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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.500.000 Thalern

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Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.500.000 Thalern.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 40, Seite 697
Fassung vom: 4. Dezember 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Dezember 1869
Inkrafttreten:
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(Nr. 396.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1869., betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5,500,000 Thalern.

Auf Ihren Bericht vom 28. November d. J. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. v. Jahre 1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. v. Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von Fünf Millionen fünfmal hunderttausend Thalern, und zwar in Abschnitten von je 100 Thalern und 1000 Thalern, ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Berlin, den 4. Dezember 1869.
 Wilhelm.

 Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.