ADB:Vollpracht, Ferdinand
Friedrich Adolf, geboren am 8. März 1751 zu Freudenberg, wurde am 27. April 1773 in Herborn in der Theologie und in Sprachen examinirt und bestand gut, wurde am 23. Januar 1777 in Siegen ordinirt, am 20. März 1778 Stadtprediger in Diez, 1790 Inspector daselbst, dann am 10. Juni 1794 erster Pfarrer, Inspector und Consistorialrath zu Dillenburg. Hier in Dillenburg wurde Ferdinand B. am 18. April 1802 geboren. Derselbe erhielt seine Vorprüfung auf dem Pädagogium seiner Vaterstadt und bezog später, um Rechtswissenschaft zu studiren, die Universitäten Gießen und Göttingen. Seine Thätigkeit als Staatsbeamter begann er im J. 1821. Nach „vorzüglich bestandenem Examen“ wurde er im März dieses Jahres unter die Zahl der geprüften Rechtscandidaten aufgenommen, im Mai desselben Jahres als Accessist bei dem Verwaltungsamte zu Wiesbaden beschäftigt und endlich noch im November in gleicher Eigenschaft nach Dillenburg versetzt. Daselbst wurde er im Januar 1825 dem Hof- und Appellationsgericht überwiesen und bei diesem im Mai 1827 zum Secretär, im Februar 1829 zum Assessor ernannt. Im Januar 1832 erfolgte seine Versetzung als Regierungsassessor nach Wiesbaden; daselbst im Mai 1833 seine Beförderung zum Regierungsrath. Der Eintritt in die Regierung fällt in eine für das Herzogthum höchst kritische Zeit, in die Zeit des von neuem auflodernden Kampfes des Landes gegen den zwar alternden, aber unbeugsam gebliebenen Minister v. Marschall. Nach den Karlsbader Beschlüssen hatte der Minister es verstanden, das unruhig und erregt gewordene Ländchen in eisige Ruhe zu versenken. Doch gebrochen hatte er die Opposition nicht und am wenigsten in dem Kernpunkte aller Streitigkeiten, in dem Widerstande in der leidigen Domainenfrage, konnten alles Druckes ungeachtet die Stände von dem Standpunkte, den sie gleich bei Ausbruch des Streites im Jahre 1818 eingenommen hatten, nicht abgebracht werden. Nur die jährlich aufs neue von der Regierung für die Domanialcasse gestellte Geldforderung wurde stets provisorisch auf ein Jahr und vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung der Forderung bewilligt, die rechtliche Anerkennung dieser Forderung bis dahin in bestimmt formulirter Rechtsverwahrung verweigert. Die Ereignisse des Jahres 1830 brachten lebhaftere Bewegung in das Land; im folgenden J. 1831 nahm die Deputirtenkammer bei den Verhandlungen über den von der Regierung wie gewöhnlich in den Etat eingesetzten Zuschuß zur Domainencasse eine sehr entschiedene Haltung an. Nach zwei Jahren voll heftiger Kämpfe gelang es der Regierung erst im Jahre 1834, eine gefügigere Deputirtenkammer zu Stande zu bringen, nachdem sie in der Herrenbank durch einen im November 1831 vorgenommenen Pairsschub bereits die Majorität erlangt hatte. Bei der diesmaligen Eröffnung der Ständeversammlung, welche wie in den letzten drei Jahren widerwillig am letzten zulässigen Termine, am 31. März, erfolgte, konnte die Regierung mit aller Festigkeit ihren bisherigen Standpunkt behaupten; alle Reformen wurden kurzer Hand abgewiesen, da sie „Unbehaglichkeit“ befürchten ließen. Dennoch trat bei dem Herzoge Wilhelm der Wunsch nach Frieden offenbar mehr zu Tage, nachdem sein Minister v. Marschall, der anscheinend in den letzten Monaten sein volles Vertrauen nicht mehr besessen, am 22. Januar 1834 aus dem Leben geschieden war. Ihn ersetzte am 3. Juli 1837 der Graf v. Walderdorff, ein ruhig denkender, unabhängiger Mann, dessen Vater schon in den Jahren 1816 und 1818 dem Freiherrn v. Stein im Kampfe gegen den Minister Marschall zur Seite gestanden hatte. Kurz vor dem Dienstantritte [256] des neuen Ministers hatte die Deputirtenkammer durch Beschluß vom 6. Mai 1834 sich zu neuen Verhandlungen über die schwebende Streitfrage, die Trennung der Domainencasse von der Staatscasse und die Zahlung einer jährlichen Rente von 140 000 Gulden aus der Staatscasse an die Domainencasse als Entschädigung für aufgehobenen Domanialzehnten und Gefälle bereit erklärt, ein erster Schritt des Entgegenkommens