Altdeutsches Rügegericht in den Harzer Bergen

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Autor: Herrmann Rahn
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Titel: Altdeutsches Rügegericht in den Harzer Bergen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 28, S. 436–438
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1870
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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[436]
Altdeutsches Rügegericht in den Harzer Bergen.

„Kommen Sie mit, Doctor! Es gilt nichts weniger als einen Ritt in das altromantische Land.“

„Bitte, lassen Sie die Hippogryphen anschirren, ich bin bereit!“

Ein Stündlein Romantik ist nach der ledernen ärztlichen Praxis und der Alltagspoesie der Giftmorde durch Opium, Strychnin oder Sublimat ein Genuß, wie ein Glas vollen Burgunders bei einer trockenen und zähen Hirschkeule. Aber wohin? Wo giebt es noch Romantik in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts? Oberon und Titania sind nachweislich auf einen seligeren Planeten übergesiedelt und setzen ihr Geschäft der Heirathsvermittelung wahrscheinlich auch dort fort. Romantik der Liebe? Ja, sie ist längst begraben, wie die zahlreichen „reellen Heirathsgesuche“ in den Zeitungen beweisen. Und die Romantik des Glaubens? Ach, die lebt noch, aber es ist die gefährlichste Romantik, in die sich das schwärmerische Gemüth des Menschen verlieren konnte.

Nein, unser Ziel ist ein anderes, unser romantisches Land liegt anderwärts als in den Pontinischen Sümpfen, wo die letztgenannte Romantik ihr Lager aufgeschlagen hat; es liegt in einem lieblichem Thale unserer Harzberge, wo Recht und Gesetze walten, wo biedere, deutsche Gesinnung pfäffischer Sophisterei spottet, wo Liebe und Friede thront, wo sich die Vorzeit die Hand reicht mit unseren modernen Tagen in mittelalterlichen Formeln, in einer alterthümlichen Institution, wie eine zweite bei uns in Deutschland nicht mehr besteht, in dem sogenannten Klage- und Rügegericht zu Volkmanrode.

Nehmen Sie Platz in unserm Wagen, meine verehrten Leser! Das Wetter ist zwar nicht sehr einladend, aber Jupiter Pluvius wird hoffentlich nicht gar zu rücksichtslos sein, und gegen die Kälte giebt es eine vortrefflich wirkende, innerliche Arznei, die Sie gewiß Alle kennen. Von Harzgerode aus, der Marmorstadt des Herrn Bädeker, geht es auf dem südöstlichen Hochplateau des Unterharzes durch Eichen- und Buchenwaldung nach dem schöngelegenen Harzdörfchen Schielo. Fleißige Korbflechter wohnen dort, still für sich, zurückgezogen vom Gewoge und unbekannt mit den modernen Bedürfnissen der großen Welt. Wir fahren weiter. Grüne Saaten und wogende Getreidefelder zeigen uns, daß auch Ackerbau und Viehzucht hier im Schwunge sind. Schon nach einem halben Stündchen sind wir in Molmerswende. Wer hätte nicht schon von dem Dörfchen Molmerswende gehört? Da dicht am Wege steht die Kirche, rechts davon die alte, mit ihrem Giebel nach der Straße schauende Pfarrei, wo der Dichter der Lenore zuerst das Morgenroth eines lichteren Zeitalters erblickte. Aber weiter, vorbei an den Eisengruben von Tilkerode, weiter über Berg und Thal, über Bach und Bächlein. Bald tritt der prachtvolle Buchenwald zurück, es wird licht, die Bäume werden seltener und vor uns breitet sich ein liebliches Thal aus, rings von Bergen umschlossen, von Laubwald eingehegt, in dem das Eine-Flüßchen dahinmurmelt durch grüne Wiesenmatten, um seine Wasser in den Wipperfluß zu tragen.

Wir sind zur Stelle. Nur noch den Berg hinab in’s Thal und wieder hinauf zu einem auf der entgegengesetzten Seite etwas hervorspringenden Bergkegel, und da stehen die altehrwürdigen Linden, die schon Jahrhunderte diese Stätte beschatteten, die Ruinen einer verfallenen Kirche, die „wüste Kirche“ genannt, und das Jagdhäuschen, unter dessen überdachter, von der Seite aber offener Veranda sich die Göttin der Gerechtigkeit eine Gerichtsstätte gegründet. Das ist Volkmanrode, das Ziel unserer Walpurgisfahrt; denn heute, an Walpurgis, wird hier auf freiem Felde und vor allem Volke in der Weise Gericht „gehegt“, wie sie unsere Väter vor vielen hundert Jahren schon geübt haben und wie sie sich sonst nirgends in ganz Deutschland erhalten hat. Es ist ein altes Stück deutschen Rechtes, das hier seltsam genug in die Gegenwart hineinragt und das darum unsere vollste und aufmerksamste Beachtung verdient.

