ADB:Reiffenstuel, Johann Georg

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Artikel „Reiffenstuel, Johann Georg“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 27 (1888), S. 695–696, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Reiffenstuel,_Johann_Georg&oldid=- (Version vom 16. April 2024, 10:19 Uhr UTC)
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Reiffenstuel: Johann Georg R. (gen. Anaklet), Kanonist und Moraltheolog, geb. am 2. Juli 1641 zu Tegernsee, † zu Freising am 5. Oct. 1703. Derselbe trat am 3. November 1658 in den Franciscanerorden (Reformaten) zu Freising ein, wo er nach Papst Anaklet benannt wurde, machte die Studien im Ordenshause und war in demselben seit 1665 Lector der Philosophie, 1667 bis 1668 in Landshut, bis 1671 im Franciscanerkloster in München und bis 1678 ebenda als Lector der Theologie, 1678–83 wirkte er als Guardian im Franciscanerkloster in Weilheim, bis er im J. 1683 Professor des kanonischen Rechts am bischöflichen Lyceum in Freising wurde. Dieser Beschäftigung blieb sein Leben gewidmet: außerdem hat er durch Ordnung und Katalogisirung der Bibliotheken des Bisthums und Capitels, deren werthvolle Handschriften u. s. w. der Münchner Bibliothek einverleibt sind, sich Verdienst erworben. Schriften: „Vita S. Francisci Solani“, München 1676 und Deutsch das. „De ceremoniis et [696] ritibus ecclesiasticis“. Ein viel gebrauchtes Buch ist „Theologia moralis“, München 1692, 4 (mit Zusätzen von Kreßlinger, das. 1726, 4°, 1742, 2 Bde. 4° u. ö., zuletzt „ad saniorem doctrinam novissime revocata a P. Ricci a Cimbria“, Augsb. 1777, 2 Bde. fol.). Seine eigentliche litterarische Bedeutung liegt in dem Werke „Jus canonicum universum“, das zuerst in Freising 1700 in 6 Foliobänden erschien, bis 1755 elf in verschiedenen Orten gedruckte Auflagen erlebte und zuletzt im Auszuge als Editio compendiaria ad usum Seminariorum zu Paris 1853 in 3 Bänden 12° erschien. Es behandelt den Stoff in der Ordnung der Decretalen Gregor’s IX., innerhalb der einzelnen Titel nach der längst hergebrachten Weise systematisch in verschiedenen Fragen. Seine Gewährsmänner sind von älteren nur Hostiensis und Durantis, dazu die Commentatoren seit dem 15. Jahrhundert, besonders Panormitanus. Vollständigkeit der Darstellung, Berücksichtigung fast aller für das Rechtsleben wichtigen Fragen, eingehende Herbeiziehung des Concils von Trient, der päpstlichen Constitutionen und der Entscheidungen der römischen Behörden machen das Werk zu einem thatsächlich höchst brauchbaren nicht bloß für seine Zeit. Aus diesem Grunde ist erklärlich, daß es bis auf die Gegenwart sich eines großen Ansehens, namentlich auch bei den römischen Behörden erfreut, und von den späteren Kanonisten reichlich benutzt, ja vielfach ausgeschrieben wird. R. gebührt wegen dieses Werkes unter den Kanonisten alten Schlags der neueren Zeit einer der ersten Plätze.

Meichelbeck, Hist Frising. II, P. 1, p. 434. – Greiderer, Germania Franciscana II, 393, 427. – Kobolt, Gel.-Lex., S. 548.