Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Umzugskosten der Reichsbeamten

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Gesetzestext
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Titel: Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Umzugskosten der Reichsbeamten.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 14, Seite 388 - 389
Fassung vom: 4. März 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. März 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3210.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Umzugskosten der Reichsbeamten. Vom 4. März 1906.

Zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Verordnungen über die Umzugskosten der Reichsbeamten wird auf Grund des § 23 der Verordnung vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) folgendes bestimmt:

1. Umzugskosten sind nur dann zu vergüten, wenn der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem der Umzug infolge Versetzung stattfindet, zu verschiedenen Gemeindebezirken gehören.
2. Einer in den Reichsdienst übernommenen Person (§ 21 der Verordnung vom 25. Juni 1901) sollen, falls ihr freie Beförderung ihres Umzugsguts auf Staatskosten zuteil wird, nicht auch noch Transportkosten aus der Reichskasse gewährt werden; die geeignetenfalls von der obersten Reichsbehörde festzusetzende Vergütung für Umzugskosten hat sich vielmehr in Grenzen der verordnungsmäßigen allgemeinen Umzugskosten zu halten.
3. Als kürzeste fahrbare Straßenverbindung, welche der Berechnung der Transportkostenvergütung zu Grunde zu legen ist, gilt, ohne Unterschied, ob der Weg durch das Inland oder durch das Ausland führt, falls der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem der Beamte versetzt ist, 100 Kilometer oder mehr voneinander entfernt sind und zur Beförderung des Umzugsguts Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffe benutzt werden können, die kürzeste Schienen- oder Wasserstraße zuzüglich der etwa zurückzulegenden Landwegstrecke zwischen dem Anfangs- oder Endorte des Umzugs und der zunächstgelegenen Bahnstation oder Anlegestelle.
Kommen für den Umzug mehrere Bahnlinien oder Wasserstraßen in Frage, so ist diejenige zu Grunde zu legen, bei welcher die Eisenbahn- oder Wasserstrecke zuzüglich der etwa zurückzulegenden Landwegstrecke zwischen dem Anfangs- oder Endorte des Umzugs und der zunächstgelegenen Bahnstation oder Anlegestelle der betreffenden Bahnlinie oder Wasserstraße die kürzeste Gesamtentfernung ergibt.
Anschlußlandwege unter 2 Kilometer, von der Ortsgrenze gerechnet, bleiben bei Berechnung der kürzesten Schienen- oder Wasserstraße außer Betracht.
4. