ADB:Kersting, Hermann August Franz
Thibaut und Mittermaier, hier durch H. E. Endemann (s. Bd. VI S. 105) und v. Vangerow. Sowol diese Studienzeit als die ersten Jahre der praktischen Laufbahn durchlebte er in gleicher Stufenfolge und in engem Verein mit Georg Ludwig Büff (s. Bd. III S. 503 f.), wie denn beide gemeinschaftlich noch als Studenten (1832) unter dem Pseudonym „Ludwig Hermann“ die „Sammlung der im Lehrbuche des heutigen römischen Rechts von Mackeldey citirten Belegstellen“ (2 Thle. gr. 8°) herausgaben. Mit Büff zusammen wurde K. im Frühjahr 1833 Rechtspraktikant beim Landgericht zu Kassel und im folgenden Jahre beim Obergericht daselbst, sowie im Frühjahr 1835 mit Versehung des Actuariats bei dem Justizamt in Burghaun beauftragt. Im Frühjahr 1836 wurde K. zum außerordentlichen Assessor beim Landgericht in Hanau, im November 1837 zum Assessor des Obergerichts in Rinteln und im Frühjahr 1846 zum Obergerichtsrath im Kriminalsenat des Obergerichts zu Kassel ernannt. In dieser Stellung wurde er am 27. März 1848 zum ordentlichen Mitgliede der Residenzpolizeicommission bestellt und im Mai desselben Jahres neben zwei Oberappellationsräthen, einem zweiten Obergerichtsrath und einem vortragenden Rath des Justizministeriums mit der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen zur Einführung des mündlichen öffentlichen Strafverfahrens und der Geschworenengerichte beauftragt. Nachdem er zu diesem Zweck im Juli den Assisen in Köln beigewohnt hatte, kamen die unter seiner Mitwirkung bearbeiteten und am 31. October 1848 publicirten Gesetze zu Stande, die ersten jenes Jahres, [651] welche eine umfassende Reform des deutschen Strafverfahrens verwirklichten. Im November 1848 wurde K. zu der einstweiligen Versehung der Geschäfte eines außerordentlichen Referenten im Justizministerium und zwei Monate später auch der Geschäfte eines Generalstaatsprocurators berufen, im October 1849 aber definitiv zum Generalstaatsprocurator ernannt. Die Verfassungskatastrophe vom Herbst 1850 brachte ihm zwar keinen unmittelbaren Conflict, lastete aber auch auf ihm schwer und griff störend in seine Laufbahn ein. Er wurde im Januar 1851 wieder als Obergerichtsrath „mit der Bezeichnung Geheimer Justizrath“ zum Obergericht in Kassel versetzt, und schon im October desselben Jahres mit Beibehaltung seines Ranges zum Director des neu gebildeten Kriminalgerichtes in Fulda bestellt, in welcher Stellung er bis zu seinem Tode blieb, zugleich mehrfach vom Ministerium mit gesetzgeberischen Arbeiten beauftragt. Eine besondere Ernennung zum Geheimen Justizrath erfolgte noch im Juni 1854. Körperlich schon einige Zeit leidend starb er in Fulda am 11. April 1863. – Außer der oben erwähnten Quellensammlung zu Mackeldey schrieb K.: „Das Strafrecht in Kurhessen, in einzelnen Abhandlungen“, 2 Bde., 1853–1855; „Die Sonderrechte im Kurfürstenthum Hessen“, eine Sammlung der in den neueren Gebietstheilen vor ihrem Anfall ergangenen Verordnungen, 1855; eine Abhandlung „Ueber Kriminalprozeß und kriminalprozessualische Rechtsprechung in Kurhessen“ im Archiv für das Strafrecht etc. im Großherzogthum Hessen von Glaubrech und Dernburg.
Kersting: Hermann August Franz K., geb. am 17. August 1811, † am 11. April 1863, angesehener praktischer Jurist Kurhessens, besonders im Fache des Strafrechts. Geboren zu Kassel, wo sein Vater Heinr. Ludw. K. zuletzt Oberfinanzrath war, studirte K. 1828–1833 in Heidelberg und Marburg, dort besonders angeregt durch