gegen die nicht mehr vom Minister Marschall abhängige Staatsleitung. Man einigte sich, eine neue und umfassende Untersuchung dieser Fragen durch eine von der Kammer zu wählende Commission eintreten zu lassen. Minister Walderdorff eröffnete im folgenden Jahre 1835 den Landtag bereits am 10. Januar, um Zeit für die Arbeiten dieser aus 7 Mitgliedern bestehenden Commission, die am 19. Januar gewählt wurden, zu gewinnen. Umfangreiche Vorarbeiten ermöglichten der Commission jedoch erst im December d. J. die Eröffnung der Berathungen. Der eigentliche Leiter der Sache war der diesem ständischen Ausschusse als Regierungscommissar beigeordnete V., welcher in der Zeit vom 15. December 1835 bis zum 21. März 1836 eine Reihe von Vorträgen über die rechtliche Natur der Domainen, der Abgaben, Gefälle, Steuern u. s. w. unter eingehendster Benutzung der Landesarchive und der einschlägigen Litteratur hielt. Das Ergebniß dieser Verhandlungen war der von der Deputirtenkammer am 11. Juni 1836 gefaßte Beschluß, die landesherrliche Forderung der Zahlung einer jährlichen Entschädigung von 140 000 Gulden an die Domainencasse anzuerkennen und in die Ablösung dieser Rente durch Uebernahme von Domanialschulden zur Höhe von 2400 000 Gulden auf die Landessteuercasse einzuwilligen. Durch landesherrliches Edict wurde zu diesem Zwecke die Aufnahme einer Anleihe zu jenem Betrage festgesetzt, die V. dann mit dem Hause Rothschild abschloß. Der Domainenstreit schien durch diesen Vergleich für immer beseitigt. Vollpracht’s geschickte Behandlung der äußerst schwierigen Frage wurde nicht ohne Grund vom Herzoge wie von der Regierung als eine meisterhafte Leistung angesehen; fortab wurde nicht nur in allen finanziellen und wirthschaftlichen Fragen, welche an die Staatsverwaltung herantraten, sondern auch bei wichtigen Angelegenheiten der weiteren inneren Verwaltung und bei politischen Fragen seine Meinung als die maßgebende angesehen. Vom Herbste 1837 ab nahm er als nassauischer Commissar Antheil an den Verhandlungen der vereinigten Eisenbahncomités von Wiesbaden, Mainz und Frankfurt, welche in Frankfurt zum Zwecke der Gründung der Eisenbahn zwischen Frankfurt und Mainz durch Kastel mit der Zweigbahn Biebrich-Wiesbaden, der sogen. Taunuseisenbahn, stattfanden. Für den Bau war von Nassau unter dem 16. Februar 1837 eine Concession ertheilt worden, worauf sich durch die im October und November d. J. zwischen den Specialcomités abgeschlossenen Verträge die Taunuseisenbahngesellschaft bildete. Die dann in Frankfurt abgehaltenen Verhandlungen gelangten im Sommer 1838 zum Abschluß; unter dem 13. Juni d. J. erhielt die Gesellschaft von Nassau die weitere Concession für Bau und Betrieb der Bahn. Der Bau der Taunuseisenbahn machte für Nassau ein neues Expropriationsgesetz unter Abänderung der bisherigen Bestimmungen in den Edicten vom 25./26. August 1812 und 5/6. Januar 1816 erforderlich, dessen Ausarbeitung V. noch 1837 begann. Das von ihm entworfene Edict „die Ausmittelung der Entschädigung für Privateigenthum, welches zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden muß“, wurde unter dem 12. Juni 1838 bekannt gemacht. Die eingehenden archivalischen Studien über die Rechtsverhältnisse der Domainen, das Landessteuerwesen, überhaupt über die wirthschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Landes im Mittelalter, welche er für die im Jahre 1836 unter seinem Vorsitz zusammengetretene Commission zur Untersuchung der Kassentrennung angestellt hatte, sind von ihm in den Vorträgen, [257] welche er in den Sitzungen dieser Commission hielt, niedergelegt. Diese Thätigkeit hatte ihn zu so eingehenden Quellenforschungen geführt, daß er mit Recht neben seinem Freunde Christian Daniel Vogel (vgl. den Artikel) für den gründlichsten Kenner der nassauischen Geschichte galt. Hierdurch erklärt sich, daß er im Februar 1838 vom Herzoge den Auftrag erhielt, an Stelle des verstorbenen Johannes Weitzel († 10. Januar 1837) zugleich mit Vogel die Geschichte des Herzogthums Nassau zu bearbeiten.
