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ADB:Stucke, Johann

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Artikel „Stucke, Johann“ von Adolf Köcher in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 36 (1893), S. 716–717, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Stucke,_Johann&oldid=- (Version vom 26. Dezember 2024, 14:26 Uhr UTC)
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Stucke: Johann St. (Stuckius), hannoverscher Jurist und Kanzler, wurde am 24. Juli 1587 zu Langenhagen bei Hannover geboren. Sein Vater, ein calenbergischer Kirchenbeamter, ermöglichte ihm den Besuch der Schulen zu Hannover und Göttingen sowie der Universität Helmstedt, wo er sich der Rechtswissenschaft widmete (1603–1610). Schon als Siebzehnjähriger zog er durch eine öffentliche Disputation die Aufmerksamkeit der Hochschule auf sich, nach Absolvirung des Quinquenniums hielt er auf Bitten seiner Commilitonen ein Institutionencolleg, als Einundzwanzigjähriger gab er seine „Exercitationes ad 4 libros institutionum“ (1608) heraus. Nachdem er dann noch die Universitäten Marburg und Heidelberg besucht, in Speier die Praxis des Reichskammergerichts kennen gelernt und auf einer kurzen Cavaliertour durch Frankreich an der Universität Orleans den juristischen Doctorgrad (1612) erlangt hatte, wurde er 1613 von dem Herzog Friedrich Ulrich zu Braunschweig-Lüneburg als Hofgerichtsassessor in Wolfenbüttel angestellt, noch in demselben Jahre aber als Professor der Institutionen nach Helmstedt berufen. Hier hat er, bald zur Professur der Pandekten und des Codex sowie zum Ordinariat in der Juristenfacultät aufsteigend, von seinem fürstlichen Gönner auch zum „Rath von Haus aus“ ernannt (1617), dreiundzwanzig Jahre lang gewirkt, oft vier bis fünf Vorlesungen neben einander haltend und dabei zugleich als Schriftsteller überaus regsam. Auf der königlichen öffentlichen Bibliothek zu Hannover sind an 80 Druckschriften von ihm erhalten, theils Dissertationen über die verschiedensten Fragen [717] des römischen Rechts, theils Consilien aus der juristischen Praxis. Auch als Beisitzer des Wolfenbüttler Hofgerichts war er noch wirksam: er gehörte zu den Richtern, die den Proceß gegen Friedrich Ulrich’s Statthalter Anton v. Streithorst führten, dessen gewaltthätiges Regiment den Unfug der Kipper und Wipper über Deutschland heraufgeführt hatte. Nach dem Tode Friedrich Ulrich’s wurde er von Herzog August dem Aelteren von Celle zur Mitarbeit an den heiklen Theilungstractaten berufen (1634), durch die der Streit über das Erbe Friedrich Ulrich’s zu Braunschweig geschlichtet ward. Die Anstelligkeit, die er hierbei bewährte, bestimmte den Herzog Georg, für den eben damals das Fürstenthum Calenberg aus der Erbmasse abgezweigt ward, ihn 1636 als Vicekanzler nach Hannover zu ziehen. Nach dem Tode des Kanzlers Engelbrecht rückte er in dessen Stelle ein (1638), und seine Wirksamkeit umfaßte nun alle Zweige der Staatsgeschäfte. Wir finden ihn bei den Familien- und Ministerialconferenzen, durch die Herzog Georg die Eintracht seines Hauses herstellte und dessen politisch-militärische Haltung im großen Kriege regelte. Jahre lang ist er als Gesandter seines Herrn am dänischen Hofe thätig. Dann wiederum hilft er die unter Friedrich Ulrich völlig verfahrene Verwaltung Calenbergs neu ordnen. Welchen Antheil er aber im einzelnen an allen diesen Actionen nahm, ist aus den sporadischen Nachrichten, die gedruckt vorliegen, nicht ersichtlich; auch reichen dieselben nicht aus, die Vorwürfe zu erhärten oder zu widerlegen, die man seiner Amtsführung gemacht hat. Nur eines steht fest: hatte man früher den Kanzler St. für das die beständige Trennung der Fürstenthümer Calenberg und Lüneburg anordnende Testament Herzogs Georg verantwortlich gemacht, so hat die neuere Forschung den Nachweis erbracht, daß der Kanzler hierin selbst willenlos nur den letzten Willen seines Herrn zum Ausdruck gebracht hat. Nach dessen Tode trat er aus dem Staatsdienste zurück (1641), um sich wiederum wissenschaftlicher Arbeit zu widmen. Allein die erhoffte Muße wurde ihm nicht zu theil. Sowohl Georg’s Sohn und Nachfolger Christian Ludwig als auch Herzog Friedrich von Celle, der ihn ebenfalls zum Rath von Haus ernannte (1643), zogen den bewährten alten Kanzler zu wichtigen Berathungen und Missionen heran. Im J. 1649 folgte er einem Rufe der Königin Christine von Schweden und trat als Geheimer Rath und Kanzler in die Regierung der an Schweden abgetretenen Fürstenthümer Bremen und Verden ein, die in Stade niedergesetzt wurde. Das vornehmste Verdienst, das er sich hier erwarb, war die Herstellung jenes guten Einvernehmens zwischen der Krone Schweden und dem Hause Braunschweig-Lüneburg, das durch den Hildesheimer Bund von 1652 besiegelt wurde und sowohl die Neuorganisation des niedersächsischen Reichskreises, wie die Constituirung der evangelischen Fürstenpartei begründete, die auf dem Reichstage von 1653/54 dem Kaiser entgegentrat. Den Abfall Schwedens von dieser Partei hat der Kanzler nicht mehr zu hindern vermocht, er starb am 7. Januar 1653. Seine erste Ehe mit Anna Marie Tedner war mit 13 Kindern gesegnet, von denen aber nur zwei Söhne und vier Töchter den Vater überlebten, deren eine die Gattin des berühmten Hermann Conring geworden war. Seine zweite Ehe mit Ilse Sophie v. Dassel blieb kinderlos.

Kipp’s Leichenrede auf Stuck. 4°. Helmstedt 1653. – G. Th. Meyer, Monumenta Julia. 1680. – Zedler’s Universallexikon XXXIX. – Spittler, Geschichte von Hannover II. – Havemann, Geschichte von Braunschweig und Lüneburg II–III. – Köcher, Geschichte von Hannover und Braunschweig I.