewinnen möchte, ist das Buch ein mustergültiges, weil vollständiges und sicheres Nachschlagewerk in chronologischer Ordnung; sondern es ist eben eine wirklich innerlich geschichtliche Darstellung des deutschen Rechtslebens, wie es sich in der Hervorbringung von Rechtssatzungen äußert. Von diesem Gesichtspunkte aus ist auch die Reception des Römischen Rechtes in Deutschland, mit ihren Ursachen, Begleiterscheinungen, Wirkungen in den Kreis der Darstellung gezogen; und für diese Vorgänge hat das Buch sowol durch den Reichthum an mitgetheiltem Material wie durch die Tiefe und Unparteilichkeit der Auffassung geradezu Epoche gemacht. Auf gleicher einzigartiger Höhe steht die Zusammenfassung der Codificationen von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Gegenwart zu einem umfassenden Gesammtbilde. – Was hier für die Geschichte, das ist für das Dogma gethan in dem „Handbuche des deutschen Privatrechts“. Es zeichnet sich zunächst aus durch die reiche Fülle, in welcher es den Stoff darbietet und derentwegen es nicht als Lehr-, sondern als Handbuch betitelt ist; diese Fülle beruht auf der Vollständigkeit des Systems und dem mächtigen Umfang des Materials. Das System umfaßt nicht nur alle regelmäßig von der Wissenschaft des deutschen Privatrechts behandelten Rechtslehren, sondern dehnt sich auf die oft vernachlässigten Stoffe der neuesten Rechtsentwicklung aus, so im Vereinsrecht, im Rechte an immateriellen Gütern, und im Vertragsrecht (Ordre- und Inhaber-Papiere, Versicherungsvertrag u. s. f.): alle diese Materien werden bis in ihre Einzelheiten hinein entwickelt, stets mit gründlicher, häufig sehr weitgehender rechtsgeschichtlicher Fundamentirung. Als Material sind sämmtliche älteren und neueren Rechtsquellen, namentlich die Particulargesetzgebung, im umfassendsten, bis dahin kaum erreichten Maaße herangezogen. Einen weiteren Vorzug des Werkes bildet seine durchsichtige Klarheit. Musterhaft in dieser Beziehung sind schon die ersten Paragraphen, welche die oft behandelte Frage nach der Existenz eines gemeinen deutschen Privatrechts mit unbestechlicher Selbstkritik im wesentlichen verneinend beantworten und die Divergenz zwischen der nothwendigen Praxis (Ausfüllung von Lücken in Particularrechten aus allgemein deutschrechtlichen Normen) und dem theoretisch Rechtfertigbaren offen zugeben. Dieselbe Klarheit waltet im Aufbau des Systems und, im wol noch höheren Maaße, in der Durchbildung der Einzelheiten ob. Sie ergibt sich als unmittelbare Folge daraus, daß St. kein Freund kühner theoretischer Construction, geistreicher Zusammenstellungen ist, sondern überall den Quellen sich in bescheidener Würdigung unterordnet. Philologisch geschult und durch die von den Germanisten der ihm vorangehenden Generation wol an den [265] Tag gelegte Uebereilung zurückgeschreckt, hat er von seinen ersten Arbeiten ab diese Besonnenheit und Principien-Festigkeit sich gewahrt, wie sie z. B. so deutlich in seinem Artikel über Gewere in Ersch und Gruber’s Encyklopädie, Bd. 56, von 1857, ausgeprägt ist. Wenn er deshalb auch manches mal der Trockenheit sich nähert, so entgeht er ihr doch schließlich stets durch die Weite des Blickes und gediegene Tiefe. Seine vorzüglichste Abrundung aber erfährt Stobbe’s Deutsches Privatrecht durch die Stellung, welche der Verf. dem Römischen Recht gegenüber einnimmt; diese Stellungnahme scheint mir, neben dem ungeheuren Fleiß und der überlegenen Klarheit, den entscheidenden Zug zur wissenschaftlichen Charakteristik des Mannes und den Grund seiner Ueberlegenheit über einseitige Germanisten zu geben. Freilich versucht auch er gerne den Nachweis, daß dieses oder jenes Rechtsinstitut, dieser oder jener Rechtsgedanke „mehr in dem älteren Deutschen, als in dem Römischen Recht seine Wurzel