Vollpracht: Ferdinand V., nassauischer Staatsmann, entstammte einer alten Siegener Beamtenfamilie. Ein Nikolaus Philipp Vollbracht war 1711 fürstlicher Keller zu Siegen. Mathias Vollpracht, vermuthlich des vorgenannten Sohn, war in der Mitte des vorigen Jahrhunderts Pfarrer zu Ferndorf bei Siegen; dessen SohnIm J. 1840 traten zwei der bedeutendsten Schöpfungen Vollpracht’s, für deren Zustandekommen er seine ganze Thätigkeit eingesetzt hatte, ins Leben, die Landescreditcasse und sodann die Zehntablösungscommission. Letztere hatte anfänglich schweren Stand gegenüber dem Mißtrauen der ländlichen Bevölkerung, leistete dann aber unter Vollpracht’s Direction in kurzer Zeit Großes, bis die Gesetzgebung des J. 1848 dem ganzen Zehntwesen und somit auch der Ablösungscommission ein Ende machte. V. selbst war im Jahre 1840 zum Ministerialkanzleireferendar und Zehntablösungscommissar ernannt. In demselben Jahre leitete er die Vorarbeiten für die Errichtung einer Landesirrenanstalt in Kloster Eberbach im Rheingau, aus welcher die 1849 eröffnete Anstalt auf dem Eichberge hervorging. Im J. 1842 trat ein Wechsel im Ministerium ein. An Stelle des Grafen v. Walderdorff übernahm der streng conservative v. Dungern, anfangs mit der Leitung der Geschäfte der Ministerialabtheilung des Innern betraut, im December 1843 die Gesammtleitung des Staates und zog V., der zu gleicher Zeit zum Geheimen Rath ernannt wurde, als Vertrauensmann an seine Seite. Im Sinne des neuen Ministers wirkte er in streng conservativem Sinne im Gegensatz zu den im Lande sich stetig ausbildenden liberalen Tendenzen, doch nach Recht und Billigkeit. Besonders einflußreich wurde seine Stellung inbezug auf das Kirchen- und Schulwesen. Die unter Dungern’s Verwaltung andauernde billigere Berücksichtigung der Katholiken und ihrer Forderungen soll wesentlich auf ihn zurückzuführen sein. So soll er die durch Edict vom 18. Januar 1844 verfügte Aufhebung des für die Katholiken peinlichen sogenannten „Allgemeinen Religionsunterrichts“ in allen Schulen des Landes veranlaßt haben. Bei der im J. 1844 wesentlich unter seiner Mitwirkung erfolgten Neuorganisation des höheren Schulwesens verlangten die Katholiken die Errichtung eines ausschließlich katholischen Gymnasiums zu Hadamar. V. unterstützte diese Bestrebungen und trat namentlich bei den bezüglichen Kammerverhandlungen lebhaft für diese Forderung ein. Das katholische Gymnasium zu Hadamar konnte 1844 eröffnet werden. Der bald darauf im Landtage von den katholischen Abgeordneten geforderten Trennung des für beide Confessionen gemeinschaftlichen Landesschullehrerseminars und Errichtung zweier confessioneller Seminare widersetzte er sich, hier noch an den nivellirenden Grundsätzen der nassauischen Verwaltung unter Marschall und Ibell festhaltend. Von Seiten der katholischen Bevölkerung wurde sein Entgegenkommen gebührend anerkannt. Im folgenden J. 1845 wurde ihm der Vorsitz in der juristischen Prüfungscommission übertragen. Eine außerordentliche Thätigkeit entwickelte er, nachdem unter seinem Vorsitz am 20. October 1846 in Wiesbaden eine Commission zusammengetreten war, welche die Maßregeln zur Abwehr der drohenden Theuerung berieth. Er selbst führte den Ankauf großer Mengen von Getreide in Amsterdam und Antwerpen aus. Daß das angekaufte Getreide später, als es erforderlich war, erst im April 1847, in das Land eingeführt wurde, ist nicht durch ihn verschuldet worden. Gleichzeitig betheiligte er sich auch bei den im Ministerium begonnenen Berathungen über ein neues Stockbuchgesetz. Ein wichtiges Gesetz, die von ihm ausgearbeitete Wechselordnung, legte er am 22. März 1847 der Kammer zur [258] Genehmigung vor. Damals hatte die preußische Regierung Verhandlungen eingeleitet, um für alle Zollvereinsstaaten eine gemeinsame Wechselordnung zu schaffen. Die nassauische Regierung hatte sich zum Beitritt bereit erklärt, glaubte aber den Erlaß einer eigenen Wechselordnung angesichts des dringenden Bedürfnisses des Landes nicht verzögern zu dürfen. Der 1. Januar 1848 brachte ihm die Ernennung zum Präsidenten der Generaldomainendirection, zum Mitgliede des Hofmarschallamtes und zum Mitgliede des Staatsrathes, in dessen Sitzungen er in der Regel das Referat über die der Ständeversammlung jährlich zu machende Budgetvorlage sowie über die seine Verwaltungsressorts berührenden Gesetzesentwürfe hatte. Am 11. März 1848 wurde er, nachdem der alte Regierungspräsident Möller durch die am 4. März im Lande ausgebrochene Bewegung beseitigt war, provisorisch mit der Leitung der Präsidialgeschäfte der Regierung beauftragt, bis er nach Eintritt ruhigerer Zustände im December 1849 die Leitung der Ministerialabtheilung der Finanzen erhielt. Hier, auf seinem eigentlichen Arbeitsfelde, ist er bis an das Ende seines Lebens thätig verblieben. Eine politische Rolle hat er in diesen erregten Jahren 1848 und 1849 im Lande nicht gespielt, als gewandter Kammerredner sich jedoch nach wie vor bewährt.