Nach den alten Chroniken hat auf der jetzigen Wüstung Volkmanrode ein Dorf gestanden, dessen nach der Angabe des [437] Dr. O. v. Heinemann schon in einer Urkunde, welche Kaiser Heinrich der dritte am 27. Juni 1043 zu Merseburg ausstellte und in der er das Dorf dem Hochstifte zu Naumburg überwies, Erwähnung gethan ist. Um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts kam Volkmanrode aus dem Besitz der Familie Marschalk an die Fürsten Heinrich und Otto von Anhalt. Wann das Dorf mit seiner Kirche wüst geworden ist, darüber sind keine beglaubigten Nachrichten beizubringen. Beckmann, der Anfang des vorigen Jahrhunderts schrieb, sagt: „Allwo vor langer Zeit war Nichts, als ein kalter verfallener Kirchthurm zu sehen gewesen … Auf dieser Dorfstätte nun werden jährlich auf Walpurgis und Michaelis jedesmal ein Land- und Rügegericht gehalten.“ Dies ist auch jetzt noch der Fall; auch jetzt noch wird das Gericht zwei Mal im Jahre, um Walpurgis und Michaelis, „gehegt“ und erstreckt sich auf alle Forst-, Jagd- und Waldfrevel in dem Bezirke. Außerdem werden Grundeigenthums-Streitigkeiten zur Entscheidung gebracht und Steuerbeträge erhoben. Ueber das Alter des Rügegerichts selbst ist nichts zu constatiren. Doch darf man annehmen, daß die Gründung der Institution mit der Erbauung des Dorfes zusammenfällt. Die Aecker der Wüstung sind zum größten Theile an die beiden preußischen Ortschaften Stangerode und Abberode gefallen, weshalb die Besitz[er] dieser Aecker eben diesem Gerichte dingpflichtig sind. Außer dem anhaltinischen Dorfe Tilkerode haben sich noch einzelne Bauern aus den Ortschaften Ritzgerode, Braunrode, Alterode, Ulzigerode, Welbsleben, Greifenhagen und Quenstedt zu stellen. Im Ganzen sind es gegen zweihundert Familien, die dem Gerichte unterworfen, von denen eine jede bei Vermeidung von fünf Silbergroschen Strafe mindestens einen erwachsenen Vertreter, sei er männlichen oder weiblichen Geschlechts, zu den Gerichtstagen zu senden hat. Nur zwei Familien jeder Ortschaft sind von dem Erscheinen entbunden, um für das hier Recht sprechende Personal die pflichtschuldigen Forellen zu fangen, die nach aufgehobenem Gerichte im Schatten des nahen Waldes bei heiterem Mahle verzehrt werden und für die, wenn sie ausbleiben, eine Strafe von zehn Silbergroschen eingezogen wird. Wie strenge in früherer Zeit die Gerichtsbarkeit gehandhabt wurde, geht aus einer naiven Bemerkung des anhaltischen Saal- und Lagerbuches Anno 1737 hervor, wo es heißt: „Wenn Strafen und Gefälle nicht auf gesetzte Zeit einkommen, so werden die Ländereien derer Ungehorsamen gekreutziget oder einige Stück Vieh von der Weyde genommen, wodurch sie mehrentheils zum Gehorsam gebracht werden.“

Die Rügehütte auf der Volkmanroder Wüste.
Nach der Natur aufgenommen von W. Castendyck.

Doch die vorstehenden geschichtlichen Bemerkungen, welche wir unseren Lesern zum Verständniß der nun folgenden Scene schuldig waren, haben uns über Gebühr aufgehalten; eilen wir, in der nächsten Nähe der „wüsten Kirche“ Posto zu fassen, denn schon dröhnen vier Schüsse aus den Büchsen der vier Flurschützen, die als Schutz- und Sicherheits-Beamte walten, durch die Luft, und werden in hundertfachen Echos von den umliegenden Berggehängen wiederholt. Sie sind der Gruß und das Zeichen, daß der Gerichtshof sich nahe. Auf dem Bergplateau haben, herbeigeströmt von fern und nah, die Völker von den drei Feldfluren Abberode, Tilkerode und Stangerode sich in malerischem Kranze um die Gerichtsstätte gelagert. Wenigstens zwei Drittheile gehören dem schönen Geschlecht an, d. h. ich habe, die Wahrheit des bekannten lateinischen Sprüchworts zu erproben, trotz genauer Forschung auch nicht eine einzige auffallende Schönheit entdecken können. Schwere Arbeit raubt dem Körper die schöne Rundung und läßt die noch jugendlichen Gesichter runzlig und verwittert erscheinen.

