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ADB:Crocius, Johannes

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Artikel „Crocius, Johann“ von Heinrich Heppe in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 4 (1876), S. 600–601, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Crocius,_Johannes&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 21:38 Uhr UTC)
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Crocius: Johann C., am 28. Juli 1590 zu Laasphe in der Grafschaft Wittgenstein (als Sohn des dasigen geistlichen Inspectors, Herausgebers des „Großen Martyrbuches“) geboren, studirte zu Herborn und Marburg, war am letzteren Orte Major der Stipendiatenanstalt, dann seit 1612 Hofprediger des Landgrafen Moritz und Professor am Collegium Mauritianum (Ritterakademie) zu Kassel, hierauf Pfarrer der Altstädter Gemeinde daselbst, hielt sich sodann auf den dringenden Wunsch des Kurfürsten Johann Sigismund zu Brandenburg in den J. 1615–17 an dem Hofe desselben auf, um den Kurfürsten bei der Begründung des reformirten Kirchenwesens in den kurfürstlichen Landen zu berathen und zu unterstützen, worauf er in Marburg und hier 1624 mit der gesammten reformirten Universität durch die liguistisch-darmstädtischen Truppen verdrängt, seitdem in Kassel die Stelle eines Professors der Theologie bekleidete. Auf dem Leipziger Colloquium 1631 war er wol der bedeutendste Sprecher der reformirten Confession. Zwei Jahre später begegnete es ihm, daß er im nächtlichen Dunkel einen jungen Cornett (Christian Hund), der zu seiner Tochter ins Fenster stieg, mit einem Hammer erschlug, weshalb er mehrere Jahre lang suspendirt, schließlich aber freigelassen wurde. Das Vertrauen des Landgrafen besaß er in seltenem Maße, weshalb er bei der Wiedererrichtung der Universität zu Marburg 1653 von demselben zum Professor Primarius und Rector derselben ernannt ward. Die von ihm und dem Superintendenten Hütterodt festgestellte hessische (reformirte) Kirchenordnung von 1657 war hauptsächlich sein Werk. C. war der letzte hessische Theolog, der noch ein lebendiges Bewußtsein davon hatte, daß das Bekenntniß der reformirten Kirchen Deutschlands auf einer von der Augsburger Confession und von Melanchthon getragenen Lehrbildung beruhte. Darum war ihm allezeit ein klares Verständniß des Gemeinsamen der beiden protestantischen Bekenntnisse und ein tiefes, ernstes Verlangen eigen, dieses Gemeinsame als solches auch anerkannt zu sehen. Die reformirte Dogmatik vertrat er vom infralapsaristischen Standpunkte aus. Seine bedeutendsten Schriften sind bestimmt, den exclusiven Ansprüchen des Lutherthums gegenüber, die Thatsache zu erweisen, daß das Recht der reformirten Kirche in Deutschland auf der rechtlichen Geltung der Augsburger Confession beruhe. In der (dem nachher katholisch gewordenen Landgrafen Ernst von Hessen gewidmeten) Schrift „De ecclesiae unitate“ von 1650 führt C. den Gedanken der wesentlichen Einheit der beiden protestantischen Bekenntnisse in beredtester Sprache aus. Außerdem gehörte seine schriftstellerische Thätigkeit namentlich der Polemik des Protestantismus gegen den Katholicismus an. Sein [601] „Anti-Becanus (2 Bde.) erschien 1643. Daneben schrieb er auch einen „Anti-Weigelius (1651), viele Disputationen und andere akademische Gelegenheitsschriften in lateinischer und deutscher Sprache.

Vgl. Claus, Joh. Crocius, Kassel 1858 und Strieder, Hessische Gelehrtengeschichte, Bd. II, S. 397–421, wo die Litteratur sich vollständig angegeben findet.