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ADB:Cropp, Friedrich

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Artikel „Cropp, Friedrich“ von Ferdinand Frensdorff in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 4 (1876), S. 610–612, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Cropp,_Friedrich&oldid=- (Version vom 23. Dezember 2024, 07:54 Uhr UTC)
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Cropp: Friedrich C., geb. 5. Juli 1790 zu Moorburg, † 8. Aug. 1832 zu Lübeck. Sein Vater, Paul Lorenz C., seit 1786 Pastor in Moorburg, einem hamburgischen Pfarrdorfe am linken Elbufer, war fünf Jahre Erzieher in dem Hause des Kaufmanns Ludwig Barthold Heise zu Hamburg gewesen, und die dadurch geknüpfte Verbindung ist für das ganze Leben des Sohnes folgenreich geworden. Nach dem Besuche des Johanneums und des Gymnasiums zu Hamburg, von dem er sich mit der Abhandlung „Narratio de controversiis quae inter Daniae reges et Hamburgenses usque ad mortem Christiani IV. 1648 agitatae sunt“ (Hamb. 1810) verabschiedete, bezog er, um Jurisprudenz zu studiren, Ostern 1810 die Universität Göttingen, Michaelis 1811 Heidelberg, wo damals das juristische Triumvirat Georg Arnold Heise, Thibaut und Martin wirkte. Zu seinem Landsmann Heise kam C. bald in ein nahes Verhältniß, verkehrte in seinem gastlichen Hause, begleitete ihn auf der in Heise’s Briefen so anziehend beschriebenen Schweizerreise und gewann an dem Lehrer einen Freund, bald auch ein Vorbild des Lehrens. Die erste wissenschaftliche Frucht seiner Studien war die im November 1812 mit dem Heidelberger akademischen Preise gekrönte Schrift „De praeceptis juris romani circa puniendum conatum delinquendi“ (Heidelberg 1813), von der er den ersten Theil zugleich gelegentlich seiner Doctorpromotion, den zweiten zum Zweck der Habilitation benutzte. Im Wintersemester 1813/14 begann er seine Lehrthätigkeit mit einer exegetischen Vorlesung über schwere und interessante Stellen des Corpus juris. Anfangs geneigt, sich mit seiner Wirksamkeit in der Nähe seiner Heimat anzusiedeln, hatte er sich im Herbst 1813 um die durch Hasse’s Weggang nach Königsberg freiwerdende Stelle eines Kieler Universitätssyndicus beworben; als er aber im nächsten Frühjahr den verlangten Posten, verbunden mit einem Lehrauftrage für Criminalrecht, erhielt, lehnte er den Ruf ab und blieb Heidelberg, das ihn inzwischen durch mancherlei Bande zu fesseln verstanden hatte, treu. Für den im Sommer 1814 nach Göttingen zurückkehrenden Heise übernahm er die Pandektenvorlesung, wurde zum außerordentlichen Professor ernannt und gründete durch Verheirathung mit Lisette Speierer, Tochter des kurpfälzischen Hofkammerrathes Speierer zu Heidelberg, im Herbst 1814 seinen Hausstand. Gleich Heise verband C. mit dem römischen Rechte die Vorlesungen über deutsches Privatrecht oder, wie er es einmal genannt hat, Pandekten der germanischen Privatrechte, Lehn- und Handelsrecht; hier legte er die Lehrbücher von Runde, Pätz und Martens zu Grunde, dort Heise’s Conspectus und von ihm selbst herausgegebene „Loca juris romani selecta“ (1815). Regelmäßig setzte er neben den Pandekten, später auch wol neben den deutschrechtlichen Vorlesungen einige Stunden der Woche als Conversatorium oder Prakticum an. Allmählich wandte er von den beiden ihn beschäftigenden Lehrfächern dem deutschen Recht entschieden seine Vorliebe zu. Schon im Frühjahr 1818 war er entschlossen, „das römische Recht ganz aufzugeben und