[438] Ein lebhaftes Murmeln unterbricht die feierliche Stille des Orts, die Männer schicken schweigsam die blauen Dampfwolken aus ihren kurzen Pfeifen in die Luft; doch die Weiber, die sich vielleicht seit dem letzten Rügegerichtstage nicht gesehen und gesprochen, haben sich viel zu erzählen „von Dem und von Der und von Jener“. Unverkennbar ist aber die Stimmung eine ernste und gemessene. An einem einfachen hölzernen Tische unter dem Vorbau des Häuschens neben den majestätischen Lindenstämmen von fünf Fuß Durchmesser nehmen die Mitglieder des Rügegerichtshofes Platz. Der Richter, rechts von ihm der Protokollführer und links der Schöppe. Dem Ersten gegenüber der Forstanwalt, zugleich in der Function des Cassirers der fiscalischen Abgaben. Hinter dem Richtersitze faßt stehend der Landsknecht Posto. Drei Schläge mit dem Ebenholzstabe des Vorsitzenden geben um zehn Uhr Vormittags das Zeichen des Beginnens der Handlung. Alles erhebt sich und schaart sich in engem Kreise um die Stätte. Lautlose Stille, nur in den Wipfeln der heiligen Bäume rauscht es, als zöge der Geist der Vorzeit über dieses Stück altgeweihter Erde.

Der Richter: „Herr Schöppe, ich frage Euch, ob im Namen und von wegen des Durchlauchtigsten Herzogs, Herrn Leopold Friedrich, regierenden Herzogs zu Anhalt, Herzogs zu Sachsen, Engern und Westphalen, Grafen zu Ascanien, Herrn zu Zerbst, Bernburg und Gröbzig etc., unseres allerseits gnädigsten Herzogs und Herrn Hoheit, ich heutigen Tages ein freiöffentliches Klage- und Rügegericht einem Jeden zu seinem Rechte hegen und halten möge?“

Der Schöppe: „Herr Richter, dieweil Ihr die Gnade von Gott und dem Durchlauchtigsten Herzoge und Herrn, Herrn Leopold Friedrich, Herzoge zu Anhalt etc., Hoheit, habt und Euch die Gerichte befohlen und aufgetragen worden sind, so ist es wohl Tag und Zeit, daß Ihr ein freiöffentliches Klage- und Rügegericht einem Jeden zu seinem Rechte hegen und halten möget.“

Der Richter: „Herr Schöppe, ich frage Euch, wie soll ich höchstgedachter unserer gnädigsten Landes- und Gerichtsherrschaft Klage- und Rügegericht einem Jedem zu seinem Rechte hegen und halten, und was soll ich darin erlauben und verbieten?“

Der Schöppe: „Ihr sollet zum ersten, zum anderen und zum dritten Male es hegen, Ihr sollt erlauben Recht und verbieten Unrecht, namentlich verbieten spöttische, höhnische Worte, spitze scharfe Gewehre, Entfernung aus dem Gerichte und Unaufmerksamkeit und befehlen, daß Niemand in oder außerhalb der Gerichtsbank vor Seiner Hoheit des Herzogs zu Anhalt Klage- und Rügegericht vortrete, sein selbst oder eines Andern Sache zu führen, er thue es denn mit Vorbewußt des Richters.“

Hegung des Gerichts durch den Richter (sich erhebend): „Nun thue ich, wie hier rechtlich erkannt ist, und hege hiermit im Namen und von wegen des Durchlauchtigsten Herzogs und Herrn, Herrn Leopold Friedrich, Herzogs zu Anhalt etc. Hoheit, ein freiöffentliches Klage- und Rügegericht einem Jeden zu seinem Rechte. Ich will erlauben Recht und verbieten Unrecht, namentlich verbieten spöttische, höhnische Worte, spitze scharfe Gewehre, Entfernung aus dem Gerichte und Unaufmerksamkeit und befehlen, daß Niemand vor Seiner Hoheit des Herzogs zu Anhalt Klage- und Rügegerichte vortrete, sein selbst oder eines Andern Sache zu führen. Mit des Richters Erlaubniß mag er getrost vortreten, sein selbst oder eines Andern Sache zu führen; dann soll er gehört, der Beklagte und Gerügte gefordert und nach dem Verhör beider Theile durch ein rechtmäßiges Urtheil der Sache von Rechtswegen entschieden werden.“

Der Richter: „Herr Schöppe, ich frage Euch, ob ich unserer gnädigsten Landes- und Gerichtsherrschaft Klage- und Rügegericht einem Jeden zu seinem Rechte geheget habe?“