Bei dem gänzlichen Mangel an geschulten Diplomaten sah die nassauische Regierung sich damals genöthigt, V. auch für diplomatische Sendungen zu verwenden. Derselbe nahm in den Jahren 1849 und 1850 als nassauischer Bevollmächtigter an den Conferenzen Theil, die nach dem am 26. Mai 1849 abgeschlossenen Dreikönigsbündniß in Berlin stattfanden. Die Politik des Herzogthums leitete damals noch der freisinnige Hergenhahn, der Mann der nassauischen Märztage. Nachdem derselbe im Juni 1849 die Unhaltbarkeit seiner Stellung eingesehen und dem Präsidenten v. Wintzingerode Platz gemacht hatte, blieb die Politik des Herzogs und seines zu Preußen neigenden neuen Ministers unverändert. V. war es, der auf der Conferenz am 26. September 1849 die Festsetzung des Termins für die Reichstagswahleu beantragte. Ebenso trat er als am 5. October über diesen Antrag verhandelt wurde, lebhaft für die Aufrechterhaltung der Union gegen den von Hannover gemachten Versuch der Sprengung derselben ein. Seine Theilnahme an den Verhandlungen wird bis zum Schlusse des am 16. Mai 1850 beendeten Fürstencongresses, auf welchem sein Landesherr fehlte, gedauert haben. Zu den am 23. December 1850 zu Dresden eröffneten Conferenzen war er nicht abgeordnet, vertrat jedoch seine Regierung bei den wichtigen Zollvereinsconferenzen des Jahres 1851. Im Lande selbst beschäftigten ihn in diesem Jahre Vorarbeiten für ein neues Stockbuchgesetz; das am 15. Mai 1850 erlassene bezügliche Gesetz ist zum großen Theile sein Werk. Namentlich aber ist er als Urheber und Verfasser der seiner streng conservativen Gesinnung entsprechenden, oktroyirten Verfassung, durch welche die freisinnige Verfassung des Jahres 1848 beseitigt wurde, anzusehen.
Von seinen späteren, tief in die Verwaltung des Landes eingreifenden Arbeiten kommen besonders in Betracht die 1854 erlassenen Gesetze über die Organisation der oberen Verwaltungsbehörden; über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung und das Gemeindegesetz, sodann das 1855 erlassene Branntweingesetz. Gleichfalls in dem J. 1854 war er bei den – übrigens erfolglos gebliebenen – Verhandlungen betheiligt, welche Nassau mit dem päpstlichen Stuhle wegen Abschluß eines Concordats angeknüpft hatte. Endlich erfolgte noch 1854 seine Ernennung zum Präsidenten des aus der bisherigen Finanzabtheilung des Staatsministeriums gebildeten Finanzcollegiums, sodann seine erneute Berufung in den 1848 beseitigten, durch Verordnung vom 24. Juli 1854 wiederhergestellten Staatsrath. Bei den 1857 und 1858 zu Nürnberg [259] abgehaltenen Conferenzen über das deutsche Handelsgesetzbuch vertrat er das Herzogthum. Dies war seine letzte größere Arbeit im Dienste des Landes; bald darauf, am 5. Januar 1859, starb er zu Wiesbaden.
- Einige Notizen aus Firnhaber, Nassauische Simultanschule, das Uebrige nach Acten.