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ADB:Johann II. (Burggraf von Nürnberg)

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Artikel „Johann II., Burggraf von Nürnberg“ von Theodor Hirsch in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 14 (1881), S. 273–275, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Johann_II._(Burggraf_von_N%C3%BCrnberg)&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 16:30 Uhr UTC)
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Johann II., Burggraf von Nürnberg, geb. c. 1310, † 7. Oct. 1357. Sohn Friedrichs IV. (s. Bd. 7 S. 572) und der Prinzessin Margaretha von Kärnthen, überkam er beim Tode seines Vaters (19. Mai 1332) die Verpflichtung neben der Abfindung von fünf Schwestern sich mit fünf Brüdern über die Theilung des fürstlichen Besitzthums auseinanderzusetzen. Nachdem jedoch die zwei jüngsten Brüder Friedrich und Berthold zum geistlichen Stande übergetreten waren, sein nächstältester Brüder Konrad am 3. April 1334 gestorben war, bestimmte er den am hartnäckigsten, und vom Kaiser selbst darin unterstützt, auf eine Theilung dringenden Bruder Albrecht den Schönen (s. oben) in einem Hausvertrage zu Burghausen (10. Octbr. 1341) zunächst auf sechs Jahre in eine gemeinsame Regierung einzuwilligen, und wußte während derselben ein so freundliches Einvernehmen mit demselben herzustellen, daß bis zum Tode Johanns von keiner Seite eine Theilung gefordert wurde. Die treue Anhänglichkeit, welche J. gleich seinem Vater dem Kaiser Ludwig dem Baier und seinem Hause bewies, wurde zwar anfangs von diesem schlecht gewürdigt, indem derselbe nicht nur den Absichten Johanns auf ein ungetheiltes Zusammenhalten seines Fürstenthums offen entgegentrat und die Forderung Johanns auf Zurückzahlung der Geldsummen, welche Burggraf Friedrich IV. für die Interessen des Kaisers verwandt hatte, zurückwies, sondern auch in den seit dem Tode Herzog Heinrichs von Kärnthen (4. April 1335) um den Besitz von Tirol und Kärnthen ausgebrochenen Erbfolgestreitigkeiten den Ansprüchen, welche J. wegen seiner Mutter auf einen Theil jenes Erbes machte, keine Berücksichtigung zu Theil werden ließ. Doch genügte schon eine schriftliche Erklärung Kaiser Ludwigs (Pfingsten 1341), in der er sich zur Zahlung von 12600 Hellern an die burggräfliche Familie verpflichtete, und, wie es scheint, seine günstige Einwirkung auf den Burghauser Vertrag, um den Burggrafen völlig auszusöhnen. Mit sechs Eideshelfern schwur er bei den Heiligen dem Kaiser und seinen Söhnen fortan in allen Nöthen beizustehen. Und dies Versprechen erfüllte er in den nächsten Jahren, indem er 1345 die Vertheidigung der von äußern und innern Feinden stark bedrohten Mark Brandenburg über sich nahm, auch als Markgraf Ludwig sie verließ, bis Ende 1346 als oberster Hauptmann dieselbe verwaltete, und als er dann diese Verwaltung aufgab, dem greisen und von seinen Feinden schon hart bedrängten Kaiser am 29. Jan. [274] 1347 zu lebenslänglichem Dienste sich verpflichtete. Auch der Kaiser erkannte dagegen das jenem früher zugefügte Unrecht an, indem er nicht nur jenem seine Geldschuld thatsächlich abtrug, sondern auch (26. Juni 1347) alle Urkunden und Erlasse, die er zum Nachtheile des Burggrafen ausgestellt hatte, förmlich widerrief. Ein so enger Anschluß an die Wittelsbacher stellte J. alsbald drohenden Verhältnissen preis, als wenige Monate danach unerwartet Kaiser Ludwig (11. Octbr. 