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ADB:Plessen, Leopold von

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Artikel „Plessen, Leopold von“ von Karl Ernst Hermann Krause in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 26 (1888), S. 272–276, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Plessen,_Leopold_von&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 13:52 Uhr UTC)
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Plessen: Leopold Engelke Hartwig v. P. war der bedeutendste Mann aus dem alten mit Helmold von Plessen 1256 zuerst auftauchenden, in die Geschichte Mecklenburgs und der umliegenden Lande tief eingreifenden, zeitweilig im Klützer Ort, der Halbinsel zwischen der Trave und dem Wismarschen Busen, fast selbstherrlichen Adelsgeschlechte. Als dritter Sohn eines Hauptmanns am 21. Januar 1769 auf dem Rittergute Raden bei Güstrow geboren erhielt er den Hauslehrerunterricht seiner Zeit, bezog schon Michaelis 1785 die Universität Rostock, nachher Göttingen bis Michaelis 1789, hörte wesentlich cameralistische, historisch-politische und staatsrechtliche Vorträge und trat dann 1790 in preußisch-brandenburgischen Dienst bei der Kriegs- und Domänenkammer in Berlin, den er aber schon im ersten Jahre aufgab. Doch war er noch im Gefolge der preußischen Gesandtschaft bei der Kaiserkrönung Leopolds II. in Frankfurt. Dann reiste er, war eine Zeit lang in Regensburg, um dort am Reichstagssitze praktisch zu lernen, wurde 1793 als Kammerauditor mit dem Titel Drost vom Herzog Friedrich Franz I. in Schwerin angestellt und wurde 1796 Kammerherr. Jetzt aus dem väterlichen Nachlasse in den Besitz des Gutes Vogelsang gelangt, das [273] er verpachtete, unternahm er bis 1798 größere Reisen durch England, Frankreich und Oesterreich und lebte darnach als Cavalier am herzoglichen Hofe, wo seine weltmännische Gewandtheit, Umsicht und sein praktischer Geschäftsblick ihm zunächst die Gunst, dann die feste Freundschaft des Herzogs gewann. Am 24. Mai 1802 vermählte er sich mit dem Freifräulein Sophie von Campenhausen, der Tochter des russischen Civilgouverneurs in Livland, und ging in demselben Jahre als herzoglicher Comitialgesandter, zugleich auch als Vertreter von Strelitz beim Reichstage, nach Regensburg. Hier vertrat er in der großen Entschädigungsjagd wesentlich die mecklenburgischen Forderungen für zwei dem Fürstenhause im Westfälischen Frieden zuerkannte, aber schon durch die Reunionskammern Ludwigs XIV. ihm abgenommene Straßburger Canonicate. Die beiden darauf bezüglichen heute wenig Interesse weckenden Rechtsdeductionen sind aus den Deputationsprotokollen von 1803 in Regensburg besonders herausgegeben. Auch für die Reichsritterschaft trat er, unmittelbar vor deren völligem Zusammenbruch noch ernstlich ein, so daß das Directorium der „unmittelbaren freien Reichsritterschaft in Franken, Orts am Steigerwald“, ihm von Nürnberg aus am 14. April 1803 seinen lebhaften Dank aussprach. Im Reichdeputationshauptschluß vom 25. Februar hatte er für Mecklenburg-Schwerin als Entschädigung eine immerwährende Rente aus den Rheinzöllen von jährlich 10 000 Gulden erwirkt. insofern verhängnißvoll, als Mecklenburg dadurch später an Dalberg und den Rheinbund gekettet wurde. Für Mecklenburg-Strelitz, das bisher nur für das Bisthum Ratzeburg Reichsstand war, erzielte er eine neue Virilstimme für den Kreis Stargard (das eigentliche Strelitz) im Reichsfürstenrath. Der Versuch, den Herzog