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ADB:Roth, Johann Richard von

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Artikel „Roth, Johann Richard von“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 29 (1889), S. 315–316, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Roth,_Johann_Richard_von&oldid=- (Version vom 19. Dezember 2024, 10:12 Uhr UTC)
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Roth: Johann Richard v. R., Publicist, geb. am 27. Mai 1749 zu Mainz, † zu Frankfurt am 31. Dec. 1813. Er machte die Vorstudien in Mainz, wurde 1767 mag. phil., trat in den Jesuitenorden, gab nach dessen Aufhebung den geistlichen Stand auf und studirte die Rechte in Mainz, Heidelberg, Würzburg, Gießen, Marburg und Göttingen, wurde am 23. März 1779 in Mainz licentiatus juris und im December desselben Jahres außerordentlicher Professor der Rechte, im folgenden Doctor juris, im November 1782 Professor des Lehen- und Landesstaatsrechts, 1784 wirklicher Hof- und Regierungsrath. Nach seiner im J. 1786 erfolgten Vermählung mit Franziska v. Linden, Tochter des kurmainzischen Geheimrathes und Hofkammerdirectors, wurde er in diesem Jahre Reichs- und Kreisarchivar, 1790 der kurmainzischen Directorialwahlbotschaft in Frankfurt beigeordnet und am 6. Februar 1791 vom Kaiser Leopold II. in den Adelstand erhoben. Kurz darauf nahm er den Ruf als kurkölnischer Geheimrath und Professor der Reichsgeschichte und des deutschen Staatsrechts an der Universität Bonn an, trat diese Stellung aber nicht an (Scriba und Mejer lassen ihn irrthümlich in Bonn dociren), sondern blieb in Mainz, war 1792 wiederum Mitglied der mainzischen Wahlbotschaft. Als die Universität von der französischen Regierung aufgehoben wurde (1798), ging er nach Aschaffenburg, wurde vom Kurfürsten zum Director der auf seinen Vorschlag bestellten Verwaltungscommission für das auf dem rechten Rheinufer belegene Vermögen der Mainzer Universität, 1802 Mitglied der Administrationscommission für die unter Sequester gestellten Güter der aufgehobenen Stifte und Klöster, 1803 Oberappellationsgerichtsrath in Aschaffenburg, Commissarius des Kurfürsten bei der kaiserlichen Reichsexecutionscommission am kur- und oberrheinischen Kreise, 1805 kurfürstlicher Kreisdirectorial- und oberrheinischer Kreisgesandter, Geheimer Legationsrath, 1806 Commissarius bei der Besitznahme von Frankfurt, wirklicher Geheimrath und 1807 Director des Schöffenappellationsgerichts daselbst. Die litterarischen [316] Arbeiten Roth’s haben zum Theile Gegenstände von damaligem praktischen Interesse behandelt, so die über die in hessischem Gebiete gelegenen Güter von Klöstern, die Kurfürst Karl Joseph von Mainz eingezogen und der Universität einverleibt hatte. Aber auch diese sind noch heute werthvoll, nicht minder andere, da R. ein scharfer Kopf war und tüchtige Studien gemacht hatte. Außer einer Ausgabe der Wahlcapitulation und des westfälischen Friedens 1788, dem Protocoll des Wahlconvents zu Frankfurt im J. 1790, Mainz 1791, der Wahlcapitulation von 1792, Mainz 1792 (beide anonym) schrieb er: „Abhandlungen aus dem deutschen Staats- und Völkerrechte verschiedener praktischer Fälle und Erläuterungen der Tractaten des Rastadter Friedenscongresses 1797 und 1798, des Lünev. Fr. 1801“ u. s. w., Bamberg und Würzburg 1804. Darin von besonderem Interesse die Abhandlung über das auf dem rechten Rheinufer belegene Vermögen der aufgehobenen linksrheinischen Stiftungen in I, Nr. 3, ähnlich 4 und 5; „Privatgedanken über das Recht deutscher Landesherren gegen Religion und Kirche nach der heutigen deutschen Staats- und Kirchenverfassung mit Hinsicht auf das zukünftige deutsche Concordat durch wirkliche Fälle bei Regierungen und Vicariaten erläutert“, das. 1805. Diese Schrift (vgl. O. Mejer, Zur Gesch. der römisch-deutschen Frage I, (Rost. 1871) 219 ff.) dürfte Dalberg’s Wünsche über ein Concordat geben: von Reichswegen nur nach §§ 25 und 62 R. D. H. S. die neue Diöcesaneintheilung und der deutsche Primat, im übrigen weite Rechte der Landesherrn; „Electorum Moguntinensium insignia merita circa vindicandas ecclesiae germanicae libertates ad illustr. concordatorum materiam.“ Mog. 1788. Veranlaßt durch das Reichstagsdictat vom 20. August 1788 gegen die Nuntiaturübergriffe ist die Abhandlung: „Frage. Ist ein deutscher Landesherr berechtigt, einen ständigen päpstlichen Nuntius mit geistlichen Fakultäten, auch wider Willen der einschlagenden Bischöfe, in seine Reichslande aufzunehmen? Unparteiische Gedanken eines deutschen Staatsgelehrten über die dermaligen Nuntiaturstreitigkeiten in Deutschland“, Mainz 1788; „Pragmatische Interregnumsgeschichte, bes. des Reichskanzler-Vikariats v. d. J. 1790“ u. s. w., Frankfurt 1794; „Staatsrecht deutscher Reichslande, akad. Vorles. gewidmet“, Mainz 1790–92, 2 Thle.; zur Vertheidigung der hier (I, 39) aufgestellten Behauptungen die Abhandlung: „Von dem kaiserlichen Empfehlungs- und Ausschließungsrecht bei deutschen Bischofswahlen, ein Programm zur Antwort auf die Frage zweener Domherren“ u. s. w., Mainz 1790; „Privatgedanken über das kaiserliche Ratifikationsrecht der Vergleiche die Fränkische und Westphälische Grafensache betr.“, Frankfurt 1785.

Galerie der vorzügl. Staatsmänner und Gelehrten teutscher Nation und Sprache verf. v. Dr. F. J. K. Scheppler u. herausg. von Joh. Phil. Moser, Nürnberg o. J. I, 1. H. – Pütter, Liter. II, 73. – Weidlich, Biogr. Nachr. II, 249; III, Nachtr. 228; IV, fortges. Nachr. 201. – Scriba, Biogr. literar. Lex. II, 608. – v. Schulte, Gesch. III, 1, 288 f.