ADB:Moller, Daniel
August darüber, daß die nach der Fundationsurkunde vom 6. November 1574 den neuen Schöppen belassenen Nebeneinnahmen denselben mehr und mehr entzogen würden. Erst Christian I. beantwortete jene Schrift und zwar dahin: „so lassen Wir es doch aus bewegenden Ursachen bei dem wie es bishero mit solchen Gerichtshändeln gehalten, noch zur Zeit bewenden“. Am 3. Juni 1588 leistete M. dem genannten Kurfürsten die Rathspflicht in der Landesregierung zu Dresden.[1] In den letzten Jahren seines Lebens war er wieder in Leipzig und ausschließlich schriftstellerisch thätig. Wir besitzen von ihm: „Semestrium libri quinque“, edit. III, Lips. 1631 (4°) und „Ordinationes et Constitutiones Augusti de processu judiciario dubiisque aliquot, et in jure controversiis casibus“, Lips. 1599 (Fol.).
Moller: Daniel M. (Möller, Müller), Dr. jur. Derselbe wurde zu Braunschweig geboren und soll, 56 Jahre alt, am 14. März 1600 zu Leipzig verstorben sein. Dort war er kurze Zeit im Hofgericht thätig, alsdann, weil „in jure wohlerfahren“, an des kranken Bürgermeisters Peter Buchner Stelle Adjunct im Schöppenstuhl und nach kaum einem Jahre (1580) wurde er, als Dr. Hieronymus Pantzschmann „abzog“, Ordinarschöppe. Als solcher beschwerte er sich 1585 bei dem Kurfürsten[Zusätze und Berichtigungen]
- ↑ S. 123. Z. 5 v. u.: Daniel Müller wurde 1595 des Rathsdienstes zu Dresden enthoben, da er die Visitationsartikel nicht unterschreiben wollte, auch die Theilnahme am Abendmahle war ihm untersagt worden (K. S. Hauptstaatsarch. Loc. 10741 Dr. Daniel Müllern bel.). [Bd. 28, S. 808]