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ADB:Wreden, Karl Josef von

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Artikel „Wreden, Karl Josef von“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 44 (1898), S. 252–253, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Wreden,_Karl_Josef_von&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 03:54 Uhr UTC)
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Wreden: Karl Josef von W., geboren zu Mannheim im J. 1761, † zu Darmstadt im J. 1829. Er studirte die Theologie in Heidelberg und Nancy, erhielt früh ein Kanonikat in Bonn, Köln und Emmerich, war vom Jahre 1784 bis 1792 Vorleser des Kurfürsten Max Franz von Köln und Geheimer Referendar in geistlichen Sachen. Bei der Säcularisation kam er im J. 1802 nach Arnsberg mit dem dorthin übergesiedelten Domcapitel von Köln, ging auf kurze Zeit in dessen Geschäften nach Salzburg; der Landgraf von [253] Hessen-Darmstadt, welchem das Herzogthum Westfalen im Reichsdeputationshauptschlusse von 1803 zugetheilt worden war, ernannte ihn zum Mitgliede der General-Organisations-Commission, die ihren Sitz in Darmstadt hatte. Im J. 1804 wurde ihm als Geheimem Staatsreferendar im Ministerium das Referat für die katholischen Kirchen- und Schulsachen übertragen, in der Folge wurde er Geheimer Staatsrath, behielt sein Referat bei, dann auch zum Mitgliede der ersten Kammer ernannt (1820). Nachdem die Errichtung der oberrheinischen Kirchenprovinz mit der päpstlichen Bulle Ad dominici gregis vom 11. April 1827 endlich abgeschlossen war, designirte der Großherzog ihn mit Schreiben vom 20. September 1827 zum Bischof von Mainz. Leo XII. wies in seiner nicht veröffentlichten Antwort, deren Original mir vorgelegen hat, diese Designation schroff ab, weil er (der Papst) schon als Nuntius – Card. della Genga war bekanntlich zum Nuntius in Köln 1794 ernannt, hat aber dort infolge der französischen Occupation nie gewohnt, sondern sich in Süddeutschland zu Regensburg und München aufgehalten – gewußt habe, „daß v. Wreden von nicht orthodoxer Lehre, von mehr als zulässig freien Sitten gewesen, die den Guten zum Aergerniß und öffentlich gebrandmarkt waren; er sei nach neuesten Nachrichten nicht anders geworden“. Zu diesem officiellen Grunde gesellten sich offenbar zwei andere. W. war Mitglied der in Rom äußerst verhaßten Frankfurter Conferenzen gewesen und gehörte zu den rührigsten Anhängern der dort aufgestellten „Allgemeinen“ Grundsätze. Hierzu kam dessen schriftstellerische Thätigkeit, die in den anonym erschienenen folgenden Schriften liegt, als deren Verfasser er allgemein bekannt war: „Geschichte der Appellationen von geistlichen Gerichten, zur Erläuterung des Art. XXII. des Embser Congresses“ (Frankfurt und Leipzig 1788); „Der Besitzstand des römischen Hofes, Gesandte mit Gerichtsbarkeit in alle christlichen Kirchen und besonders in Deutschland abzuschicken, historisch untersucht und dem deutschen Publikum zur Entscheidung vorgelegt“ (Bonn 1789); „Frage: Ist der Papst befugt, ohne Einwilligung der Bischöfe befugt, einem deutschen Reichsfürsten die Erlaubniß zu ertheilen, die in dessen Lande gelegenen geistlichen Güter der katholischen Geistlichkeit zu besteuern?“ (o. O. 1789); „Kurze Beleuchtung der Fakultäten päpstlicher Nuntien in Deutschland“ (Cöln 1789). Die Ablehnung des Papstes bewog den Großherzog, welcher den alten Mann nicht kränken mochte, die Besetzungsfrage bis zu dessen Tode ruhen zu lassen. Rom hatte seinen Zweck erreicht.

Meusel, Gel. Teutschland 8, 624. – Seibertz, Westf. Beitr. 2, 250 (besonders über die Familie). – O. Mejer, Zur Gesch. der römisch-deutschen Frage (s. Register). – Acten.