Der Schöppe: „Ihr habt an dieser Gerichtsstelle Seiner Hoheit des Herzogs zu Anhalt Klage- und Rügegericht also genugsam geheget, daß Jedermann Recht verstattet worden.“

Der Richter: „Wer da zu klagen und zu schaffen hat, mag nach ausgerufenem Gerichte vortreten und seine Nothdurft bestimmt und ordentlich vorbringen.“

Der Landsknecht: „Nachdem des Durchlauchtigsten Herzogs und Herrn, Herrn Leopold Friedrich, regierenden Herzogs zu Anhalt Hoheit anjetze ein frei öffentlich Klage- und Rügegericht einem Jeden zu seinem Rechte genügend gehegt und gehalten wird, so rufe ich solches auf zum ersten Mal, zweiten und dritten Mal; wer davor etwas zu klagen hat, mag hervortreten, seine Sache bescheiden vorbringen. Ihm soll geholfen werden, wenn er Recht hat.“

Die Schultheißen übergeben zunächst die Liste der Dingpflichtigen. Nach deren Verlesung werden die Ausgebliebenen in die observanzmäßige Strafe von fünf Silbergroschen verurtheilt, dann die eingegangenen Forststrafanzeigen erledigt, Kaufcontracte zur gerichtlichen Verlautbarung vorgetragen, Streitigkeiten geschlichtet und dergleichen, was immerhin einige Stunden andauert, worauf die Absagung des Gerichtes in folgender ritueller Weise erfolgt:

Der Richter: „Herr Schöppe, dieweil Niemand übrig ist, der vor seiner Hoheit, des Herzogs Klage- und Rügegericht Etwas zu schaffen und zu klagen hat, so frage ich Euch, ob ich im Namen höchstgedachter unserer Durchlauchtigsten Landes- und Gerichtsherrschaft solches wiederum aufheben und aufgeben mag.“

Der Schöppe: „Demnach Euch die Gnade und Macht von unserer gnädigsten Landes- und Gerichtsherrschaft Höchstdero Klage- und Rügegericht zu hegen und zu halten gegeben ist, so habt Ihr dasselbe aufzugeben Macht, weil Niemand mehr davor zu klagen hat, bis Seine Hoheit unser gnädigster Herzog und Herr solches anderweit bedarf.“

Der Richter (sich wieder erhebend): „Demnach und weil vor des Durchlauchtigsten Herzogs und Herrn, Herrn Leopold Friedrich, Herzogs zu Anhalt etc. unseres allerseits gnädigsten Herzogs und Herrn Hoheit, Klage- und Rügegericht Niemand mehr übrig ist, welcher hier zu klagen oder zu schaffen hat, so will ich dasselbe im Namen Gottes und von wegen Seiner Hoheit, des Herzogs zu Anhalt, bis zum nächsten Gerichtstage aufheben und aufgeben. Gott der Herr behüte uns vor einem ewigen und erschrecklichen Gerichte.“

Damit ist die Handlung geschlossen. Ernst und schweigend, als laste der Alp des ewigen Gerichts auf ihrer Brust, trennen sich die Dingpflichtigen und eilen in dichten Schaaren den Berg hinunter ihrer Heimath zu.

Ein viermaliges Krachen; ein hundertfaches Echo, und still und einsam ist es wieder an den Trümmern der wüsten Kirche von Volkmanrode.

Zum Schlusse mag erwähnt werden, daß auch jetzt noch ein zweites Rügegericht in etwas verkümmerter Form in Harzgerode für die Einwohner der Feldflur Steinbrücken gehegt und den Tag vor dem Volkmanroder abgehalten wird. Seine Befugniß ist dieselbe, wie zu Volkmanrode.

Das Rügegericht für die Harzgeroder Bürger und die Insassen der nächsten umliegenden Dörfer hat erst vor wenigen Jahren den moderneren Institutionen weichen müssen. Ob das zu Volkmanrode, als letzter Rest altgermanischen Verfahrens, welches, wenn auch verschiedentlich schon durch moderne Form entstellt, im Wesentlichen noch fremdartig aus vergangenen Jahrhunderten in unsere nüchterne Gegenwart hineinreicht, vor den todesstraflichen Schrecken des neuen norddeutschen Strafgesetzbuches sein Leben wird erhalten können, will ich dahingestellt sein lassen. Es mag aber fallen oder stehen, die Stätte selbst werden wir stets mit pietätvollem Interesse und dem gerechtfertigten Wunsche betreten, daß nicht auch, wie bei der ehrwürdigsten der alten Linden, die noch vor zehn Jahren in saftigstem Grün und prächtigstem Blätterschmuck prangte, ein Frevler durch muthwillige Zerstörung der übrigen Zeugen der Vorzeit den Fluch eines zweite Herostratus auf sein Haupt lade.

H. Rahn.