ADB:Espen, Zeger Bernhard van
Jansenius sich bekennen sollten, sich offen erklärte, machte er sich den fanatischen Prälaten und den ihm huldigenden Klerus zum Feinde, der fanatischeste war der Augustiner Désirant. Dieser hatte schon im J. 1694 der Inquisition eine Denunciation überreicht, worin sechs Sätze Van-Espen’s aus einer noch ungedruckten Abhandlung vorkamen, jedoch keine Condenmation erreicht. Einen anderen Erfolg hatte die seitens des Generalvicars van Susteren im J. 1702 eingereichte Denunciation, durch ein besonderes Decret der Inquisition vom 22. April 1704 wurde sein „Jus ecclesiasticum universum“ condemnirt. Ermuthigt durch solches Resultat versuchte Désirant einen Hauptstreich. Er ließ durch einen jungen Menschen, Nic. Tourteau, einen Brief fabriciren, worin Van-E. an van de Nosse die Aufforderung richtete, die Freunde zu veranlassen die beigefügte Erklärung zu unterzeichnen, worin den Generalstaaten Gehorsam gelobt, die Ausweisung der römischen Delegaten verlangt, die Annahme und Vertheidigung der Sätze des Jansenius erklärt und der Schutz der holländischen Regierung angesucht wird. Dieser Brief mit anderen gefälschten und einigen harmlosen echten Briefen wurden von Désirant dem Erzbischof und Nuntius vorgelegt und kam dann an den Rector der Universität. Nach fünfzehnmonatlichem Verfahren, das anfänglich zu einem Competenzconflicte zwischen der Universität und dem Rath von Brabant führte, erkannte am 18. Mai 1708 der Gerichtshof auf Verbrennung der Actenstücke durch Henkershand – sie erfolgte am 16. Juni 1708 –, Absetzung des P. Désirant und immerwährende Verbannung aus den königlichen Staaten. So endete diese mit dem Namen Fourberie de Louvain bezeichnete Sache. Désirant versuchte die Restitution zuletzt im J. 1717, wo er Kaiser Karl VI. eine Bittschrift überreichte, die der Kaiser dem Staatsrath zum Gutachten überwies. Dieser bezeichnete sie als von vorn bis hinten voll von Betrügereien. Nunmehr ging der saubere Patron nach Rom, wo ihn Papst Clemens XI. zum Professor an der Sapienza ernannte, er starb im selben Jahre mit Van-E. Die Inquisition hatte schon 1707 die für den abgesetzten Pfarrer von St. Katharina in Brüssel, W. van de Nosse, von Van-E. verfaßte Berufungsschrift „Motivum juris“ cet. condemnirt, im [477] J. 1714 seine Tractate „de promulgatione legum ecclesiasticarum speciatim bullarum et rescriptorum curiae romanae“ und „de placeto regio“. Hierfür fand er aber eine große Anerkennung durch die Annahme seiner Lehre, welche in der 1722 vorgeschriebenen Erforderniß des königlichen Placet für alle Erlasse des päpstlichen Stuhles liegt. Im selben Jahre verurtheilte der große Rath von Mecheln am 22. Februar ein Mitglied, den P. Govarts zur Ausmerzung der Van-E. beleidigenden Stellen in seiner Kritik von dessen Schriften. Espen’s Lebensabend sollte nicht ungetrübt verlaufen. Das Utrechter Capitel hatte am 17. April 1723 den Capitelsvicar von Haarlem, Cornelius Steenoven, zum Erzbischof gewählt, dessen Consecration, nachdem alle Versuche seine Bestätigung in Rom zu erlangen, gescheitert waren, am 15. October 1724 stattfand. E. hatte die Rechtmäßigkeit der Wahl und der Consecration in mehreren Schriften, insbesondere der „Responsio epistolaris de numero episcoporum ad validam ordinationem episcopi requisito“ (1725) vertreten. Diese war seitens des Nuntius dem Staatsrath übergeben, ihre öffentliche Zerreißung wurde ohne die Vertheidigung des Verfassers zuzulassen, angeordnet, weil sie verletzend bezüglich des Breves Benedict’s XIII. sei. Es wurde beim Staatsrath und der Universität ein Proceß gegen ihn eingeleitet, er wurde am 1. Februar 1728 suspendirt und aufgefordert, die Schrift zurückzuziehen, der Erzbischof forderte ihn auf, das Formular Alexander’s VII. (gegen die 5 condemnirten Artikel von Jansenius) und die Bulle Unigenitus zu unterschreiben. Die Schritte des conseil souverain und der Stände von Brabant bei der Regentin waren fruchtlos, Van-E. gewann die Gewißheit, daß ihm nur das Aufgeben seiner Ueberzeugung oder die Flucht übrig bleibe. Er entzog sich seinen Verfolgern durch die Flucht nach Mastricht und nach kurzer Zeit nach Amersfort, wo er im Seminar nach einigen Monaten starb. Kurze Zeit vor seinem Tode hatte er erklärt, daß seine Flucht nur durch die Furcht veranlaßt worden sei, daß es