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ADB:Rechberger, Georg

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Artikel „Rechberger, Georg“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 27 (1888), S. 497–498, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rechberger,_Georg&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 12:33 Uhr UTC)
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Rechberger: Georg R., Kanonist, geb. am 10. Mai 1758 zu Linz in Oberösterreich, † daselbst am 13. (nach anderen Angaben 18.) December 1808. Er legte in seiner Vaterstadt die Gymnasialstudien zurück, an der Universität zu Wien die juristischen, erwarb an dieser im J. 1779 die juristische Doctorwürde und wurde im J. 1780 als Advocat zu Linz vereidigt. Im J. 1785 wurde er Kanzler des neu errichteten Bisthums Linz (errichtet mit Bulle Pius’ VI. vom 28. Januar 1784) und am 30. April desselben Jahres Rath am bischöflichen Consistorium. In dieser Stellung hat er maßgebenden Antheil gehabt an den Arbeiten für die Diöcesansynode von 1787, die Dotation des Bisthums und Capitels 1792, die Errichtung der theologischen Lehranstalt und des Seminars 1801. Er erfreute sich des vollsten Vertrauens der beiden ersten Bischöfe von Linz, Ernst Johann Nepomuk Graf v. Herberstein (14. Februar 1785 bis 1788) und Joseph Anton Gall (15. December 1788 bis 1814), welche im Sinne der Reformen Kaiser Joseph’s II. wirkten. An den Josephinischen Reformen als solchen hat er keinen hervorragenden Antheil genommen, weil er keine staatliche Stellung hatte; desto größer ist aber sein Einfluß gewesen auf die Richtung der Beamten in kirchlicher Hinsicht. Denn sein „Handbuch des österreichischen Kirchenrechts“ (Linz 1807, 2 Bde.; neue Auflage, mit Rücksicht auf das bürgerliche Gesetzbuch, bearbeitet von Gapp, 1815 und 1824, in 5. Aufl. 1825, verm. und verb. von J. N. Enßlin, Reutlingen 1836; lateinisch von R. selbst) „Enchiridion jur. eccles. austriaci“, Linz 1809, 1819, 1824, 2 Bde., italienisch von F. Foramiti „Manuale del gius eccles. cet.“, Venez. 1819) wird in der „Instruction des höchst genehmigten Lehrplanes über das juridisch-politische Studium“ vom 25. October 1810 als das bei den Vorlesungen zu Grunde zu legende Lehrbuch angesehen und blieb das officiell vorgeschriebene Lehrbuch des Kirchenrechts für alle österreichischen Lehranstalten (juristische Facultäten, theologische Lehranstalten) bis in die Mitte des Jahres 1834, obwohl mit Decret vom 17. Januar 1820 nach dem Erscheinen der italienischen Uebersetzung [498] „omnes editiones et versiones“ des Buches auf den römischen Index der verbotenen Bücher gesetzt worden waren. Dieses Buch ist wissenschaftlich eines der unbedeutendsten, die es gibt. Für alle Gegenstände, welche keiner unmittelbaren staatlichen Einwirkung nach den geltenden Gesetzen unterstanden, bietet das Buch nichts als die auf die bekannten Werke gallicanischer Richtung gestützte Darstellung; wo es principielle Fragen behandelt, wendet es Gründe an, welche denen der Gegner an Seichtheit nicht nahestehen und bei schlauer Behandlung leicht für das Gegentheil gebraucht werden können. Das System ist das zu seiner Zeit gebräuchliche. Die Bedeutung des Buches liegt nur darin, daß für alle durch staatliche Gesetze und Verordnungen geregelten Gegenstände die Darstellung lediglich auf diesen fußt. Auf solche Weise kommt der es Benutzende nicht einmal zu dem Bewußtsein, daß es für diese Dinge auch andere Normen gäbe, und läßt das Buch als ein systematisches die „in publico-ecclesiasticis“ geltenden Vorschriften mit deren eigenen Worten abgekürzt bietendes Compendium keinen Zweifel an der Richtigkeit dieses Systems entstehen. So begreift man auch, daß die an der Hand dieses Buches unterrichteten Beamten und Geistlichen die Geltung der Staatsgesetze für alles, was solche ordneten, als selbstverständlich ansahen. Auf diesem Standpunkte standen in Wirklichkeit mit verschwindenden Ausnahmen ziemlich Alle, deren Studienzeit in die dreißiger und vierziger Jahre fiel. Ein Stärkung fand dieser Einfluß Rechberger’s durch seine „Anleitung zum geistlichen Geschäftsstyl in den österreichischen Staaten, mit vielen Beyspielen“, Linz 1807, 4. Aufl. 1826, welche bis auf die von Helfert fast überall in Gebrauch war. Seine Erstlingsschrift war „Dissert. jur. de advocatis s. causarum patronis“, Wien 1780.

Fr. Ser. Jos. Freindaller, Denkschr. auf Georg Rechberger in Linz, Linz 1809. – Sam. Bauer, Allg. historisch-biogr. Handwörterbuch II, 287. – v. Wurzbach, XXV, 27. – v. Schulte, Geschichte II, 300 ff.