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ADB:Brockdorff, Cay Graf von

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Artikel „Brockdorff, Kai Lorenz, Graf von“ von Louis von Ahlefeldt, Andreas Ludwig Jakob Michelsen in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 336, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Brockdorff,_Cay_Graf_von&oldid=- (Version vom 17. November 2024, 17:41 Uhr UTC)
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Brockdorff: Kai Lorenz, Graf von B., Staatsmann und Jurist, geb. 26. Januar 1766 auf dem Rittergute Klein-Nordsee an der Grenze Schleswigs und Holsteins, gest. zu Hamburg 18. Mai 1840. Der Name der schleswig-holsteinischen Brockdorff erscheint zuerst im 13. Jahrhundert; sämmtliche in den Herzogthümern, Dänemark und Baiern angesessenen Linien stammen von Detlev v. B. aus Gaartz, Rosenhof und Windeby, Landrath, Amtmann und holsteinischer Reichsrath, der 1535 als Feldherr Kopenhagen belagerte; der gemeinsame Stammvater der jetzt noch blühenden Linien ist sein Enkel Detlev, † 1628, durch drei Söhne: vom ältesten Kai stammen die gräflichen und freiherrlichen Linien in Schleswig-Holstein und Baiern; vom zweiten, Heinrich, † 1671, die dänischen Linien, und vom dritten, Joachim, † 1680, neben ausgestorbenen Linien in den Herzogthümern die noch blühende Rohlstorfer.

Kai Lorenz v. B. studirte in sehr jugendlichem Alter die Rechtswissenschaft zu Kiel und Göttingen, dort namentlich an Trendelenburg, hier an Pütter sich anschließend. Bald nach beendigten Universitätsstudien unternahm er als Auscultant am Obergerichte zu Gottorf mit seinem Collegen Freiherrn v. Eggers die Sammlung und Herausgabe des „Corpus Statutorum Slesvicensium“, welches die bedeutendste Quellensammlung für das geltende Recht und die Rechtsgeschichte des Herzogthums Schleswig ist. Als er im Alter von 23 Jahren den ehrenvollen Ruf als Hof- und Kanzleirath in Celle erhielt, wurde er 1789 zum Rath in dem schleswigischen Obergerichte ernannt, und schon 1795 zum Mitgliede der deutschen Kanzlei in Kopenhagen befördert. Hier hat er eine Reihe von vortrefflichen Landesgesetzen abgefaßt, darunter eine auch in anderen deutschen Landen berühmt gewordene Verordnung über die Staatsprüfung der Rechtscandidaten, der es mit zuzuschreiben ist, daß Schleswig-Holstein in den folgenden Decennien die Heimath von verhältnißmäßig so vielen hervorragenden praktischen wie gelehrten Juristen wurde. 1802 wurde B. zum Kanzler des Herzogthums Holstein ernannt, und war in diesem einflußreichen Amte 32 Jahre lang rastlos thätig, als Chef der Landesregierung und Präsident des Obergerichts in Glückstadt. Als Staatsmann war er stets mit vieler Klugheit und standhafter patriotischer Gesinnung bemüht, das deutsche Rechtswesen und die staatsrechtliche Einheit der Herzogthümer Schleswig und Holstein zu schützen und zu vertreten. Dieselbe deutsche Gesinnung bethätigte er in der obersten Leitung der Universität zu Kiel, deren Curatorium er von 1819 bis 1834 bekleidete. Als in letzterem Jahre das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht zu Kiel errichtet wurde für die drei Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg, trat er als Präsident an die Spitze desselben, und feierte in dieser Stellung unter festlicher Betheiligung des ganzen Landes sein fünfzigjähriges Dienstjubiläum am 13. November 1839, nachdem er 1838 in den dänischen Grafenstand erhoben war. Er ist der letzte holsteinische Kanzler gewesen.