Zum Inhalt springen

ADB:Daniels, Heinrich Gottfried Wilhelm

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Daniels, Heinrich Gottfried Wilhelm“ von Emanuel Ullmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 4 (1876), S. 735–736, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Daniels,_Heinrich_Gottfried_Wilhelm&oldid=- (Version vom 16. Dezember 2024, 08:50 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
Band 4 (1876), S. 735–736 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels in der Wikipedia
Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels in Wikidata
GND-Nummer 116023473
Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|4|735|736|Daniels, Heinrich Gottfried Wilhelm|Emanuel Ullmann|ADB:Daniels, Heinrich Gottfried Wilhelm}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=116023473}}    

Daniels: Heinrich Gottfried Wilhelm D., geb. den 25. Decbr. 1754 zu Köln, † den 28. März 1827 ebendaselbst, der Sohn bürgerlicher Eltern – sein Vater war Schneidermeister. Seine wissenschaftliche Bildung genoß er auf der damaligen Hochschule seiner Vaterstadt, wurde 1769 Licentiat, ein Jahr später Doctor der Philosophie und beschäftigte sich darauf eine Zeit lang vorzugsweise mit mathematischen Wissenschaften. Daneben widmete er sich auch sehr eifrig der Jurisprudenz und wurde 1775 (16. Novbr.) bei dem kurkölnischen Hofrathsdicasterium in Bonn als Advocat immatriculirt. Seine ausgezeichneten Leistungen lenkten die Aufmerksamkeit des Kurfürsten Maximilian Franz von Köln auf ihn und wurde er 1780 zum Mitglied des Appellationscommissariats in Köln, 1783 zum ordentlichen Professor der Rechte an der Akademie zu Bonn (seit 1784 Universität) ernannt. Er las über Pandektenrecht, gerichtliche und außergerichtliche Praxis, Wechselrecht und die Provinzialrechte des Erzstifts Köln und der benachbarten Fürstenthümer. Nach Hugo’s Ausspruch (Beiträge zur civilist. Litterärgeschichte, Thl. I. S. 15) war D. der erste, welcher die von Hugo vorgeschlagene Art, das Corpus juris zu citiren, angenommen hat. In Betreff der bezeichneten Provinzialrechte war er mit großem Erfolge bemüht, die oft dunkeln Stellen derselben zu erläutern und mit ergangenen Entscheidungen zu begründen. Grade dieses Verdienst veranlaßte den Kurfürsten Maximilian Franz, D. bereits im J. 1786 zum wirklichen kölnischen Hof- und Regierungsrath und bald darauf zum Referendarius in Hoheitssachen zu ernennen. 1792 (19. März) wurde er zum wirklichen geheimen Rath und Mitglied des kurkölnischen Oberappellationsgerichtshofes in Bonn ernannt. Daneben verwaltete er sein akademisches Lehramt und vertrat mit Genehmigung des Kurfürsten auf den Landtagen in Bonn die herzogl. Aremberg’sche Stimme im Grafencollegium; zugleich führte er das Landessyndicat im Herzogthum Aremberg. – Nach dem Einmarsch der Franzosen 1794 wurde die Universität aufgelöst. Nach dem Verluste aller seiner Aemter lebte D. in Köln ohne Amt, bis er 1798 Lehrer der Gesetzgebung an der neuen Centralschule daselbst wurde, in welcher Stellung er bis zur Auflösung dieser unförmlichen Anstalt und Errichtung einer besonderen Rechtsschule in Coblenz 1804 wirksam war. Berufungen als Professor nach Ingolstadt und an die damalige Akademie in Düsseldorf, sowie einen Ruf als Appellationsgerichtsrath in Düsseldorf und Trier hatte [736] er ausgeschlagen. Die Anwesenheit Napoleon’s I. in Köln (Septbr. 1804) gab Veranlassung zu seiner Ernennung bei dem ministère public am Cassationshof in Paris. 1805 ging D. nach Paris mit dem Titel eines substitut du procureur général; später erhielt er den Titel avocat-général. Seine gründliche Kenntniß gerade jener Gesetzgebungen (Provinzialrechte des linken Rheinufers und der älteren Rechte Frankreichs), welche dem Code Napoléon zu Grunde lagen, machte es ihm möglich, daß er sich in kürzester Zeit eingearbeitet und selbst den Franzosen gegenüber eine Achtung gebietende Stellung sich errungen hatte. Seine Vorträge wurden als meisterhaft anerkannt und sind eine Zierde des Merlin’schen Repertoriums, des Journal des audiences de la cour de Cassation von Denevers und des Recueil général des lois et des arrêts von Sirey. Merlin selbst äußerte sich in der Sitzung des Cassationshofes vom 13. Febr. 1813 aus Anlaß der Versetzung Daniels’ als Generalprocurator an den Appellhof in Brüssel in den schmeichelhaftesten Ausdrücken über dessen umfassende Gelehrsamkeit, seine bewunderungswürdige Logik, seine außerordentliche Leichtigkeit in der Handhabung der Geschäfte und seinen unermüdlichen Eifer für die Arbeit. Im März 1813 trat er das Amt des Generalprocurators in Brüssel an. 1817 folgte er dem Antrag, in preußische Dienste zu treten, wurde zunächst als geheimer Staatsrath in Berlin commissarisch beschäftigt und dann zum ersten Präsidenten des in Köln errichteten rheinischen Appellationsgerichtshofes ernannt. Beweise der Anerkennung folgten seiner ruhmvollen Thätigkeit in dieser neuen Stellung, insbesondere aus Anlaß seines 50jährigen Dienstjubiläums (16. Novbr. 1826). Nur vier Monate vermochte er dieses Fest zu überleben. – Da er seine ganze Kraft seiner nächsten amtlichen Aufgabe mit seltenem Pflichteifer widmete, war er dem politischen Leben und allen Parteiungen fern geblieben. – Schriften: „Pignoris praetorii, quod in electoratu Coloniensi obtinet, idea“, 1783; „De adheredatione et insinuatione contractuum judicali“, 1784; „Ueber die Rechte der Austrägalinstanz, wenn ein Fürstbischof mit seinem Domcapitel belangt wird“, 1786 ; „D. de exceptione doli quondam personali ejusque usu hodierno“, 1787; „Sammlung gerichtlicher Acten und anderer Aufsätze“, 1790; „D. de SCto Liboniano ejusque usu hodierno“ 1791; „Von Testamenten nach kurköln. Landrechte“, 1791; „Von Testamenten, Codic. und Schenkungen auf den Todesfall“, 1798; „Erläuterung des Art. 45 der Reichsdeputation vom 25. Hornung 1805“; „Code civil des François. Aus dem Französischen übersetzt“, 1805; „Ueber die Mainzer und Kölner Stapelrechte; Grundsätze des Wechselrechts“, 1827 (posth.). – Nekrol. d. D., Jahrg. 1829, Thl. I. S. 119.