von Mecklenburg-Schwerin, als die Franzosen schon Hannover besetzt hatten, auch noch zum Kurfürsten (1803) zu erheben, schlug fehl, trotz seiner Gesandtschaftsreise nach Wien. Die Zeichen der Zeit hatte v. P. nicht erkannt. Das wichtigste Ereigniß für Mecklenburg aus diesem Jahre, die pfandweise Wiedererwerbung von Wismar und Pöl für 1 250 000 Thlr. Hamburger Banko aus schwedischer Hand geschah ohne v. Plessen’s Mitwirkung. Er blieb Comitialgesandter in Regensburg bis zur Auflösung des Reichstages am 4. August 1806, welche der Niederlegung der deutschen Kaiserkrone voranging. In den letzten Zeiten hatte er sich wesentlich mit der Einführung von Papiergeld, einer heiklen Sache nach dem Sturz der französischen Assignaten, beschäftigt, schon 1805 erschien von ihm in Regensburg „Ueber die Circulation des Papiergeldes“, dann concentrirte er diese Studien auf Oesterreich; 1806 erschien „Ueber die reelle Grundlage eines nothwendigen Papiergeldes, mit besonderer Rücksicht auf die österreichischen Staaten“. Die Schrift brachte ihm große Anerkennung seitens der kaiserlichen Regierung in Wien. Die heimischen und die norddeutschen Verhältnisse hatte er indessen nicht aus dem Auge gelassen. Die auf den Güterschwindel der Vorjahre rasch folgende enorme Geldnoth seiner Standesgenossen in Mecklenburg führte ihn zur Abfassung der anonymen „Grundzüge zur Verbesserung des Kreditwesens, insonderheit auf ritterschaftlichen Gütern in Mecklenburg“ , 1804, die allerdings in keiner Weise fruchteten. Die auch an Mecklenburg heranziehende Continentalsperre, welche er als unheilbringend wohl erkannte, veranlaßte ihn zu der 1806 bei Perthes und Besser in Hamburg erschienenen Schrift: „Ueber das natürliche Verhältniß und die Beschränkung des Handels zwischen verschiedenen Staaten, in Beziehung auf die gegenwärtigen Zeitverhältnisse“. Nach der Reichsauflösung wurde er beim Fürsten Primas (Dalberg) wegen der Rheinzollrente accreditirt und blieb in Regensburg bis zum Einrücken der Franzosen in Mecklenburg. Dieses hatte freilich nach der Schlacht bei Jena Neutralitätspfähle an seinen Grenzen aufrichten lassen, aber weder Blücher auf [274] seinem Rückzuge nach Lübeck, noch die Franzosen beachteten diese, und am 28. November schon war das Land vom Marschall Mortier für den Kaiser der Franzosen in Besitz genommen. P. hatte sich sofort zum Herzog in dieser Noth begeben und begleitete ihn auch, als er am 8. Januar 1807 sich von Ludwigslust aus flüchtig, ein Herr ohne Land, auf dänisches Gebiet begab. Mecklenburg sollte für Napoleon dem verschwägerten russischen Kaiserhofe gegenüber als ein Pfand für die russische Behandlung der Moldau und Wallachei im Pfortenkriege dienen. v. Plessen’s Bemühungen für seinen Herrn wandten sich daher an Rußland, und in den Präliminarien des Tilsiter Friedens bedang in der That Kaiser Alexander die Rückkehr des Herzogs Friedrich Franz aus, welche am 9. Juli 1807 erfolgte. Dankbar ernannte dieser v. P. zum wirklichen Geheimen Rath und dritten Minister und übertrug ihm die Direction des herzoglichen Kabinettes. Diese ist ihm auch ständig geblieben, als er 1808 zweiter Minister wurde und später, sobald er im Lande anwesend war. Seine innig-freundschaftliche Verbindung mit dem Herzoge und andererseits seine nie vergessene Zugehörigkeit zur alten eingebornen Ritterschaft lassen für die Folgezeit alles, was an ständischen Dingen in Mecklenburg geschah oder liegen blieb, gerade diesem Minister zu Gunsten