ADB:Michl, Augustin Liebhart
[700] zurück, wo er seine Mußestunden schriftstellerischer Thätigkeit widmete und besonders durch seine Vertheidigung der päpstlichen Bulle „Unigenitus“ gegen die Jansenisten neuerdings Aufsehen machte. Er starb am 14. April 1751. – Schriften: „Jus et justitia juridico-theologice tractata“, 1697; „Theologia canonico-moralis“, t. 3 fol. 1710–12; „Examen reflexum examinis contra J. W. Jaegerum“, 1716 (die Bulle Unigenitus betreffend); „Discussio infamis libri, cui temerarius titulus est: „Expostulatio et protestatio, qua reclamat adversus decretum pontificium Paschasius Quesnellus“, 1719; dasselbe deutsch, 1721; „Discussio theologica de contritione et attritione contra Lamb. Ledrou“, 1710, endlich die bereits erwähnte Streitschrift gegen die Amortisationsgesetze und 2 Bände Predigten (1725 u. 28).
Michl: Augustin Liebhart M., regulirter Chorherr, wurde am 25. März 1662 zu München geboren, wo er auch seine ersten Studien machte. 1680 trat er in das Chorherrenstift Indersdorf, legte 1682 die Ordensgelübde ab und erhielt 1686 die Priesterweihe. Nachdem er an der Universität Dillingen seine Studien vollendet und sich dort die Doctorwürde aus der Theologie und beiden Rechten erworben hatte, wirkte er durch einige Jahre als Professor der jüngeren Ordenskleriker in seinem Stifte, dann von 1698 an bis zu seinem Tode als Pfarrvicar zu Aspach. Wegen des weit verbreiteten Rufes seiner juridischen Kenntnisse wurde er von verschiedenen Bischöfen, Klöstern, Advocaten und Professoren in schwierigen Rechtsfällen häufig zu Rathe gezogen und vom Kurfürsten von Köln, dem Fürstbischofe von Freising und dem Fürstabt von Kempten zu ihrem geistlichen Rathe ernannt. Die Entschiedenheit, mit welcher er in seiner 1698 zu Augsburg und 1699 zu Rom gedruckten „Discussio theologico-juridica“ gegen die bairischen Amortisationsgesetze auftrat, erregte allgemeines Aufsehen, versperrte ihm jedoch den Weg zur Propstwürde, und selbst die einstimmige Wahl der Capitularen nach dem Tode des Propstes Dominicus Vent im J. 1704 wurde durch die fürstlichen Commissäre unter Hinweis auf die erwähnte Schrift als unannehmbar erklärt. Trotzdem beharrten die Conventualen auch beim zweiten Scrutinium auf ihrem Beschluß und gaben erst nach, als die Exclusion von der Propstwürde ausgesprochen wurde. Er kehrte daher auf seine Pfarrei- Vgl. Baader, Lexik. verstorb. bairischer Schriftsteller II, 1, 194 f., Meusel, Lex. verstorb. Schriftst. IX, 160. Hirsching, Hist.-lit. Handb. V, 1, 328. Rotermund, Ergänz. zu Jöcher IV, 1685. Hurter, Nomenclat. lit. II, 1471 u. 985. Werner, Gesch. d. kath. Theologie 108, 113. Gesch. des Klosters Indersdorf von Eberhard Graf v. Fugger, München 1883, S. 95 f., 160.