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ADB:Normann, Matthäus von

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Artikel „Normann, Matthäus von“ von Theodor Pyl in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 24 (1887), S. 19–20, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Normann,_Matth%C3%A4us_von&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 16:45 Uhr UTC)
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Normann: Matthäus v. N., aus dem Tribberatzer Hause des alten rügischen Rittergeschlechtes, welchem auch mehrere Professoren der pommerschen Hochschule: der zur Reformationszeit lebende Artist Georg N., sowie die beiden Juristen Heinrich N. senior (1546–55), und Heinrich N. junior (1571–92) angehörten, studierte im J. 1512 in Greifswald, und wirkte dann von 1517 bis 1554 als Notarius beim rügischen Landgericht, unter den Landvögten Waldemar v. Putbus, Degener Buggenhagen, Balthasar v. Jasmund, Wilken v. Platen und Jarislaw v. Kahlden, bis ihm im J. 1554 selbst die Vogtwürde übertragen wurde, welchem Amte er bis 1569 vorstand. In beiden Stellungen hatte er Gelegenheit, eine genaue Kenntniß der auf Rügen und in Pommern geltenden Rechte zu erwerben, und begann, auf diese gestützt, seit 1530 eine Zusammenstellung der verschiedenen alten Satzungen und späteren Vorschriften, welche er im J. 1546 einer Ueberarbeitung und Erweiterung unterzog und in dieser Form dem Herzog Philipp I. von Pommern übergab, damit derselbe diese Sammlung als Landesgesetz bestätigen und einführen möge. Dieser Plan, sowie spätere ähnliche Unternehmungen der pommerschen Stände und Behörden kamen [20] jedoch nicht zu Stande, so daß die Normann’sche Arbeit nur durch die Abschriften eine Verbreitung erhielt, bis der Greifswalder Professor Thom. Heinr. Gadebusch dieselbe im J. 1777 unter dem Titel: „Matthäus v. Normann’s Wendisch-Rügianischer Landgebrauch“ in 271 Abschnitten (Tituli) und 71 Nachträgen (Emendationes necnon additiones), mit einer Einleitung, herausgab, in welcher Form das Werk eine der wichtigsten Quellen, sowohl für die rügisch-pommersche Rechtsgeschichte, als auch für die niederdeutsche Sprache bildet.

Alb. univ. I, 119 v. – Gadebusch, Einleitung zu M. v. Normann’s wend.-rüg. Landgebrauch, 1777, § 1–50. – Fabarius, Erl. des alt. u. neuen Rügens, 1737, S. 6. – Prof. Dr. C. F. Fabricius, Mekl. Jahrbücher, VI, 36 ff. – Kosegarten, Gesch. d. Universität Greifswald, I, 181, 189, 196, 218, 166. – Anm. zum Cod. Pom. Dipl., Nr. 134, p. 320. – J. C. H. Dreyer, Monum. anecdot. T. I, 229 ff. (Schiller u. Lübben, niederdeutsches W.-B. V, p. XV), dessen Ausgabe Gadebusch a. a. O. p. 18 als unkritisch bezeichnet.