wie zu Ungunsten anrechnen. So fällt ihm zu, daß Friedrich Franz mit seiner nunmehr vollen Souveränität nach seinem Beitritt zum Rheinbunde auf dem Convocationstage in Rostock (1. September 1808) die landständische Verfassung des alten landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs bestehen ließ und die Zweifelhaftigkeit der Verhältnisse nur zur Erreichung der Bewilligung bedeutender Summen benutzte. Eben so ist ihm anzurechnen, daß die Friedrich Franz am Herzen liegende Frage der Aufhebung der Leibeigenschaft wiederholt angerührt wurde, aber auch von der Ritterschaft liegen gelassen werden durfte. Als am 14. März 1813 Tettenborn’s erste Kosacken durch Mecklenburg nach Hamburg zu ritten, erklärte Friedrich Franz als erster Fürst seinen Rücktritt vom Rheinbunde, am 25. rief er die junge Mannschaft zu freiwilligem Waffendienst, aber schon am 15. war v. P., der Unterhändler von 1807, um als herzoglicher Bevollmächtigter mit Rußland und Preußen ein Bündniß zu schließen, von Ludwigslust abgegangen; zuerst zu General Graf Wittgenstein nach Berlin, dann nach Kalisch, wo er am 1. April dem Kaiser ein Handschreiben des Herzogs überreichte. Man hatte wohl Ahnung von den einschneidenden Plänen Stein’s für die Reorganisation Deutschlands erhalten; für das mecklenburgische Fürstenhaus galt es, wenn es selbständig bleiben wollte, dieselben zu durchkreuzen und auf eine Restitution Oesterreichs hinzuarbeiten. Der Ritterschaft lag noch mehr daran. In Kalisch wurde das versucht durch ein Pactiren als souveräner Staat mit fremden Mächten; die erhaltenen Zusicherungen waren aber nur allgemein gehalten, und daß P. Nachlaß an Truppenstellung und Lieferungen forderte und erlangte, machte die Sache für seine Auftraggeber, trotz deren Freude über die Zusagen, nicht besser. Nach der Schlacht bei Leipzig fielen die Mecklenburg, wie alle kleineren Länder Deutschlands, zunächst der unter Stein stehenden Commission anheim. Am 2. Januar 1814 wurde P. daher in das Hauptquartier der Alliirten abgesandt mit der Vollmacht, mit Rußland, Oesterreich und Preußen Allianztractate unter Garantie der Souveränität und der Besitzungen des Herzogs abzuschließen, der Legationsrath Gumpelzhaimer begleitete ihn; der Vertrag von Ried hatte ja die Wege gewiesen. In Basel schloß sich auch der strelitzische Minister v. Oertzen zu gleichem Zwecke an. v. Plessen’s Absichten gelangen, Steins Pläne erscheinen von da an in der Hauptsache begraben: jener schloß die ersehnten Verträge mit Oesterreich am 22. Februar 1814 zu Troyes, mit Preußen am 23. und mit Rußland am 24. Februar, beide zu Chatillon sur Seine. Die Selbständigkeit Mecklenburgs [275] war garantirt, damit die alte ständische Privilegien-Organisation. Jubelnd äußerte der „Engere Ausschuß von Ritterschaft und Landschaft“ seine dankbare Freude. 1814 ging P. als mecklenburg-schwerinischer Gesandter zum Wiener Congreß; der Herzog wünschte sehnlichst die Herstellung der Präponderanz Oesterreichs und in dieser die Sicherstellung der kleineren staatlichen Existenzen, welche den französischen Sturm überdauert hatten. In diesem Sinne war P. instruirt dahin zu wirken, „daß das gesammte deutsche Reich ein einziges und unzertrennliches Ganze bleibe“. Er wußte dort durch entgegenkommendes, vermittelndes und in Ansprüchen nie sich überstürzendes Wesen großen Einfluß unter den Staatsmännern zu erringen, natürlich zumeist in der deutschen Frage; und diese Geltung verstärkte sich durch seine