ADB:Otto, Daniel
Erscheinungsbild
Arumaeus in dessen Discursus academici de iure publico (Vol. V, Nro. 2) aufgenommen, und welche von Limnäus selbst mit, bisweilen sehr scharfen, „notae et animadversiones“ versehen worden ist. Außer den beiden genannten Arbeiten kenne ich von ihm einen „Tractatus politicus de maiestate imperii et imperantis“ (zuerst Straßburg 1623?) in der Frankfurt 1664 ohne Vorrede von einem anonymen „M. W.“ besorgten Ausgabe.
Otto: Daniel O., Rechtsgelehrter. Ueber seine Schicksale ist bisher wenig Bestimmtes festgestellt, jedoch ergibt sich aus einigen von ihm selbst oder seinen Herausgebern herrührenden Notizen Folgendes wenigstens als höchst wahrscheinlich: er ist zu Oehringen geboren, hat in der ersten Hälfte des zweiten Jahrzehnts des 17. Jahrhunderts zu Jena Philosophie studirt, nachdem er in diesem Fache doctorirt, sich der Jurisprudenz zugewandt und auch in dieser die laurea doctoralis erreicht; er hat sodann um 1620 in Waldenburg als Hohenlohischer Rath gelebt und ist in nicht hohen Jahren, jedenfalls längere Zeit vor 1664, gestorben. Für seine ganze Geistesrichtung sind, obgleich er sich seinen Namen als juristischer Schriftsteller gemacht hat, die philosophischen Studien und besonders der Einfluß des Ramismus, welchem er vollständig huldigte, entscheidend gewesen. Nichts als eine Anwendung des Ramismus auf das Recht ist seine verschollene „Dialectica iuris“, Jena 1620; aber dieselbe Methodik ist es auch schon, welcher seine bekannte Abhandlung „De iure publico Romani Imperii“, Jena 1616, die anfänglich wohlwollende Aufnahme und Benutzung zu Vorlesungszwecken sowol wie spätern lebhaften Tadel verdankt. Jedenfalls verdient dieselbe auch heute noch genannt zu werden als erstes Compendium des deutschen Staatsrechts, als welches sie aufgeführt zu werden pflegt, von- Th. Christoph Spitzer’s Epistola dedicatoria zu der von diesem besorgten Ausgabe der Dialectica iuris, Heilbronn 1664. – Otto’s eigene Vorrede zu derselben. – Moser, Bibl. iur. publ., 229. – Pütter, Litteratur des Staatsrechts, I, 170. – v. Stintzing, Gesch. d. deutschen Rechtsw., I, 669, II, 1, 214.