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ADB:Warnkönig, Leopold August

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Artikel „Warnkönig, Leopold August“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 41 (1896), S. 177–178, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Warnk%C3%B6nig,_Leopold_August&oldid=- (Version vom 23. Dezember 2024, 00:53 Uhr UTC)
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Warnkönig: Leopold August W., Jurist, geboren zu Bruchsal am 1. August 1794, † zu Stuttgart am Schlagflusse am 19. August 1866. Seinen ersten Unterricht erhielt er im Schlosse Kislau, wohin sein Vater als fürstbischöflich speirischer Beamter versetzt war, in einer Pestalozzi’schen Anstalt, machte die Vorstudien auf dem Gymnasium zu Bruchsal und dem Lyceum zu Rastatt, studirte Rechtswissenschaft in Heidelberg seit 1812, von Ostern 1815 ab in Göttingen, wo er im folgenden Jahre den juristischen Doctorgrad erlangte. Während der Studien hatte er 1814 für eine römisch-rechtliche Abhandlung eine Preismedaille bekommen. In Heidelberg hatte er die Vorlesungen von Heise, Martin, Thibaut und Zachariä besucht, in Göttingen war er besonders Hugo nahe getreten. Kurze Zeit dauerte seine bald nach der Promotion begonnene Thätigkeit als Privatdocent in Heidelberg, da er schon im J. 1817 einem Rufe an die neue Universität Lüttich für römisches und Naturrecht folgte. Anfänglich der französischen Sprache nicht völlig mächtig lehrte und schrieb er lateinisch. Im J. 1827 an die Universität Löwen versetzt wurde er durch die Revolution von 1830 veranlaßt, dem Rufe der provisorischen Regierung nach Gent zu folgen, wo er vom K. Leopold zum Mitgliede der Gesetzgebungscommission für den Unterricht ernannt wurde. Das Jahr 1836 brachte ihn in das Vaterland zurück, indem er den Ruf an die Universität Freiburg annahm, wo er Rotteck’s Nachfolger [178] wurde; im J. 1844 ging er als Professor des Kirchenrechts nach Tübingen, wo er bis zu der auf sein Ansuchen im J. 1856 erfolgten Pensionirung lehrte, er siedelte nunmehr nach Stuttgart über. W. war ein Gelehrter von einer seltenen Allseitigkeit. Seine wissenschaftlichen Leistungen umfassen ein weites Gebiet. Die „Flandrische Staats- und Rechtsgeschichte“ (3 Bde., 1835–42), „Histoire du droit belgique“ (1837), „Französische Staats- und Rechtsgeschichte“ (in Verbindung mit Lor. Stein, 3 Bde., 1845–1848), haben den Anfang der Bearbeitung eines Zweiges der Rechtsgeschichte gemacht, die bleibenden Werth hat; die „Hist. des Carolingiens“ (in Verb. mit Gérard, 2 Bde., 1862), Uebersetzung von Commentaires de Charles Quint publiés par B. Kervyn de Lettenhove (Leipzig 1862), die „Beiträge zur Geschichte der Quellenkunde des Lütticher Gewohnheitsrechts“ (Freib. 1835) haben nebst den vorhergehenden ihre Entstehung dem Aufenthalte in Belgien zu danken. Seine Lehrbücher „Doctrina iur. philos. aphorismis distincta“, „Institutiones iuris romani“, „Commentarii iuris romani privati“ (3 vol.) sind nicht bloß in Belgien, sondern auch in England, Spanien und Portugal viel benutzt worden, sie haben nebst den zuerst genannten und der „Histoire externe du droit romain“ seinen Namen außerhalb Deutschlands zu einem der bekanntesten gemacht. Die „Rechtsphilosophie als Naturlehre des Rechts“ (Freib. 1839), „Vorschule der Institutionen und Pandecten“ (das. 1839) dienen ebenfalls dem Lehrzweke. Eine Anzahl von Schriften ist den in der Zeit des Erscheinens brennenden kirchenpolitischen Fragen gewidmet: „Die Kirche Frankreichs und die Unterrichtsfreiheit“ (Freiburg 1845); „Die katholische Frage im Sommer 1848. Ein Versuch ihrer Lösung für Württemberg“ (1848); „Die katholische Kirche im Anfange des Jahres 1849“ (Freib. 1850); „Ueber den Conflict des Episcopats der oberrheinischen Kirchenprovinz mit den Landesregierungen in derselben“ (Erlang. 1853), franz. „Exposé historique et raisonné du conflit entre l'episcopat et les gouvernements composant la province ecclésiastique du Haut-Rhin en Allemagne“ (Brux. 1854); „Die staatsrechtliche Stellung der katholischen Kirche in den katholischen Ländern des deutschen Reichs, besonders im 18. Jahrhundert. Eine rechtsgeschichtliche und dogmengeschichtliche Abhandlung“ (Erl. 1855). Zu diesen Schriften tritt noch eine große Zahl von Abhandlungen, Anzeigen, Besprechungen von juristischen Schriften, namentlich auch solcher über kirchenrechtliche Materien in verschiedenen Zeitschriften, sowie die Mitredaction der „Zeitschrift für Civil- und Criminalrecht“, der „Themis“ u. s. w., zuletzt noch eine Schrift über „Don Carlos“ (Stuttg. 1864). Es ist nicht möglich, daß bei einer solchen vielseitigen schriftstellerischen Thätigkeit jede Leistung hervorrage. Keine ist seicht und jede verräth volle Kenntniß des Standes der Litteratur. Auf kirchlichem Gebiete tritt er fern von Kirchenfeindlichkeit als liberaler Katholik im Geiste eines gemäßigten Josefinismus ein für die Rechte des Staats, bekämpft die Anmaßungen der Hierarchie, welche er namentlich in dem rücksichtslosen Vorgehen des oberrheinischen Episcopats sah. Durch seine aufgeführten Schriften in diesem Sinne, noch mehr durch die Besprechungen der einschlägigen Schriften und durch Artikel in Zeitungen, worin er die Politik der Concordate bekämpfte und die Regierungen warnte, hat er, wozu auch die ruhige und leidenschaftslose Darstellung beitrug, ganz zweifellos Einfluß geübt auf die Regierungen von Baden und Württemberg. Persönlich war W. ein anspruchsloser, äußerst gefälliger Mann, der allgemeine Achtung genoß. Letzteres bewies die Mitgliedschaft von 25 Akademien und Gesellschaften verschiedener Länder sowie die seitens der Monarchen, denen er diente, ihm zu theil gewordene Ehrung durch Titel und Orden.

Allg. Zeit. 1866, Beil. Nr. 258. – v. Weech, Biogr. II, 425 f.