sich vorzugsweise auf das noch so wenig und bisher so schlecht bearbeitete deutsche Recht zu legen“. Nur in Ermanglung eines andern Civilisten behielt er die Pandekten noch bei, aber seinen germanistischen Vorlesungen fügte er seit jener Zeit eine Geschichte der deutschen Gesetze und Privatrechte oder, wie er sie später bezeichnet, deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte nach Eichhorn hinzu. Noch früher läßt sich dieser Wechsel in seinen wissenschaftlichen Arbeiten verfolgen. Anfangs mit einer Untersuchung über das prätorische Recht beschäftigt, verwendete er bald seine Muße auf das Studium der deutschen Rechtsquellen. Als im Sommer 1816 die Heidelberger Handschriften von Rom zurückgekehrt waren, beklagte er es, daß niemand da sei, welcher [611] sie zu brauchen oder zu ihrer Benutzung eine gründliche Anleitung zu geben verstehe; er selbst aber, frisch entschlossen, legte den Plan eines Handbuches der deutschen Rechte einstweilen zurück und machte sich an die Durcharbeitung der für ihn wichtigen 11 Bände jener Sammlung in der Absicht, eine Ausgabe des Sachsen- und Schwabenspiegels herzustellen. Savigny’s Rath, den Plan erst ausführlich auszuarbeiten und dem öffentlichen Urtheil der Sachverständigen vorzulegen, scheint ihn dann dazu bestimmt zu haben, seinem Unternehmen eine größere Ausdehnung als anfangs beabsichtigt zu geben. Erhalten hat sich von seinen Vorarbeiten, die durch die Homeyer’sche Sachsenspiegelausgabe vom J. 1827 überholt wurden, nichts als eine aus seinem Nachlaß für die Bibliothek des Lübecker Oberappellationsgerichts angekaufte eigenhändige Copie des Wolfenbüttler Codex picturatus des Sachsenspiegels mit Collationen der verwandten Dresdener Bilderhandschrift. – Jener Rath Savigny’s ist in einem Briefe vom 10. Febr. 1817 enthalten, der zunächst durch eine Berufung Cropp’s nach Preußen veranlaßt war. Es beweist für Cropp’s steigendes Ansehen als Lehrer, wenn sich die Versuche, ihn Heidelberg zu entziehen, in dieser Zeit fort und fort wiederholen: er hat alle zurückgewiesen, 1817 die Anerbieten von Königsberg und von Tübingen, im nächsten Jahre die von einem Tage, dem 30. Dec. datirten von Halle für römisches und von Jena für deutsches Recht. Die badische Regierung hatte ihn in Folge dessen 1817 zum ordentlichen Professor ernannt, seine finanzielle Stellung verbessert und ihm 1820 den Titel eines Hofraths beigelegt. Bald darauf gelangte ein neuer Ruf an ihn. Für das von den vier freien Städten geschaffene Oberappellationsgericht zu Lübeck war C. von Seiten Hamburgs unter 11 Mitbewerbern am 28. Juni fast einstimmig erwählt worden. Auch jetzt bemühte sich die badische Regierung ihn zu halten, aber die Liebe zur Heimath, die Aussicht auf eine erwünschte und ehrenvolle Thätigkeit und ein Zusammenwirken mit Heise gaben nach einigem Schwanken den Ausschlag für die Annahme. „Ich gratulire den Städten, dem Gerichte und mir von ganzem Herzen“, schrieb ihm Heise am 29. Juli, „und hege die Hoffnung, daß ich demnächst auch Ihnen werde gratuliren dürfen.