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ADB:Hoen, Philipp Heinrich von

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Artikel „Hoen, Philipp Heinrich von“ von Eduard Manger in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 12 (1880), S. 550–551, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hoen,_Philipp_Heinrich_von&oldid=- (Version vom 20. Dezember 2024, 05:14 Uhr UTC)
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Hoen: Philipp Heinrich v. H. (Hoenonius), berühmter Jurist und Staatsmann, wurde zu Diez a. d. Lahn am 23. Juli 1576 geboren. Er gehörte einer Familie an, die dem nassauischen Fürstenhause treffliche Beamten gegeben hat und mit der gedeihlichen Entwickelung des Landes innig verwachsen ist. Schon seinem Großvater, dem gelehrten M. Jost H., welcher vom Grafen Wilhelm dem Reichen zum Informator und Hofmeister seiner Söhne, der Prinzen Johann des Aelteren, Ludwig, Adolf und Heinrich, von Gelnhausen berufen, war es vergönnt, für weitere Kreise und höhere Ziele erfolgreich zu wirken. Die Früchte seiner Erziehung und weiteren Thätigkeit finden wir in den gesetzgeberischen Werken seines Zöglings, des Grafen Johanns des Alteren, dessen Andenken in seiner einst mustergiltigen Land-, Berg- und Polizeiordnung, sowie in seinen Gesetzen über das von ihm eingerichtete und besonders gepflegte Schulwesen gesegnet fortlebt, während seine übrigen Zöglinge, die Prinzen Ludwig, Adolf und Heinrich, ganz erfüllt von Gewissens- und Glaubensfreiheit, den Heldentod für die Befreiung der Niederlande starben. Der Neffe des gelehrten M. und Raths Jost H. ist Philipp Heinrich H. Vorgebildet auf den Pädagogien zu Diez und Herborn, studirte er 1594 Rechtswissenschaft zu Herborn, dann bei Verlegung der dasigen Hochschule „in Pestensläufften“ nach Siegen, in dieser Stadt und zuletzt in Jena. Hier schon wurde er weiteren Kreisen durch seine „Quaestiones juris illustris“ und seine „Disputationes“ rühmlichst bekannt. An den Hof zu Dillenburg berufen, wurde H. Hofmeister des Prinzen Adolf, welchen er auf größeren Reisen zu begleiten hatte. Mit erweiterten Kenntnissen und weltmännischem Blicke finden wir ihn 1604 als Rechtslehrer und 1606 zugleich als Rector der Akademie in Herborn. Seine Bedeutung als Rechtsgelehrter bekunden zahlreiche Schriften, wovon wir nur die bekanntesten hier aufführen: „Quaestiones s. controversiae juris illustris superioribus annis inclytae Academiae Jenensi ad disputandum propositae“, Herbornae 1608; „Disput. de modis adquirendae et dissolvendae patriae potestatis“, Herb. 1605; „Disput. de servitut. personalibus usufructu, usu et habitatione“, Herb. 1607; „Disput. de subditis altera civitatis parte“, Herb. 1607; „Disput. de jurisdictione mero et mixto imperio“, Herb. 1608; „Disputationum juridicarum [551] libri tres, de quibus ipso praeside in florentissima Academia Salana, quae Jenae est, et in illustri Nassovica, superioribus annis disputarunt legum et juris studiosissimi juvenes“, Herb. 1608, 14, 17, 27 sq., 7 Auflagen; „Disput. de personis feudum dantidus et accipientibus“, Herb.; „Disputationes XII ad Tit. Dig. de reg. jur.“, Herb. 1609 (continetur edit. 3 disput. lib. III.); „Disputationum politicarum edit. tertia“, Herb. 1615 (enthält 683 Sätze und ist eine Art von Jus publicum); „Appendix ad disput.“, Herb. 1627; „De diversis regulis juris antiqui“. Schon 1608 zum Rath, dann zum Justizcanzleidirector und geheimen Rath ernannt, auch vom Kaiser Ferdinand II. 1629 in den Adels- und Ritterstand erhoben, entwickelte H. in politischen und staatsrechtlichen Fragen eine Thätigkeit, welche ebensowol zum Gedeihen des von ihm vertretenen Staatswesens führte, als ihm vielfache persönliche Ehren eintrug. H. war 1613 nassauischer Gesandter auf dem Reichstage zu Regensburg, dann auf dem Convente zu Nürnberg, führte die Angelegenheiten der verwittweten Landgräfin Moritz von Hessen beim kaiserlichen Hofe zu Wien, wo er persona grata war, wurde zugleich Syndicus des wetterauischen Grafen-Collegiums, vertrat den Grafen Moritz zu Nassau-Siegen bei den Berathungen über den münsterischen Friedensschluß und erhielt am 16. Juli 1642 vom Grafen Ludwig Heinrich zu Nassau-Dillenburg Vollmacht, in Gemeinschaft mit dem Grafen Christian „auf erfolgten Todesfall des Grafen Wilhelm von Nassau-Siegen die Huldigung in dessen hinterlassener Landesportion für den Grafen Johann Moritz einzunehmen“. Als das Unwesen der Hexenprocesse das so reich gesegnete Nassau unsicher machte, trat H. dagegen, nicht ohne eigene Gefahr, aber mit der ganzen Kraft seines erleuchteten Geistes, siegreich auf und entfaltete auch sonst auf dem Boden edler Menschlichkeit während der wüsten Epoche des 30jährigen Krieges eine rühmliche Thätigkeit. Die im Nassauischen Weisthum aus der Periode der Amtswirksamkeit Hoen’s enthaltenen Gesetze und Verordnungen athmen den Geist dieses Mannes, dessen Wirken die Grenzen seiner engeren Heimath weit überschritten hatte. Dem zwei Mal Vermählten gebaren seine Gattinnen Anna Stöver und Elisabeth v. Selbach zahlreiche Kinder, welche im Geiste ihrer Eltern segensreich walteten. Tiefbetrauert starb dieser edle Mann und große Gelehrte in voller Thätigkeit für seinen Landesherrn, zu Frankfurt a/M. den 23. April 1649.

Steubing’s Topographie der Stadt und Grafschaft Diez, Hadamar 1812, S. 26. Dillenburgische Intelligenz-Nachrichten, 1784, S. 630–33. v. Arnoldi, Oranien-Nass. Geschichte, IIIa 275, Note 278 IIIb 39, 324, wegen des Raths M. Jost Hoen.