ADB:Sommer, Johann Friedrich Josef
Benzenberg 1818, im „Neuen Rheinischen Merkur“, in „v. Kamptz Jahrh. für die Preuß. Gesetzgebung. Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung“, dazu Recensionen vieler Schriften besonders im „Westf. Anzeiger“. Bald zeichnet er mit seinem Namen, bald nennt er sich Westphalus Eremita. Zu nennen sind insbesondere folgende monographische Schriften: „Von der Kirche in dieser Zeit. Betrachtungen von Westphalus Eremita“, Münster 1819 (die Vorrede ist gezeichnet: Kirchhundem im Herzogth. Westfalen den 31. Jan. 1819. J. F. J. Sommer). Der Standpunkt ist kein römisch-katholischer im heutigen Sinne; es wird verlangt volle und unbedingte Freiheit der katholischen wie protestantischen Kirche, ein Concordat des Staates mit Wahlbischöfen der ersteren, Aufhebung der Verbindung der letzteren mit dem Landesherrn, also Beseitigung der landesherrlichen Episkopalgewalt, damit Friede zwischen den Confessionen eintrete. Er meint, Römlinge, „welche unvaterländisch [607] genug waren, die Abhängigkeit Deutschlands von Rom und die Suprematie (nicht Primat) des Papstes zu vertheidigen“ „gibt es dermal wenig“, „man darf behaupten, daß alle deutsche Katholiken – wenn sie nicht als Fürstendiener oder Schmeichler das morsche Territorial-System in Schutz nehmen – sich zu dem so natürlichen Coordinations- oder Collegial-System bekennen.“ Ihm sind jene die eigentlichen Römlinge, welche den Landesherrn zum Summus Episcopus machen, und die, welche die ständischen Verfassungen dem Absolutismus opfern wollen. Er verlangt Volksrepräsentation, Oeffentlichkeit der Rechtspflege, Genossengericht; die allgemeine Dienstpflicht ist ihm Knechtschaft, sie muß schon wegen der Finanzen fallen. Nur freie Kirchen verbürgen eine nationale Erziehung und sind geeignet die Ansicht zu beseitigen, daß der preußische Staat die Protestanten begünstigte und die Katholiken der neuen Länder als Preußen zweiter Classe ansehe. Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Ansichten die der gebildeten Katholiken von damals waren, und darin liegt ihre Bedeutung. – „Recht, Richtsteig, Rechtsgelehrte und Adel der Preuß. Rheinlande, in der Gegenwart und Zukunft. Nebst Andeutungen und Wünschen für das übrige Preußen. Zwölf Abhandlungen“, Dortmund 1817. „Rechtswissenschaftliche Abhandlungen“, erster (einziger) Band, Gießen 1818 (darin 2. „über das rechtliche Verhältniß Roms zu Deutschland“, 9. „über das katholische und protestantische Princip in der Rechtswissenschaft. Gegen Salat“). „Geschichte und dogmatische Entwicklung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse in Deutschland“, 3 Bde. Hamm 1823–30. „Neues Archiv für Preußisches Recht“, 1834–54 (herausg. mit Ulrich und Boele). Sind auch die meisten Abhandlungen und Auslassungen für die Gegenwart ohne unmittelbare Bedeutung, so bleiben viele Aufsätze von Werth für die Geschichte, namentlich des Herzogthums Westfalen, eine Reihe derselben verdient eingehende Berücksichtigung seitens des Historikers und insbesondere für die Geschichte der inneren Entwicklung der preußischen Verwaltung, zumal manche durch diese begangene Fehler ihre volle Beleuchtung finden. Daneben freilich laufen insbesondere in kirchlichen und kirchenpolitischen Dingen viele Unklarheiten her. So verlangte er Beseitigung der Staatsgesetzgebung in Ehesachen, welche angeblich „die katholischen Bürger in den Rheinlanden erwarten“, statt der Personenstandsregister die Kirchenbücher; bei der gemischten Ehe sollen die Gatten „bei der Trauung öffentlich erklären, nach welchem Gesetze sie leben wollen“, wobei „es sein Bewenden hat“.
Sommer: Johann Friedrich Josef S., Jurist, geboren zu Kirchhundem (Herzogthum Westfalen) als Sohn des dortigen Advocaten und Gutsbesitzers Joh. Heinrich S. am 25. Januar 1793, † zu Arnsberg am 13. Nov. 1856. Nach Zurücklegung des Unterrichts im elterlichen Hause und auf der lateinischen Schule zu Olpe studirte er vom October 1808 bis zum October 1811 in Gießen Rechts- und Staatswissenschaften, daneben auch Forstwissenschaft, Geschichte u. s. w., bestand dort das akademische Examen, im Januar 1812 das praktische Examen bei dem Hofgerichte und der Regierung in Arnsberg, trat bei diesen Collegien als Accessist ein und wurde am 26. Febr. 1813 Hofgerichtsadvocat. Im October dieses Jahres siedelte er in seinen Geburtsort über, wurde 1819 von der juristischen Facultät zu Gießen zum Dr. juris ernannt auf Grund der Schrift „Von deutscher Verfassung im germanischen Preußen und im Herzogthum Westphalen“, Münster 1819. Im J. 1825 verlegte er seinen Wohnsitz nach Arnsberg, wo er bis zu seinem Tode als Advocat thätig war. Er hatte unzweifelhaft die ausgedehnteste Praxis in ganz Westfalen, namentlich durch Gutachten und stand in hohem Ansehen. Zeuge dessen war, daß er wiederholt zum Abgeordneten im Provinziallandtage und Abgeordnetenhause gewählt, vom Könige mit dem damals seltenen Titel „Justizrath“ und 1840 mit dem rothen Adlerorden 4. und im J. 1849 3. Classe ausgezeichnet wurde. Seine litterarische Thätigkeit ist eine äußerst umfassende, sie erstreckt sich auf Landesangelegenheiten, Wirthschaftliches, Politisches, Kirchliches, Historisches, Sprachliches. Viele Aufsätze sind gedruckt im „Westfälischen Anzeiger“ von 1816 ff., in „Hermann. Zeitschrift für Westfalen“ von 1817 ff., im „Hamburger Deutschen Beobachter“ herausgegeb. von- Joh. Suibert Seibertz, Westfälische Beiträge zur deutschen Geschichte. 2. Bd., Darmst. 1823, S. 139–147, 357 ff. (zählt 70 verschiedene Schriften Artikel, Recensionen auf). Ein nicht veröffentlichter Nekrolog, der aber als Geburtstag 26. Januar hat.