ADB:Suter, Johann Rudolf

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Artikel „Suter, Johann Rudolf“ von Albert Schumann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 37 (1894), S. 197–198, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Suter,_Johann_Rudolf&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 15:48 Uhr UTC)
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Suter: Johann Rudolf S. (I.), Chronist und Numismatiker, geboren am 1. April 1655 in Zofingen (Aargau), entstammte einem dortigen altbürgerlichen Geschlechte, das sich in der Geschichte der Stadt vielfach ausgezeichnet hat. Der jüngste von vier Söhnen des Rathsherrn Hans Rudolf S., durchlief er die heimischen Schulen, darunter die sogen. Lateinschule, und widmete sich von 1670 an mehrere Jahre den theologischen Studien auf der Akademie in Bern, wandte sich dann aber der Rechts- und Staatswissenschaft zu. Um 1680 wieder heimgekehrt, war er zuerst als Notar und St. Urbanschaffner (Verwalter eines Klosterhofes) thätig, bis ihn kurz darnach das Vertrauen seiner Mitbürger in das Collegium der „Zwanzig“ (Gemeindevertreter) und in den Großen und Kleinen Rath berief, worauf er 1685 zum Stadtschreiber und 1708 zum Schultheißen erhoben wurde. Seit 1681 mit Susanne Katharine Leu in kinderloser Ehe vermählt, starb er, durch kluge und kräftige Leitung des Gemeinwesens hochverdient, am 18. Januar 1730. – Schon in Bern hatte er eine rechtswissenschaftliche Abhandlung „De matrimonio“ (1679) geschrieben und vertheidigt; in Zofingen verfaßte er eine Reihe geschichtlicher und numismatischer Arbeiten, die theils im Druck erschienen, theils handschriftlich überliefert sind. G. E. v. Haller bespricht sie in seinem u. a. Werke: deshalb mag hier, um in den Titelangaben Raum zu sparen, auf ihn verwiesen werden. Die bekannteren sind folgende: „Numi bracteati Zofingenses, oder der in Hochlobl. Canton Bern gelegenen Stadt Zoffingen uralte Müntz“ u. s. w. (1712, Mscr., 216 S. 4°; Stadtbibliothek in Zofingen); „Kurtze Beschreibung desjenig entstandenen Kriegs, welcher Anno 1712 entstanden … wegen des Abts von St. Gallen und der Landleuten in Toggenburg“ (Mscr., 426 S. und 179 urkundliche Beilagen in 4°; Stadtbibliothek in Zofingen); „Continuation der Beschreibung über der Stadt Zoffingen Alterthum, vnderschiedliche Fata, etliche Gerechtsamkeiten“ u. s. w. (1721, Mscr., 157 S. Fol.; in Zofingen); „Beschreibung über der Stadt Zoffingen Müntz-Gerechtsamkeiten“ u. s. w. (1721, 18 S. Fol.; Druckschrift wie alle weiter angeführten), davon der Auszug: „Recapitulation aus der publizierten Beschreibung der Müntz-Gerechtigkeit“ (1721, 10 S. 4°); „Unseren … Gnädigen Herr. Herren und Oberen Hochlobl. Republic Bern … vorgestellte Deduction über dero angehöriger Stadt Zoffingen Conventional–Rechte, krafft so wohl deren von Zoffingen Instruments der Capitulation, als auch hingegen außgestellter Reversal-Schrifft de Anno 1415.“ (1721, 11 S. Fol.); „Eine nochmahliche Exposition, durch welche der Statt (so!) Zoffingen Gerechtsame zu Müntzen ferner explaniert, solche auch auß Krafft des Capitulation–Instruments und der Reversal-Schrifft de Anno 1415. selbst klarlich demonstriert … wird. Anno MDCCXXIV.“ (9 Bl., 71 S. Fol.); „Scriptum apologeticum oder Schutz-Schrifft, in gegenstellung der Antworten über die der Stadt Zoffingen Müntzens-Gerechtigkeit bißhin bekannt gemachte einwürff“ (o. J., 12 S. Fol.) und „Schema oder Kurtzer Entwurff über der Statt (so!) Zoffingen Berechtigung zu Müntzen“ u. s. w. (o. J., 6 S. Fol.). – Wie bereits in der Abhandlung über die Bracteaten, so vertheidigte S. auch in den anderen numismatischen Schriften das angebliche Münzrecht seiner Vaterstadt, weshalb er denn bis zum heutigen [198] Tage den Beinamen „der Münzschultheiß“ führt. Er glaubte nämlich, jene habe schon vor dem Uebergange an Bern (1415) das Münzrecht besessen und es auch fernerhin nicht verlieren können, weil die neuen Herren den Zofingern damals ihre alten Freiheiten und Vorrechte bestätigt hätten. Daraufhin wagte man es im J. 1721, vermuthlich auf Suter’s Antrieb, neue Prägstöcke anzuschaffen und eine Anzahl Münzen vom halben Kreuzer bis zum Fünfbatzenstücke (20 Kr.) als Probe schlagen zu lassen. Diese Kühnheit erregte einen wahren Sturm des Unwillens bei der Berner Regierung: man forderte den Schultheißen zur Verantwortung nach der Hauptstadt, verhandelte dann zwar in Güte mit ihm und den übrigen Abgeordneten, ließ sich aber durch keine Vorstellungen bewegen, die Münzgerechtsame des unterthänigen Ortes anzuerkennen, ohne doch bei dem damaligen Stande der Forschung überzeugende Gründe für diese Weigerung vorbringen zu können. Ebensowenig vermochten S. und seine Genossen das Münzrecht Zofingens zu erweisen, sodaß der bis 1726 sich hinziehende Streit zuletzt doch nicht zum Austrage kam. Was damals dunkel war, ist jetzt zweifellos: Zofingen hat das Münzrecht niemals besessen, und wenn man unter der österreichischen Herrschaft daselbst Münzen prägte, die in einem begrenzten Gebiete umliefen, so gehörte doch die Münze dem Landesherrn, auch dann noch, wenn er sie, wie es in der That geschehen ist, sammt ihren Einkünften zeitweise an die Stadt verpfändete.

H. J. Leu, Helvet. Lex, 17. Thl. (1762), S. 782; H. J. Holzhalb’s Supplement, 5. Thl. (1791), S. 710. – J. J. Frikart, Tobinium literatum (1809, Mscr.), S. 83–86. – (Derselbe,) Tobinium politicum, Zofingen (1825), S. 17, 67, 135 u. 181; Tobinium genealogicum, 2. Bd., Zof. 1828, S. 193 u. 194. – Egb. Fr. v. Mülinen, Prodromus e. Schweizer. Historiographie, Bern 1874, S. 159. – Der Unterzeichnete i. d. „Argovia“, 12. Bd., Aarau 1881, S. 58 f. u. 66 f. – Vgl. auch: G. E. v. Haller, Bibliothek der Schweizer-Geschichte, 4. Thl. (1786), Nr. 21–27 u. 681; 5. Thl. (1787), Nr. 1838. – Kleine Mitteil. d. Mittelschweiz. geogr.-kommerz. Gesellschaft in Aarau, I. Jahrg., 4. Heft, Aarau 1893, S. 61. (Ein Oelbildniß Suter’s in der Zofinger Stadtbibliothek.)