ADB:Weishaar, Jakob Friedrich von

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Artikel „Weishaar, Jakob Friedrich“ von Friedrich Wintterlin in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 41 (1896), S. 538–539, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Weishaar,_Jakob_Friedrich_von&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 03:52 Uhr UTC)
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Weishaar: Jakob Friedrich W., württembergischer Jurist und Politiker, wurde geboren am 3. Mai 1775 zu Korb (OA. Waiblingen) als Sohn eines einfachen, aber wohlhabenden Landmanns. Nach Absolvirung der Gymnasialstudien [539] zu Stuttgart und in der Klosterschule zu Blaubeuren studirte er in Tübingen Rechtswissenschaft und ging, nachdem er noch zum Doctor der Rechte promovirt hatte, zwei Jahre auf Reisen durch Deutschland, Frankreich und Holland. Hierauf machte er von der ihm schon im J. 1797 ertheilten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Gebrauch und ließ sich in Stuttgart nieder. In den Jahren 1804–1808 erschien sein „Handbuch des württ. Privatrechts“. Vom Oberamtsbezirk Kirchheim zum Abgeordneten zu der ersten am 15. März 1815 zusammentretenden Ständeversammlung gewählt, war der begabte Jurist bald eines der thätigsten Mitglieder der Partei der Altrechtler. Doch scheint er es immer verstanden zu haben, den Ruf eines Intransigenten zu vermeiden. Als auf den 13. Juli 1819 König Wilhelm zu nochmaligem Versuch ein Einvernehmen zu erzielen, eine neue Ständeversammlung nach Ludwigsburg einberief, erwählte diese W., der ihr für die Stadt Stuttgart angehörte, zum Vicepräsidenten und zugleich zum Mitglied der Commission, welche mit der Commission der Regierung einen neuen Verfassungsentwurf herzustellen hatte. Nach dem Zustandekommen der Verfassung im J. 1819 wurde W. Kammerpräsident und versah, stets wiedergewählt, dieses Vertrauensamt zwölf Jahre lang. In dieser Zeit nahm er besonders als Mitglied des ständischen Ausschusses lebhaftesten Antheil an allen gesetzgeberischen Arbeiten, an welchen dieselbe auf dem Gebiete der Justiz- und Verwaltungsgesetzgebung für Württemberg sehr reich war. Im J. 1829 nöthigten ihn seine Gesundheitsverhältnisse, sich aus dem öffentlichen Leben zurückzuziehen. Auf seinem Landgut Köngen bei Eßlingen wollte er sich ausschließlich der durch die veränderte Gesetzgebung nöthig gewordenen Umarbeitung seines Handbuchs widmen. Allein das Vertrauen des Königs rief ihn aus dieser Muße im Frühjahr 1832 auf den Posten eines Ministers des Innern und des Cultus. Doch sah er sich schon am 10. August 1832 durch zunehmende Krankheit genöthigt, zurückzutreten, ohne daß es ihm so möglich gewesen wäre, auch an dieser Stelle seine Fähigkeiten zu erweisen. Nachdem ihm noch die Vollendung der dritten Ausgabe seines Handbuchs vergönnt war, starb er auf seinem Landgute am 19. September 1834. Sein umfassendes Wissen, sein echt schwäbischer Charakter machten ihn für seine Zeit zu einem der angesehensten Männer seines engeren Heimathlandes.

Neuer Nekrolog d. Deutschen, Jg. 1834, S. 764. – Schwäb. Chronik 1834, S. 1053, 1055.