ADB:Düring, Otto Albrecht von

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Artikel „Düring, Otto Albrecht von“ von Ferdinand Frensdorff in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 5 (1877), S. 486–487, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:D%C3%BCring,_Otto_Albrecht_von&oldid=- (Version vom 25. April 2024, 01:24 Uhr UTC)
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Düring: Otto Albrecht v. D., geb. 10. Jan. 1807 zu Harsefeld im Herzogthum Bremen (südlich von Stade), gestorben 11. April 1875 zu Celle. Nach Absolvirung des Gymnasiums zu Holzminden bezog er im Herbste 1824 die Universität Göttingen zum Studium der Rechtswissenschaft. Seine erste Anstellung erhielt er im Februar 1828 bei dem lüneburgischen Amte Meinersen (südöstlich von Celle), dem sein Vater, der Oberhauptmann v. Düring, vorstand. Im December 1829 zum Auditor bei der Justizcanzlei zu Stade ernannt, hat er diesem Gerichte bis zum J. 1847, seit 1832 als Assessor, seit 1839 als wirklicher Justizrath angehört. Das Collegium war eines der höhern Gerichte, die sich für die Gültigkeit des von Ernst August umgestoßenen Staatsgrundgesetzes in ihren Rechtssprüchen erklärten, und D. votirte mit der Majorität. 1833 für die Ritterschaft des Herzogthums Bremen in die erste Kammer der hannoverschen Ständeversammlung erwählt, betheiligte er sich seitdem lebhaft an deren Verhandlungen mit Ausnahme einiger Jahre, in denen ihm die Regierung in Folge seiner Haltung in der Verfassungssache den Urlaub verweigerte. Seine juristische Tüchtigkeit verschaffte ihm die Mitwirkung bei der Vorbereitung der wichtigsten Justizgesetze: er war Mitglied der ständischen Ausschüsse zur Vorberathung des Criminalgesetzbuches von 1840 und der bürgerlichen Proceßordnung von 1847, wie er schon der vom Justizministerium 1845 zur Begutachtung des letztgenannten Gesetzes eingesetzten Commission angehört hatte. Nachdem er bereits in dem zeitweilig eingerichteten Retardatensenat des Celler Oberappellationsgerichts 1843 und 1844 thätig gewesen war, wurde er 1847 vom Könige zum Mitgliede des höchsten Gerichtshofes ernannt. Das Jahr 1848 brachte nach Stüve’s Ausdruck ein aus der bisherigen Opposition gewähltes Ministerium an die Spitze des hannoverschen Staates, D. erhielt das Justizdepartement. Mochte er sich auch bisher nicht als ein Freund der von der liberalen Partei [487] geforderten Justizreformen gezeigt haben, nachdem einmal durch das Ministerprogramm vom 22. März Verbesserung der Gerichtsverfassung, Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens in bürgerlichen und peinlichen Sachen sowie Schwurgerichte bei letzteren zugesagt waren, setzte er seine ganze Kraft daran, eine diesen Grundsätzen entsprechende, sie in vollem Umfange und zwar möglichst bald verwirklichende Gesetzgebung herzustellen. Zu dem Zweck umgab er sich mit trefflichen Mitarbeitern, er berief den Justizrath Schmidt zum Generalsecretär seines Ministeriums; Dr. Leonhardt, der nachmalige preußische Justizminister, damals Advocat zu Hannover, wurde Ministerialreferent, ein nach bisherigen hannoverschen Verhältnissen unerhörter Schritt; ein hervorragender rheinischer Jurist, Oppenhoff, veranlaßt, eine Zeit lang commissarisch an den Arbeiten des Ministeriums theilzunehmen. Daß Düring’s Verdienst um die nachmals so berühmt gewordene hannoversche Justizgesetzgebung in mehrerm bestand als in der Wahl der richtigen Mitarbeiter, bezeugt ein wohl unterrichteter Beurtheiler in den Worten: „Er hatte die seltene Eigenschaft, das Geringfügige gering zu nehmen; wenn aber wichtige, namentlich grundsätzliche Fragen zur Bearbeitung kamen, da war er der Meister, und seinem scharfen Blicke entging keine Lücke, keine Falte.“ Schon im Frühjahr 1849 konnten die wichtigsten Justizreformgesetze den Ständen vorgelegt werden. Die Kämpfe um die nationale Verfassung ließen sie nicht vor dem Beginn des nächsten Jahres zur Berathung kommen. Nachdem sie ohne erhebliche Abänderung von den Ständen genehmigt waren, war die königliche Sanction nicht zu erlangen, begannen Verhandlungen und Verwicklungen, die mit dem Rücktritt des Ministeriums Stüve am 28. Oct. 1850 endeten. Erst unter der nachfolgenden Regierung, am 8. November 1850 wurden die Justizgesetze publicirt; nur das provisorische, später als definitiv bestätigte Gesetz über die Bildung der Schwurgerichte vom 24. Dec. 1849 ist noch von D. selbst contrasignirt und während seines Ministeriums in Kraft getreten. Bei seiner Entlassung als Minister wurde D. zum zweiten Vicepräsidenten des Oberappellationsgerichts zu Celle ernannt; 1857 wurde er dessen erster Vicepräsident und 1859 dessen Präsident. Mit dieser höchsten richterlichen Stelle im Lande, aus der ihn erst der Tod abberief, verband er eine unausgesetzte litterarische Thätigkeit auf dem Gebiete des Particularrechts: seit 1855 redigirte er das Magazin oder, wie es seit 1869 hieß, die Zeitschrift für hannoversches Recht und war zugleich deren eifrigster Mitarbeiter.

Zeitschrift für hannoversches Recht. Bd. VII. S. 163–172.