habe“, wie denn dem Zwecke eines solches Nachweises die beiden Artikel über Gerichtsstand und Statutencollision in Bekker und Muther’s Jahrbüchern, Bd. 1 und 6, gewidmet sind: aber in dem großen Grundgedanken hat ihn nichts irre zu machen vermocht, daß unsere gesammte juristische Begriffsbildung, namentlich im Privatrechte unwiderruflich durch die romanistische Schulung festgelegt und darum auch für die Germanistik, wo es ohne Verzerrung möglich, die Einordnung in romanistische Methode und Denkart geboten ist. Daher tritt St. nirgends als Gegner von römischen Rechtssätzen als solchen auf, es ist ihm nicht, wie so vielen Germanisten, allein schon der römische Ursprung Grund, einen Rechtssatz zu tadeln; auch beansprucht er nicht, Alles, was bis zum Aufblühen der germanistischen Schule dieses Jahrhunderts in Deutschland geleistet worden war, umzuwerfen und an Stelle scharfer Begriffe Bilder zu setzen, deren nationale Färbung den Mangel an sicheren Umrißlinien verdecken soll. Sondern sein Deutsches Privatrecht will Hand in Hand gehen mit der Pandekten-Wissenschaft, ein echt historisches Product des großen Verschmelzungsprocesses zwischen deutschem Rechtsstoff und römischer Rechtsform. Daher gewinnt es diejenige feste Fügung, welche sonst nur romanistischen Werken eignet, und vermeidet das unstät Schillernde in der Dogmatik, welches sich da so leicht einstellt, wo mehr mit Rechtsströmungen und der Geschichte abgelauschten Grundmotiven, als mit positiv geordneten Rechtsinstituten gearbeitet wird; daher kann aber auch kein noch so einseitiger Romanist mehr ohne Berücksichtigung dieses Deutschen Privatrechts auskommen zu können wähnen. Diese Stellung Stobbe’s ist so nicht bloß seinen Werken, sondern der ganzen deutschen Rechtswissenschaft zu gute gekommen. Sie hat wesentlich dazu beigetragen, das erbitterte und unerfreuliche Streiten zwischen Germanisten und Romanisten, bei welchem keine Seite der anderen irgend welche Vorzüge zuerkennen noch irgend welches Verständniß entgegenbringen wollte, in ein fruchtbares wissenschaftliches Ringen überzuleiten, indem an die Stelle des Kampfes um die Existenz eine Grenzauseinandersetzung getreten ist.

Die bedeutendsten juristischen Schriften Stobbe’s dürften hiermit besprochen oder wenigstens angeführt sein. Genannt seien außerdem noch die Artikel über Miteigenthum und gesammte Hand (Zeitschr. f. Rechtsgesch. IV, 209–250); über die Salmannen (ebdenda VII, 405–438); über die Geschichte der Inhaberpapiere (in Goldschmidt’s Zeitschr. f. Handelsrecht II, 397–429) und über die Auflassung des deutschen Rechts (in Ihering’s Jahrbüchern III, 137 bis 272). Mehrere Aufsätze, zu einem Buche gesammelt, erschienen in Braunschweig 1865 unter dem Titel: „Beiträge zur Geschichte des deutschen Rechts“. – Ein litterargeschichtlicher Beitrag von centraler Bedeutung ist die Biographie Hermann Conring’s vom J. 1870. – Vielfach auf das culturhistorische Gebiet [266] greifen über Stobbe’s eben so gründliche, wie in knappster Fassung von tiefster Humanität zeugende Schriften zur Geschichte und Rechtsstellung der Juden in Deutschland, zuerst in Form populärer Artikel in den „Grenzboten“ 1859, Nr. 17, sodann ausgedehnter und mit reichem gelehrten Material selbständig, Braunschweig 1866, erschienen; sie füllen eine bis dahin vorhandene Lücke in der juristischen Litteratur in classisch abschließender Weise aus. – Von Stobbe’s Beiträgen zur Urkunden-Kenntniß sind namentlich die „Mittheilungen aus Breslauer Signaturbüchern“ aufzuführen, welche sich in mehreren Jahrgängen der Zeitschr. f. Gesch. Schlesiens finden. – Außerdem hat er zahlreiche, ausführlichere oder kürzere, Bücherbesprechungen an verschiedenen Stellen, am meisten seit 1853 in Zarncke’s literarischem Centralblatt geliefert.

