ADB:Fürst und Kupferberg, Carl von

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Artikel „Fürst und Kupferberg, Carl Joseph Maximilian Freiherr von“ von Siegfried Isaacsohn in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 8 (1878), S. 213–214, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:F%C3%BCrst_und_Kupferberg,_Carl_von&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 06:16 Uhr UTC)
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Fürst und Kupferberg: Carl Joseph Maximilian Freiherr von F. und K., aus einem alten in Schlesien und Böhmen begüterten Geschlecht, ward 1717 in Schlesien geboren und erhielt dort seine erste Ausbildung. Durch seine natürliche Begabung und seine guten Verbindungen Friedrich II., der ihn während seines ersten Feldzugs von 1740 kennen lernte, empfohlen, wurde er vom Könige im frühen Alter von 23 Jahren am 29. December 1740 zum Geheimen Justiz- und Oberappellations-Gerichtsrath nach Berlin berufen. Hier war er, abgesehen von seiner Theilnahme an der Coccejischen Commission zur Abthuung der unerledigten Processe in Pommern 1748, ohne Unterbrechung bis 1752 thätig. Seine Beziehungen zum Wiener Hof ließen ihn als besonders geeignet erscheinen, bei diesem die Regelung des verwickelten schlesischen Schuld- und Commercienwesens herbeizuführen. Drei Jahre, 1752–55, hielt ihn diese Angelegenheit, die er zur vollen Zufriedenheit beider Theile löste, zu Wien auf, wo er die Stellung eines außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten seines Königs einnahm. Ueber die engere Frage seiner ursprünglichen Bestimmung hinaus wurden auch Gutachten allgemeiner politischer Natur von ihm gefordert und ein noch erhaltenes sechsbändiges Geschäftsjournal, das neben den Tagesereignissen eine eben so gründliche wie klare und objective Schilderung des Wiener Hofs und der Staatsverwaltung enthält, legt von dem Umfang, der Schärfe und Feinheit seiner Beobachtungen ein glänzendes Zeugniß ab. Als Lohn für seine Bemühungen wurde er bei seiner Rückkehr nach Berlin, Herbst 1755, zum Präsidenten des zweiten Senats des Kammergerichts ernannt. In dieser Stellung erfreute er sich des vollen Vertrauens seines Königs, der ihn, Frühling 1763, durch die Ernennung zum ersten Präsidenten des Kammergerichts und gleichzeitig zum Geheimen Etats- und Justizminister auszeichnete. Noch im October desselben Jahres aber wurde er zum Präsidenten des Tribunals, zum Obercurator sämmtlicher Universitäten, zum Lehnsdirector und Leiter des Justizwesens in einer Anzahl von Provinzen gemacht. Als solcher nahm er eine Stellung wie heute etwa der Unterstaatssecretär neben dem Ressortminister ein. In vollster Harmonie war er hier mit dem Großkanzler von Jarriges thätig, bis ihn dessen Tod, November 1770, auf den ersten Platz in der Justiz berief. Am 14. Nov. d. J. [214] machte ihn der König zum Großkanzler der Justiz, „wegen seiner Uns und Unserem Königlichen Hause bisher geleisteten großen, wichtigen und rechtschaffenen Dienste, auch in Verbesserung des Justizwesens in Unseren Staaten bezeigten rühmlichen Eifers und unermüdeter Sorgfalt, wie nicht weniger wegen des in seiner Uns bekannten Dexterität und Gerechtigkeitsliebe gesetzten besonderen Vertrauens“, wie es in seiner Bestallung heißt. Seine Berufung, eine Auszeichnung für dreißigjährige wichtige Dienste, war erfolgt im Vertrauen darauf, daß er die von seinen Vorgängern, Cocceji und Jarriges, begonnene Justizreform fördern und womöglich zum Abschluß bringen würde. Diesen hohen Erwartungen entsprach er nicht völlig. Zwar scharfen Verstandes, von großer Gelehrsamkeit, unermüdlichem Fleiß und peinlicher Gewissenhaftigkeit, mangelte ihm doch der geniale Blick, der instinktmäßig die Mängel einer bestehenden verworrenen und zum Theil verderbten Verfassung erkennt, wie die Mittel zu ihrer Beseitigung herausfühlt, und die daraus entspringende muthige und durchdringende Energie, zur rücksichtslosen Durchführung umfassender Reformen. Trotz seiner Bemühungen im Einzelnen, die nicht ohne Erfolg auf strenge Controle der Justiz durch regelmäßige Visitationen, gleichmäßige Vertheilung der Geschäfte, Regelung des Geschäftsgangs und der Competenz gerichtet waren, trotz seiner Einrichtung des westpreußischen Justizwesens zu des Königs Zufriedenheit 1773, begann dieser seinen Kanzler mit mißtrauischem Auge zu betrachten, je mehr er erkannte, daß derselbe nicht nur die allgemeine Reform liegen lasse, sondern auch manche Unregelmäßigkeiten und Versehen der Rechtspflege übersehe. Das Verhältniß wurde ein gespannteres, seitdem F. die von dem schlesischen Justizminister von Carmer auf eigene Hand ausgearbeiteten Projecte zur Verbesserung der Justizpflege durch seinen Widerstand, Herbst 1774 und Winter 1775/76, zum Scheitern gebracht hatte. Friedrich wartete seitdem auf eine Gelegenheit, seinen alternden Großkanzler durch den noch frischeren und elastischeren Carmer zu ersetzen. Diese Gelegenheit bot im Herbst 1779 der bekannte Müller Arnold’sche Proceß. Der König, unzufrieden mit den Erkenntnissen seiner Gerichte, hatte F. nebst mehreren an der Sentenz gegen Arnold betheiligten Räthen des Kammergerichts zum 11. December 1779 vor sich, auf sein Schloß zu Berlin, citirt. Eine unzeitige Rectification, die F. sich bei einer der ersten Aeußerungen Friedrichs erlaubte, brach die Geduld des Königs. Fürst’s Entlassung aus dem Amt des Großkanzlers, in dem ihm Carmer folgte, erfolgte unmittelbar. Doch wurde ihm seine Stellung als Geh. Etatsminister und Mitglied des Geh. Etatsraths gelassen, von der F. indeß nie Gebrauch machte. Er starb ein Jahrzehnt später, am 20. Januar 1790. Die Lauheit, die er bei der Reform der äußerst mangelhaften Rechtspflege bewies und die er durch die Art seiner Entlassung schwer genug büßte, wird durch die untadelhafte Sorgfalt ausgewogen, mit der er ein Jahrzehnt hindurch die schwere Pflicht erfüllte, die Justizpflege in einem zerstückten und weitverzweigten Lande, das an provinziellen Eigenthümlichkeiten überreich war, unter ganz besonders schwierigen Verhältnissen zu leiten und zu überwachen.

Vgl. Acten des Geheimen Staatsarchivs zu Berlin; Cosmar und Klaproth, Gesch. des preußischen Staatsraths, 441/42; Dohm’s Denkwürdigkeiten, Bd. I; Preuß, Friedrich der Große, 381 ff. u. 489 ff.; Derselbe, Geschichte des vor der neumärkischen Regierung geführten Arnold-Gersdorfischen Processes in Ztschr. für preuß. Geschichte, 1864, S. 129 ff.