ADB:Dietrich von Altenburg

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Artikel „Dietrich von Altenburg“ von Karl Lohmeyer in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 1 (1875), S. 361–363, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Dietrich_von_Altenburg&oldid=- (Version vom 20. April 2024, 01:01 Uhr UTC)
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Altenburg, Dietrich, Burggraf von A., Hochmeister des Deutschen Ordens, erwählt 3. Mai 1335, † zu Thorn 6. Oct. 1341. Ein jüngerer Bruder des letzten Burggrafen von Altenburg (Albrecht IV. † 1329) aus dem bedeutenden pleißnischen Dynastengeschlecht, war er bald nach dem Anfange des 14. Jahrhunderts in den Deutschen Orden getreten und hatte sich lange in verschiedenen hohen Stellungen, zuletzt in der des obersten Marschalls, namentlich in den polnischen Kriegen rühmlich hervorgethan. Bei seiner Meisterwahl schien es, als sollte der bittere Streit mit Polen ebenso wie das mit ihm im engsten Zusammenhange stehende Zerwürfniß mit der Curie zu friedlichem, freundlichem Ausgleich gelangen. Der junge polnische König Kasimir dachte, entgegen den Tendenzen seines verstorbenen Vaters und der Gesinnung des größten Theiles seiner Magnaten, das Hauptgewicht seiner Regierung auf die innere Entwickelung und Hebung seines Landes und Volkes zu legen und hatte, wie er anderen benachbarten Fürsten sich freundschaftlich genähert, so auch mit dem vorigen Hochmeister Luther von Braunschweig einen Waffenstillstand geschlossen, der noch nicht abgelaufen war. Eine ähnliche Umwandlung der augenblicklichen Beziehungen zum päpstlichen Hofe hatte ebenfalls ein Personenwechsel hervorgerufen: der [362] eben erwählte neue Papst hatte dem Orden sehr freundliche Gesinnungen zu erkennen gegeben und dem Könige den Wunsch nach Herstellung eines guten Verhältnisses zwischen beiden Parteien ausgesprochen. Als im November 1335 die drei Könige von Polen, von Böhmen und von Ungarn, von denen die beiden letzteren vor einem Jahre zu Schiedsrichtern der polnisch-preußischen Streitfrage eingesetzt waren, auf der ungarischen Burg Wissegrad zusammenkamen, um ihre eigenen Verhältnisse endgültig zu ordnen, gelang es Ordensgesandten mit Unterstützung des Böhmenkönigs Johann, der sich stets, auch Polen gegenüber, als ein Freund und Förderer des Ordens zeigte, Kasimir zur Annahme der vom Orden gestellten Bedingungen zu bewegen: er sollte auf Pommerellen, den Hauptgegenstand des Streites, verzichten und die von den Deutschen eroberten Lande Dobrzin und Kujawien zurückerhalten. Dieses aber war nicht nach dem Sinne der Mehrzahl der polnischen Magnaten und Geistlichen, deren Deutschenhaß die päpstlichen Nuntien zu schüren nicht unterließen, so daß der Reichstag die Annahme des Schiedsurtheils verweigerte. Als der Hochmeister im Anfange des folgenden Jahres, durch einen großen Zuzug von Kreuzfahrern veranlaßt, eine Kriegsreise nach Samaiten unternahm, ließ sogar Kasimir von den Seinigen einen verheerenden Einfall in’s Ordensgebiet machen. Es half auch nicht weiter, daß er darauf, mehrseitig gemahnt, von Neuem versprach an dem Urtheil von Wissegrad festzuhalten, auch nicht daß er, als im Winter 1337 König Johann persönlich dem Orden ein Kreuzheer bis an die Landesgrenze zuführte, in seiner und des Hochmeisters Gegenwart dauernde Waffenruhe zusicherte, denn trotzdem wurden seine Großen um nichts willfähriger, und dazu war es dem Nuntius inzwischen gelungen, nicht zum wenigsten durch die Geldsummen, die er aus Polen nach Avignon schicken konnte, auch den Papst wieder ganz auf die andere Seite hinüberzuziehen. Benedict beauftragte den Nuntius mit der Wiederaufnahme des Processes gegen den Orden, griff aber dabei auf den dem Orden durchaus ungünstigen und schließlich doch von beiden Seiten verworfenen Urtheilsspruch von 1321 zurück. Andererseits stand der Orden in sehr nahen Beziehungen zu Kaiser Ludwig, dessen Stellung im Reiche damals gerade dauernde Festigkeit gewinnen zu wollen schien: wie der Kaiser dem Orden vor einem Jahre dadurch seine Gunst bewiesen hatte, daß er ihm kraft kaiserlicher Machtvollkommenheit ganz Littauen und alle angrenzenden Heidenlande schenkte, so verbot er ihm jetzt, da er von römischen Kaisern und Königen gestiftet und zu des Reiches und des Glaubens Vertheidigung bestimmt sei, auf irgend eines seiner Lande oder Rechte zu verzichten und fremder Gerichtsbarkeit sich zu unterwerfen. Thatsächliche Hülfe freilich gewährte das nicht, und als der Hochmeister zu dem Gerichtstage in Warschau nicht selbst erschien, sondern nur Bevollmächtigte sandte, um gegen das Verfahren zu protestiren, gingen die Richter ruhig ihren Weg und erklärten (Februar 1339) ihn und seine Beamten dem Banne verfallen, zur Herausgabe aller von Polen beanspruchten Landschaften und zur Zahlung von fast 200000 Mark Silber Schadenersatz verpflichtet. Ein so maßloses Urtheil machte selbst den Papst, der gleichzeitig ein die Sachlage von der anderen Seite darstellendes Schreiben dreier preußischer Bischöfe erhielt, stutzig, so daß er die Bestätigung des Spruches abschlug und vielmehr einen polnischen, einen preußischen und einen deutschen Bischof bestimmte, welche eine neue Untersuchung vornehmen und einen Ausgleich zu Wege bringen sollten, für den er eine im Wesentlichen den Forderungen des Ordens entsprechende Grundlage angab. Noch ehe diese neuen Richter an ihre Aufgabe gehen konnten, starb aber der hochbetagte Hochmeister, nachdem er sich eben zu einem auf Betrieb des Böhmenkönigs anberaumten Verhandlungstage nach Thorn begeben hatte, nach kurzem Krankenlager. – Heidenfahrten, und zwar nach Samaiten, [363] wurden unter der Regierung Dietrich’s v. A. zwar auch fast alljährlich unternommen, er selbst jedoch zog nur noch auf der erwähnten ersten mit; erreichte aber, obgleich auch einmal ein größerer Sieg erfochten wurde, doch auch durch sie nichts.

Der betr. Quellenstoff hat in neuester Zeit in dem 2. und 3. Bde. der SS. Rerum Prussicarum eine vorzügliche Bearbreitung[1] erfahren. – Vgl. J. Voigt, Geschichte Preußens, IV. S. 520–85. Caro, Gesch. Polens, II. S. 175 ff. Braun, Gesch. d. Burggrafen von Altenburg, Altenb. 1868.

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 363. Z. 5 v. o. l.: Bearbeitung. [Bd. 2, S. 797]