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ADB:Lindelof, Friedrich Freiherr von

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Artikel „Lindelof, Friedrich Freiherr von“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 18 (1883), S. 673–674, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Lindelof,_Friedrich_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 15. November 2024, 01:25 Uhr UTC)
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Lindelof: Friedrich Freiherr v. L., Minister des großherzogl. hessischen Hauses, des Aeußeren und der Justiz, geb. zu Oldenburg am 10. Juli 1794 [674] als Sohn des herzogl. oldenburgischen Kammerassessors v. L. und dessen Gattin Sophie, geb. v. Römer, † am 16. Mai 1882 zu Darmstadt. Derselbe stammte aus dem alten Geschlecht der Lindelöf in Schweden, studirte in Heidelberg, Dijon und Paris, promovirte 1816 in Göttingen, wo er bis 1818 Vorlesungen über römisches Recht und juristische Encyklopädie hielt, gleichzeitig auch Assessor des Spruchcollegiums war. 1818 ging er als Assessor der Justizcanzlei nach Oldenburg, folgte aber schon 1823 dem Rufe als fünfter ordentlicher Professor nach Gießen. Gegenstand seiner Vorlesungen waren Criminalrecht, Proceß, deutsche Reichsgeschichte, Bundes-, Wechsel- und Handelsrecht, juristische Praktika. Im J. 1830 berief man ihn, unter Ernennung zum wirklichen Oberappellationsgerichtsrath, nach Darmstadt, wo L. sehr bald zu den Sitzungen des Staatsraths herangezogen ward und den Vortrag über den Entwurf eines Strafgesetzbuchs übertragen erhielt. Dieser Vortrag ist, gleich wie ein Votum über den Entwurf gedruckt worden (1837). Beigefügt wurde von L. ein besonderer Entwurf, welcher bei dem später den Kammern vorgelegten Entwurf von 1839 Berücksichtigung fand. Vortreffliche Leistungen ließen L. in verschiedene ministerielle Aemter aufsteigen; er wurde 1853 Präsident des Justizministeriums, 1858 wirklicher Geheimrath und Minister der Justiz, mit dem Prädicat Excellenz, 1860 Präsident des Staatsraths, 1871 auch Minister des großherzogl. Hauses und des Aeußeren. In diesen verschiedenen Stellungen entwickelte L. eine hervorragende Thätigkeit in dem Gebiete der Gesetzgebung. Es gehören hierher Gesetze über das Grundbuchwesen und Hypothekenrecht aus den J. 1852–59, ferner die neue Strafproceßordnung für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 13. Sept. 1865 nebst dem Gesetze, die Wahl der Geschworenen und die Bildung der Geschworenenbank betr., sodann die nicht zu ständischer Verabschiedung gelangten Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs (in vier Abtheilungen 1842–53) und einer bürgerlichen Proceßordnung von 1856 und 1867. Zum Zeichen des allerhöchsten besonderen Wohlwollens und in Anerkennung der von ihm geleisteten Dienste wurde L. am 25. August 1862 für sich und seine ehelichen Kinder in den Freiherrenstand des Großherzogthums erhoben, mit mehreren hessischen Orden, speciell 1867 in Anerkennung seiner 50jährigen treuen und ausgezeichneten Dienste mit dem Großkreuz des Ludwigsordens, 1864 von der Königin von Spanien, 1868 vom Großherzog von Oldenburg decorirt. Am 12. September 1872 in den Ruhestand getreten, am 1. Juli 1875 zufolge des Gesetzes vom 11. Januar 1875, betreffend das oberste Verwaltungsgericht, aus dem hiermit aufgehobenen Staatsrath ausgeschieden, starb L. am 16. Mai 1882, eine Wittwe und zwei Söhne hinterlassend. – Von seinen Schriften sind zu erwähnen: „Institutiones juris Romani privati“, Gott. 1818 – „Deutsche Reichsgeschichte, insbesondere historische Entwickelung des deutschen öffentlichen Rechts“, Gießen 1827 – „Grundriß des deutschen Staatsrechts mit beigefügten Quellen- und Literatur-Beilagen“, Gießen 1828 – „Von dem Rechte der Bundes-Austrägalgerichte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Fristenversäumnisse zu ertheilen“, Darmstadt 1837 – Abhandlungen im Archiv für civil. Praxis, Bd. 4 u. 7, in Linde’s Ztschr. Bd. 5 u. m.

Scriba, Biograph.-literär. Lexikon, Abth. I. S. 221–223, Abth. II. S. 453, 865. – Gef. Mittheilungen der Herren Dr. Chr. Rumpf in Gießen und Oberappellations- und Kassationsgerichtsrath Draudt in Darmstadt. – Berner, Die Strafgesetzgebung in Deutschland, 1867, S. 177 ff. – Gerichtssaal 1856, II. 86 ff.