1347) starb und sein Gegner Karl IV., in kurzer Zeit von den meisten deutschen Ländern anerkannt, seine bisherigen Widersacher mit überlegenen Waffen bedrohte. Seine schlau berechnende Natur fand es jedoch gerathen, dem gefürchteten Burggrafen durch ein Geschenk von 14000 Mark Silber unterstützte Anerbietungen so günstiger Art zu machen, daß J. auf dieselben eingehend am 31. Octbr. 1347 Huldigung leistete. Wenn Karl aber hiedurch und durch fortgesetzte Gunstbezeigungen Johanns Beistand zur Unterdrückung der wittelsbachischen Macht, namentlich bei der Einsetzung des falschen Waldemar in Brandenburg zu gewinnen hoffte, so sah er sich darin stark getäuscht; vielmehr hielt sich jener dabei nicht nur von Anfang an neutral, sondern schloß sogar im Fortgang jenes Kampfes am 18. Juni 1348 mit den Söhnen und Anhängern Kaiser Ludwigs ein Bündniß zu gegenseitigem Schutze ihrer Besitzungen und stellte, als der Kaiser im Verlaufe des Jahres 1350, nachdem er mehrere Reichsfürsten, sogar Ludwig von Brandenburg, zu einem Waffenbündnisse genöthigt hatte, gegen den eigenwilligen Burggrafen die Waffen erhob, demselben so imposante Kräfte entgegen, daß der König, von seinem Vorhaben abstehend, unter baierischer Vermittelung (Mai 1350) sich mit jenem versöhnte. Trug sich gleich damals Karl IV. schon ernstlich mit dem Plane sein Kronland Böhmen auch nach Westen über die Oberpfalz hinaus über Stadt und Burggrafschaft Nürnberg hin auszudehnen, so wagte er es doch selbst, nachdem er 1353 in den Besitz des größten Theiles der Oberpfalz gelangt war, nicht, den wachsam sein Erbe hütenden Burggrafen zu reizen. Des Beinamens eines Erwerbers (Conquaestor), den man ihm später beilegte, machte sich J. würdig, indem er nicht nur durch Geltendmachung seiner Erbansprüche auf das Besitzthum der Grafen von Orlamünde, zwischen 1338-1341, die Herrschaft Plassenberg mit der Stadt Culmbach, und auf Grund einer kaiserlichen Verleihung einen Theil der schlüsselbergischen Güter erwarb, sondern auch von der von Karl IV. 1347 ertheilten Ermächtigung, alle Festen und Raubnester, aus denen Wegelagerung getrieben wurde, einzunehmen und als Reichslehen zu behalten, ausgedehnten Gebrauch machte. Freilich faßte der einsichtige Fürst diese Ermächtigung zugleich als eine Verpflichtung für die Sicherheit seiner Lande und für die Förderung ihres Wohlstandes Sorge zu tragen, wie er denn dieselbe namentlich durch Abschluß von Landfriedensverträgen mit den Nachbarn und durch Begünstigung des städtischen Elementes in seinem Gebiete, z. B. durch Ertheilung des Stadtrechtes an Baiersdorf bethätigte. Auch ragt sein von den Vorurtheilen seiner Zeit geläuterter Sinn darin hervor, daß, während im übrigen Deutschland Verfolgung und Beraubung der Juden, denen man die schwere Plage jener Jahre, den schwarzen Tod, schuldgab, Regel war, ja Kaiser Ludwig den Burggrafen zur Entschädigung für die vorenthaltene Bezahlung seiner Schulden von allen Zahlungsverbindlichkeiten gegen die Juden freisprach, Johann aus freiem Antriebe allen flüchtigen Juden eine Zufluchtsstätte in seinen Besitzungen anbot, ja sich am 6. Septbr. 1351 vom Kaiser Karl das Recht auswirkte, allen bei ihm angesiedelten Juden rechtlichen Beistand gegen unredliche Schuldner im ganzen Reiche leisten zu dürfen. Der Wohlstand, dessen sich Johanns Besitzungen unter solcher landesväterlichen Pflege erfreuten, setzte den Fürsten auch in den Stand, ein ansehnliches Dienstgefolge zu unterhalten, mit welchem er nicht allein seine eigene Stellung behaupten, sondern auch den Schutz benachbarter geistlicher [275] Stifter übernehmen konnte, so wie die angesehensten Reichsfürsten sich um seine Bundesgenossenschaft bewarben.

Riedel, Gesch. d. Preuß. Königsh. I, 1.