publicistische Feder; Anfangs 1815 erschienen in Wien seine „Grundzüge zu einem künftigen deutschen Gesammtwesen und einer National-Einheit. Von einem deutschen Congreß-Bevollmächtigten“. So zählte er als einer der einflußreichsten Begründer des deutschen Bundes, nachdem sein Antrag, die deutsche Kaiserwürde in der Person des Kaisers von Oesterreich wieder herzustellen gefallen war, und erwarb in der Wiener Congreßacte den beiden Herzögen von Mecklenburg die großherzogliche Würde. Die Stände aber erklärten ihm auf dem „Allgemeinen Landesconvente“ zu Rostock am 12. December 1815 abermals zu Protokoll ihren Dank wegen der „Fürsorge für die Erhaltung der rechtlich begründeten alt-vaterländischen Verfassung“. Freilich erhoben sich bald Stimmen, und sie tauchten selbst 1866 wieder auf, welche meinten, P. habe mehr für Mecklenburg erreichen können, es sei seine Schuld, daß letzteres nicht Lauenburg oder doch wenigstens das bei Hannover verbliebene lauenburgische Amt Neuhaus rechts der Elbe erhalten habe; daß der Pfandbesitz Wismars nicht in volles Eigenthum verwandelt wäre, sei auch bei den Ländertauschen übersehen. Für die neue Bundesversammlung in Frankfurt wurde v. P. gleich 1815 zum Gesandten und bevollmächtigten Minister für beide Mecklenburg ernannt; hier erzielte er die durch den Freienwalder Schiedsspruch später so verhängnisvoll gewordene bundestägliche Sanctionirung des Uebereinkommens vom 28. November 1817, daß, wenn Verfassungsstreitigkeiten zwischen Fürst und Ständen ausbrächen, ein unabhängiges Schiedsgericht darüber entscheiden solle. An den Ministerialconferenzen 1819, d. h. den unheilvollen „Karlsbader Beschlüssen“, nahm er theil; ebenso als Gesandter beider Mecklenburg 1819 und 1820 an den Wiener Conferenzen über die Auslegung des 13. Artikels der Bundesacte wegen Einführung landständischer Verfassungen in den Bundesstaaten, welche durch die Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 zum Beschlusse erhoben, die Freiheitsbestrebungen der deutschen Stämme begruben. Für den mecklenburger Rittergutsbesitzer ist es bezeichnend, daß v. P. bei der Gelegenheit die ausdrückliche Erklärung der Conferenz erreichte, daß „die auf Verträgen, bestehenden Einrichtungen und Rechten beruhende landständische Verfassung Mecklenburgs von Bundes wegen eine Abänderung in Bezug auf ihre Grundsätze oder ihren Bestand nicht zu gewärtigen haben könne“. So hatte er seinem Fürsten und dessen Hause der Ritterschaft gegenüber die Arme gebunden. In den Ministerialconferenzen in Wien hatte er an der Spitze der Protokoll-Commission gestanden und sich die besondere Anerkennung der rückläufigen Mächte Oesterreich und Preußen erworben; Kaiser Franz verlieh ihm das Großkreuz des Leopold-Ordens, König Friedrich Wilhelm III. den rothen Adlerorden 1. Klasse. Kurz zuvor hatte die Universität Rostock bei ihrem 4. Jubiläum 1819 ihn zum Dr. juris ernannt. Ob Friedrich Franz doch innerlich mit dem Gange der Dinge in Karlsbad und Wien nicht übereinstimmte, steht dahin; v. P. berief er jedenfalls zurück, nachdem er ihm sein Ministergehalt auf 4000 Thlr. (Hamburger [276] Banco) verdoppelt hatte; er schlug sogar die specielle Bitte des Präsidialgesandten v. Buol-Schauenstein, jenen mindestens noch ein Jahr in Frankfurt zu belassen, ab. Der strelitzische Minister von Pentz trat 1820 für beide Mecklenburg als Bundestagsgesandter ein. Ganz besonders freute sich die Ritterschaft der Rückkehr v. Plessen’s in die heimische