ADB:Schott, August Friedrich

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Artikel „Schott, August Friedrich“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 394–395, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schott,_August_Friedrich&oldid=- (Version vom 23. April 2024, 03:10 Uhr UTC)
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Schott: August Friedrich S., Jurist, geboren zu Dresden, wo sein Vater Generalacciseinspector war, am 11. April 1744, wurde im Hause unterrichtet, studirte seit 1761 zu Wittenberg und seit 1762, hauptsächlich unter Hommel und Sammet, zu Leipzig, ward dort 1765 Magister der Philosophie, bald darauf beider Rechte Doctor und eröffnete als solcher juristische Vorlesungen. Er erhielt 1767 in Leipzig selbst die außerordentliche Professur der Rechtsalterthümer mit der Anwartschaft auf Sitz und Stimme in der Juristenfacultät, ward dann in regelrechtem Vorrücken 1777 substituirter Assessor in derselben, 1778 ordentlicher Professor des Sächsischen Rechts, 1779 ordentlicher Assessor in der Juristenfacultät und in dem Oberhofgericht zu Leipzig. 1782 Professor der Pandektentitel de Verb. Sign. ac de Reg. Jur., sowie schließlich etwas später Professor der Pandekten. Hand in Hand mit diesen Stellungen gingen die Nebentitel, auf welche nach der Einrichtung der Universität Leipzig die Einkünfte radicirt waren; Mitglied zuerst des kleinen, sodann des großen Fürstencollegiums ward Schott endlich Capitular des Hochstifts Naumburg. Er starb am 10. October 1792. – Von jung auf schwächlich und zur Hypochondrie geneigt, wußte er durch unglaublichen Fleiß, sorgfältigste Zeiteintheilung und stilles Leben sich die Bedingungen umfassendster Productivität zu sichern. Wie er über Römisches, Sächsisches, Deutsches und Kanonisches Recht, bis zu 7 Stunden täglich, las, so hat er sich auch auf allen diesen Gebieten schriftstellerisch durch Dissertationen u. dgl. bethätigt; mehrfach aufgelegt wurde seine juristische Encyklopädie und Methodologie; auch auf deutsche Stadt- und Landrechte, sowie deren Sammlung erstreckte sich seine Aufmerksamkeit; vor allem hat er aber seine Kenntnisse und seine Emsigkeit hervorragend auf litterärgeschichtlichem, bibliographischem und kritischem Gebiet zur Geltung gebracht, ein Gebiet, welches er namentlich so lange mit Vorliebe bestellte, als er noch nicht durch das für die meisten Mitglieder der Leipziger Juristenfacultät verhängnißvolle, wenn schon recht lucrative Uebergewicht der Spruchsachen und Actenarbeit in Anspruch genommen war. So dürfte zumeist jedem Juristen, welcher sich jemals mit älterer Litteratur befaßt hat, vertraut sein Schott’s Supplement zu des Lipenius Bibliotheca juridica, welches nach eigener Angabe über 20 000 neue Angaben enthält. Eine weitere hervorragende Schöpfung ist aber seine „Unparteiische Kritik neuester juristischer Schriften“ 1768–83, 10 Bde., fortgesetzt mit etwas verändertem Plan als „Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur“ 1783–88, 14 Bde.; hier läßt er, in zuerst längeren, später kürzeren Recensionen, bei welchen er stets ein treffendes Wort, eine bezeichnende Stelle zu finden, den Inhalt, Nachtheile und Vorzüge zu charakterisiren weiß, sämmtliche juristische Schriften jener Jahre mit staunenswerther Selbständigkeit, unter Berücksichtigung auch des entlegensten Auslandes und der Gesetzgebung, vor dem Leser vorbeiziehen; und zwar sind die Besprechungen aller dieser Werke, philosophischer wie positivrechtlicher, praktischer wie theoretischer, umfassender Sammlungen und Systeme wie einzelner Dissertationen und Deductionen, gleichmäßig von Schott selbst verfaßt, mit Ausnahme bloß der zweiten Hälfte der „Kritik“, bei welcher er sich einiger Mitarbeiter bedient hat. Ein anderes, bedeutsames Unternehmen war sein „Juristisches Wochenblatt“, 4 Bde. 1772–75, welches eine Menge kleinerer Abhandlungen einer großen Anzahl von Autoren wieder abdruckt aus allen möglichen über Deutschland zerstreuten Taschenbüchern, Schriften gelehrter Gesellschaften, localen Zeitschriften, deren Inhalt so leicht verloren geht. Natürlich war ein Einzelner einen derartigen bibliographischen Ueberblick zu gewinnen nur am Centralplatze des deutschen Buchhandels in der Lage; S. soll aber auch eine der zahlreichsten und auserlesensten Privatbibliotheken besessen haben, aus welcher der vielbeschäftigte, sonst sich jede gelehrte Correspondenz wie jeden Freundesbesuch der Zeitersparniß halber verbittende [395] Mann stets einem Jeden Bücher zu borgen bereit war: man berichtet, er habe täglich bis zu 400 Bänden verliehen gehabt.

Weidlich, Beiträge II, 330 und III (Nachträge) 262. – Nekrolog der Deutschen, 1793, II, 371. – Meusel, Lexikon etc., XII, 411. – v. Schulte, Geschichte u. s. f., IIIb, 158.