Als Lehrer war St. nicht mächtig ergreifend, großartig bewegt, ja kaum beredt; schlicht und ernst floß sein, an einige dictirte Sätze sich anreihender, Vortrag dahin. Er verlangte Aufmerksamkeit mehr als er sie fesselte, er lohnte das Interesse des Zuhörers mehr, als er es weckte. Wer aber lernen wollte, der fand hier eine geistige Nahrung von solcher Solidität und gesunden Stofflichkeit, geboten mit solch heiterer Ruhe und in so durchdachter Form, wie selten. Auf diese Weise beeinflußte St. nicht nur die für ihre Wissenschaft, sondern auch die für ihren Beruf eifrigen Studirenden derartig, daß von dem einmal gesichteten Kreise selten mehr jemand ausschied. Und schließlich nahm man nicht bloß das Gelernte, sondern den zugleich eingeathmeten Geist der Besonnenheit, der Sachlichkeit, der Liebe zum Stoffe um des Stoffes, nicht um ihn umrankenden geistreichen Gedankenspiels willen, mit nach Hause.

Wie es sich dem Leser in seinen Schriften und uns Zuhörern in seinem Hörsaal zeigte, so war das ganze Wesen Stobbe’s. Eiserner Fleiß, stete Beharrlichkeit, besonnene Klarheit, peinliche Gewissenhaftigkeit im größten und im kleinsten eigneten ihm; sie zogen ihm die Belastung mit zahlreichen Ehrenämtern zu, sie bezeichneten ihn zum allseitig angegangenen Schlichter und Vermittler. Jedoch würde sich täuschen, wer annähme, diese Eigenschaften seien bei St. hervorgegangen aus finsterem Ernste des Gemüthes, aus Starrheit der Lebensanschauung; im Gegentheil, sie erwuchsen aus reichem, allem Menschlichen weit geöffneten Herzen, aus einer gesunden, Scherz und Lebensgenuß nicht abgeneigten Stimmung; die Freude an guter Musik hat ihn von der Jugend bis in die letzte Lebenszeit begleitet. Darin, daß unter dem strengen Zug der Lebensführung fortwährend diese robuste Frische, diese Güte des Charakters durchleuchtete, lag der Zauber, welchen St. so weithin äußert. Tritt diese Verbindung doch dem Beschauer schon aus dem echt ostpreußischen Charakterkopfe entgegen, dessen Züge mir eine vortreffliche Porträt-Radirung frisch in die Erinnerung zurückruft: breit, mächtig, knorrig, mit hoher Stirn, starker Nase, starken Lippen, starkem Kinn ruht das Haupt gedrungen auf den breiten Schultern; ernste Furchen durchziehen die Stirn, ernst blicken unter den Brillengläsern die Augen, ein kurzgehaltener, straffer Bart bedeckt die unteren Theile des Gesichts; und dennoch liegt über dieser ganzen Physiognomie ein Schimmer, es lauert in den Tiefen der Augen, in den Winkeln des Mundes, ja bis in die eingezogenen Nasenflügel hinein ein Zug starkgemuther Zuversicht, frischen Humors und edlen Wohlwollens, ohne welchen wir uns St. nicht vorzustellen vermögen.

Otto Stobbe, Rede, gehalten bei d. akad. Gedächtnißfeier d. Leipziger Juristenfacultät am 28. Juni 1877 von Emil Friedberg, mit einer Porträt-Radirung. Berlin 1887. Hier auch im Anhang: ein vollständiges Verzeichniß sämmtlicher Schriften Stobbe’s, mit Ausnahme der erst posthum erschienenen: Zur Geschichte d. älteren deutschen Konkursprocesses, Berlin 1888.