den Feinden gelingen könne, ihn durch Gewalt bei der Abnahme seiner Kräfte zu einem seiner Ueberzeugung widersprechenden Widerrufe zu zwingen. – Außer den bereits erwähnten Schriften hat er mehrere große Werke über Quellen des canonischen Rechts, sowie eine Anzahl von Abhandlungen über eine Reihe von Materien des kirchlichen Rechts verfaßt; sämmtliche Schriften sind durch Decret vom 17. Mai 1734 auf den Index gesetzt worden. Trotzdem wurden sie gerade in Rom viel gebraucht; es genügt hinzuweisen auf Papst Benedict XIV., der in seinem Werke: De synodo dioecesana, das er als Papst veröffentlicht und nach eigener Angabe fast ganz neu bearbeitet hat, Van-E. nicht nur regelmäßig anführt zum Zeugen für die Besonderheiten in Belgien (z. B.: L. III. c. 3 n. 2; IX. c. 2 n. 4, c. 9 n. 6 u. 7, c. 15 n. 9), sondern auch für nothwendig findet, bisweilen eine Ansicht desselben ausführlich zu widerlegen (z. B.: L. X. c. 1 n. 6 und L. XI. c. 6 n. 3 ff., hier seine Ansicht der Unerlaubtheit einer Mitgift beim Eintritt in einen Orden, dessen Einkünfte genügen). – Die Schriften Van-Espen’s sind doppelter Art. Die den Quellen gewidmeten sind, soweit die Geschichte in Betracht kommt, weder hervorragend noch eine Bereicherung, wol aber gut bezüglich der Interpretation und der an die einzelnen Capitel geknüpften Erörterungen. Was die der Darstellung des positiven Rechts gewidmeten anbelangt, so gehören sie zu den besten seit dem Mittelalter, durch quellenmäßige Forschung, volle Beherrschung des Stoffes, ausgezeichnete Darstellung und reichen Inhalt; für die particulare Rechtsbildung namentlich in Belgien sind sie unübertroffen. Sein kirchlicher Standpunkt ist der eines gemäßigten Gallicaners. Er hing mit Liebe an seiner Kirche und ihrem Rechte, aber ebenso warm an seinem Vaterlande, er vertrat die Freiheit des Gewissens und die Rechte des Staates, er trat ein für die Aufrechthaltung jedes Rechts in der Kirche, bekämpft darum die [478] Anmaßungen der Curie wie der Bischöfe. Als Schriftsteller wie als Mensch verdient Van-E. einen Ehrenplatz.
Van-Espen: Zeger Bernhard van E., Kanonist, geboren zu Löwen am 9. Juli 1646, † zu Amersfoort am 2. October 1728. Nachdem er bei den Vätern des Oratorium in Tamise die Vorstudien gemacht, widmete er sich den philosophischen Studien in Löwen als Zögling des collège du Porc, dann den theologischen und kanonistischen, wurde zum Priester geweiht und Dr. iur. 1673. Im folgenden Jahre beauftragte der Magistrat ihn mit der sog. Sechswochenvorlesung – diese fand während der Ferien statt, um die Studenten in Thätigkeit zu halten – gegen ein Jahresgehalt von 30 Thalern; er behielt diese bei. Im J. 1677 zog er in das collège du Pape, wo er auch Privatvorlesungen hielt, welche vorzugsweise von Doctoren besucht wurden, vor allem wissenschaftlichen Arbeiten sich widmend. Sein Ansehen im Inlande wie im Auslande infolge seiner Schriften war enorm. Er kannte bei seinen Forschungen nur einen Leitstern: die Wahrheit; rückhaltslos tritt er ein für das, was er als recht erkannt hat. Hierdurch machte er sich viele Feinde. Durch seine Ausführung, daß es unerlaubt sei, von den in einen Orden Eintretenden Geld anzunehmen, stach er in ein Wespennest; ein Augustinereremit trat ihm entgegen, worauf er sich durch eine besondere Schrift vertheidigte und insbesondere den ihm gemachten Vorwurf des Jansenismus abwies (1684). Indem er aber gegen die Willkürlichkeiten, welche der Erzbischof von Mecheln, Humbert de Precipiano, sich gegen die Geistlichen erlaubte, welche zu den angeblichen condemnirten Sätzen des- Vie de M., Van-Espen par M. *** licencié de droit. Louvain 1767 (Verfasser ist Dupac de Bellegarde) im Supplementum 1768, lateinisch in der Ausg. Colon. 1777. T. 5. – Forts. des Allgem. histor. Lex. I, 455. – De Bavay, Van-Espen, jurisconsulte et canoniste belge. Brux. 1846. – F. Laurent, Van-Espen. Etude historique sur l’église et l’état en Belgique. Brux. 1860. – Fél. Stappaerts in Biogr. nationale VI, 699 ff. – Wolf, Gesch. der römisch-kathol. Kirche unter Pius VI. II, 303 ff. – Die Actenstücke in Causa Espeniana (Opp. Col. 1777. T. 5). – Fr. Nippold, Die altkath. Kirche des Erzb. Utrecht S. 49 u. ö. Heid. 1872. – Reusch, Der Index I, 427, II, 647, 650, 717, 720 ff., 857, 945. – Meine Gesch. III, 701 ff. (besonders über die Schriften).