“ Von den vier Räthen, die den Präsidenten Heise bei der Eröffnung des Gerichts am 13. Nov. 1820 umgaben, war C. der jüngste; erst nach seiner Wahl hatte er das für das Amt geforderte Alter von 30 Jahren erreicht. Unter den vortrefflichen Collegen, welche ihm die Wahlen der Städte gegeben hatten, zeichnete Heise C. ganz besonders aus, allerdings nicht ohne einen Stoßseufzer darüber hinzuzufügen, daß er ganz und gar zum deutschen Recht übergegangen sei (v. Bippen, Heise S. 230). In der That gehören diesem Zweige der Rechtswissenschaft seine litterarischen Arbeiten vorzugsweise an. Erst die Periode seiner praktischen Thätigkeit gibt Gelegenheit von dem Schriftsteller C. zu reden; aus der Zeit seiner akademischen Wirksamkeit sind kaum mehr als einige Recensionen der Heidelberger Jahrbücher, mit denen er sich an den Kritiken über die Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft betheiligte, zu erwähnen. Den Jahrbüchern, deren Mitredacteur er zuletzt gewesen war, blieb er auch noch in Lübeck treu, und außer einer Fortsetzung der früheren Arbeit (Jahrg. 1823) haben sie eine eingehende Besprechung von Rogge’s Gerichtswesen der Germanen (Jahrg. 1825) aus seiner Feder (vgl. Heise und Cropp, Abh. II. 430) aufzuweisen. Zu gleicher Zeit mit dem letztgedachten Aufsatze erschien in den von Hudtwalcker und Trummer herausgegebenen criminalistischen Beiträgen Bd. II. die Abhandlung über den Diebstahl nach dem älteren Recht der freien Städte Hamburg, Lübeck und Bremen, eine der ältesten Monographieen der neuern germanistischen Litteratur, die Dank ihrer Methode, sich auf einen festen Kreis deutschrechtlicher Quellen zu beschränken und doch die Verbindung mit dem [612] übrigen in Betracht kommenden Material sich gegenwärtig zu halten, noch heute in hohem Ansehen steht. 1827 folgte der erste, 1830 der zweite Band der juristischen Abhandlungen von Heise und C. Von den 46 hier vereinigten Abhandlungen sind 3 von Heise, 1 von C. W. Pauli[WS 1] und 42 von C. Sie erörtern einzelne praktisch wichtige Gegenstände, vorzugsweise aus dem Handelsrechte und dem deutschen Privatrechte, in Anlaß von Fällen, die bei dem Lübecker Oberappellationsgericht vorgekommen waren, und unter Mittheilung der hier abgegebenen Erkenntnisse, aber von einem so umfassenden wissenschaftlichen Standpunkte aus, in so gediegener historischer und dogmatischer Ausführung und Begründung der Materien, daß Thöl’s Wort von Cropp’s unvergeßlicher Meisterschaft noch heute gilt wie vor 35 Jahren.

Ein dritter in Aussicht gestellter Band der Abhandlungen mit Erörterungen über die Erbgüter und die Vergabungen von Todeswegen (Abh. II. 469, 503) ist nicht mehr erschienen. Ein Gutachten über den Entwurf der Frankfurter Wechselordnung (Frankfurt 1829) und eine erst aus seinem Nachlasse veröffentlichte „Geschichte der bürgerlichen Streitigkeiten in Hamburg seit der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zum J. 1712“ (Neue Lübeckische Blätter, Jahrg. 1838) bilden den Rest seiner Arbeiten. Inmitten einer befriedigenden Thätigkeit, einer glücklichen Häuslichkeit wurde C. binnen weniger Stunden am 8. Aug. 1832 ein Opfer der Cholera. Richtungen, die sonst als Gegensätze erscheinen, waren in C. zu einer glücklichen Harmonie verbunden: nicht blos Theorie und Praxis, Pflege des römischen und deutschen Rechts, sondern auch eine Universalität der juristischen Bildung neben einer liebevollen Vertiefung in die Quellen des heimathlichen Rechts, ein fester männlicher Ernst im Rechte, der das weichliche Billigkeitsgefühl zurückweist, aber doch die volle Aufmerksamkeit für die Erscheinungen und Bedürfnisse des ihn umgebenden wirklichen Lebens behält.

Schröder, Hamb. Schriftstellerlexikon. v. Bippen, Heise. Privatmittheilungen und Briefe von und an Cropp.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Carl Wilhelm Pauli (1792–1879), Sekretär des Oberappellationsgerichts der vier Freien Städte