Verwaltung und veranlaßte die Stände zu danksagenden Deputationen an den Großherzog und an ihn selber. So bewährt hatte er sich aber in der damaligen rückläufigen Bundespolitik, daß Fürst Metternich ihn am 20. December 1822 von Venedig aus dringend einlud, an neuen Berathungen über dieselbe theilzunehmen, was er auch vom Januar bis März 1823 that. Daß der Kaiser Franz auf Metternich’s Veranlassung dem Großherzoge „die tiefe Einsicht und vortrefflichen Gesinnungen“ v. Plessen’s rühmte, verbreitet über dessen der Reaction und Oesterreich dienende Thätigkeit helles Licht; auch der wiederholte Versuch Metternich’s und des preußischen Ministers Grafen von Bernstorff, ihn 1823 zur Annahme der Bundes-Präsidialgesandtschaft zu bewegen, sowie der ebenfalls wiederholte Antrag in preußischen Dienst überzutreten und als preußischer Bundesgesandter zu wirken, welche v. P. fest ablehnte, zeigen die sichere Werthschätzung seiner Leistungen und Richtung in der bekannten Politik der beiden mächtigsten Bundesstaaten in jenen Tagen. Noch einmal erwarb er sich die höchste Anerkennung Metternich’s, als nach dem Ebben des revolutionären Stroms von 1830 Oesterreich und Preußen die Chefs der deutschen Cabinette zu einer Conferenz nach Wien zum 13. Januar 1834 berufen hatten, um möglichst sicher in die alten Bahnen zurückzulenken. Als Gesandter beider Mecklenburg hier neben Preußen und Baiern, wie 1820, mit der Protocollführung beauftragt, verdiente er sich den Dank vom Hause Oesterreich. Daß die Frage der Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg von 1808 bis 1815 vollständig von den Ständen gegen den Wunsch von Friedrich Franz liegen gelassen werden konnte, und gegen den Willen der Ritterschaft erst 1815 von der Landschaft (den Städten) wieder in Angriff genommen werden mußte; daran war die kaum absichtslose Passivität v. Plessen’s sicher nicht ohne Schuld. Die Verzögerung der Frage bis zum Sternberger Landtag von 1819 fällt ihm wegen seiner Abwesenheit in Frankfurt nicht zur Last. Erst am 18. Januar 1820 wurde das befreiende Gesetz, zur Inkrafttretung Ostern 1821, erlassen, das dennoch thatsächlich den größten Theil der Abhängigkeit bestehen ließ. 1836 wurde v. P., nach dem Tode des ersten Ministers und Regierungspräsidenten v. Brandenstein († 12. April 1836), erster Minister als Geheimeraths- und Regierungspräsident, und Friedrich Franz I. empfahl ihn schriftlich vor seinem Tode (1. Februar 1837) noch dringend als seinen Freund seinem Enkel und Nachfolger Paul Friedrich. Auch unter dem neuen Großherzog verblieb jener in seiner Stellung, starb aber schon am 25. April 1837. Er wurde auf dem Friedhof zu Doberan neben seiner ihm vorauf gegangenen Gemahlin beerdigt. Für Mecklenburg hat er in seiner langen Thätigkeit und innerhalb der Grenzen der von ihm aufrecht gehaltenen alten Ständeverfassung segensreich gewirkt. Das Rittergut Dolgen hatte er zum Familienfideicommiß gestaltet. Er hinterließ zwei Söhne und eine Tochter.

A. Bartsch, Nekrolog etc. im schweriner Freimüth. Abendblatt Nr. 1008 (27. April 1838). Wieder abgedruckt: J. Freih. v. Maltzan, Einige gute Mecklenb. Männer. Wismar 1882. S. 115–132. Zur Controle vergl. E. Boll, Gesch. Mecklenburgs Bd. II, wo mehr Quellen. Ueber die ältere Familie und Wappen vgl. Lisch, Jahrb. Rep. über 1–30. Meckl. Urk.-B. – G. v. Lehsten, der Adel Mecklenburgs seit dem landesgrundgesetzl. Erbvergleiche (1755). 197 ff. – (Masch) Mecklenb. Wappenbuch XXXIX, Nr. 144.