Zum Inhalt springen

ADB:Zachariae, Theodor Maxim

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Zachariae, Theodor Maximilian“ von William Fischer in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 44 (1898), S. 652–653, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Zachariae,_Theodor_Maxim&oldid=- (Version vom 19. Dezember 2024, 15:57 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
Band 44 (1898), S. 652–653 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Nach Wikipedia-Artikel suchen
Theodor Maximilian Zachariae in Wikidata
GND-Nummer 116947233
Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|44|652|653|Zachariae, Theodor Maximilian|William Fischer|ADB:Zachariae, Theodor Maxim}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=116947233}}    

Zachariae: Theodor Maximilian Z., der jüngere Bruder des berühmten Staatsrechtslehrers Karl Salomo Z., geboren am 30. August 1781 zu Meißen, besuchte von 1795–1801 die Fürstenschule zu Pforta. Von da ab studirte er in Leipzig. Der Sitte der Zeit gemäß suchte er sich zuerst eine umfassendere allgemeine Bildung anzueignen und widmete sich zwei Jahre lang philologischen, philosophischen, geschichtlichen und mathematischen Studien. In der Rechtswissenschaft waren Biener, Stockmann, Haubold, Weiße, Arndt, Erhard seine Lehrer. 1805 promovirte er zum Dr. phil. und ließ die Schrift: „Universalia quaedam de possessione principia e jure humano collecta“ (Leipzig) erscheinen. 1807 habilitirte er sich in Wittenberg, wo ihm sein Bruder, der um diese Zeit nach Heidelberg übersiedelte, den Boden für seine Thätigkeit ebnete. Schon 1810 wurde er als Professor nach Königsberg, 1811 nach Breslau, endlich 1821 nach Marburg berufen. Zwei Jahre nachher aber, Anfang des Jahres 1823, entzog ihm die hessische Regierung auf polizeilichem Wege die venia legendi, weil er den maßgebenden Persönlichkeiten durch seine Lehrthätigkeit und seine politischen Anschauungen mißliebig und unbequem geworden war. Man erklärte ihn, weil man sich scheute, den Weg des Rechtes zu beschreiten, pro mente capto und entließ ihn kurzer Hand aus dem öffentlichen Dienste; trotzdem aber verständigte man sich, um unliebsames Aufsehen zu vermeiden, mit ihm dahin, daß man ihm eine jährliche Pension zubilligte, und so mußte es scheinen, als ob er seine Stellung freiwillig aufgegeben hätte. Infolge des ihm angethanen Unrechtes für immer ein gebrochener Mann verließ er Marburg und begab sich nach Leipzig, wo er bis zu seinem Tode als Privatmann in wenig beneidenswerthen Verhältnissen lebte. Abgesehen von kleineren Abhandlungen in Zeitschriften war er [653] seitdem litterarisch wenig mehr thätig, da er seine Zeit um seines Unterhalts willen praktischeren Zwecken dienstbar machen mußte. Nur noch einmal trat er und zwar auf politischem Gebiete in die Oeffentlichkeit mit seinem: „Sendschreiben an S. Excellenz den Herrn Staatsminister von Könneritz gerichtet, das öffentliche Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe des Königreichs Sachsen betr.“ (Leipzig 1837). Er starb am 22. Juli 1847 in Leipzig. Die Hauptdomäne seines Wirkens als Lehrer wie als Schriftsteller war das römische Recht, doch zog er auch andere Theile der Rechtswissenschaft in das Bereich seiner Vorlesungen und Forschungen, so die Encyklopädie und Methodologie der Rechtswissenschaft, das deutsche Privat- und Staatsrecht, Erbrecht und Lehnrecht, das philosophische Recht. Seine Schriften über das römische Recht, von denen einige von Werth und Bedeutung sind, sind folgende: „De rebus mancipi et nec mancipi conjecturae“, Pars I, II (Lipsiae 1807); „Institutionum historiae juris Romani lineamenta“, Pars I. (Wittenberg 1808); „Ueber die Wissenschaft einer inneren Geschichte des römischen Privatrechts“ (Breslau 1812); „Versuch einer Geschichte des römischen Rechts“ (Hannover und Leipzig 1814); „Die Lehre vom Besitz und von der Verjährung nach römischem Rechte“ (Breslau 1816); „Institutionen des römischen Rechts“ (Breslau 1816); „Geschichte der Testamente und die Lehre von der Enterbung nach römischem Rechte“ (Breslau 1816); „Allgemeiner Abriß des Pandektensystems für Vorlesungen“ (Marburg 1822); „Neue Revision der Theorie des römischen Rechts vom Besitz mit besonderer Rücksicht auf von Savigny: Recht des Besitzes“ (Marburg 1824). Außerdem hat er noch folgende Werke verfaßt: „Lehrbuch eines civilistischen Cursus. I. Theil: Philosophische Rechtslehre“ (Leipzig 1810); „Kurzer Abriß des Wechselrechts“ (Breslau 1818); „Politische Betrachtungen über den Volksunterricht“ (Breslau 1818); „Philosophische Rechtslehre oder Naturrecht und Staatslehre“ (Breslau 1820, 2. Auflage 1825).

N. Nekrol. d. Dtsch. 25. Jhrg., S. 941. – Panegyricus magistrorum Lipsiensium 1805. – Handschriftl. vorhandene Briefe.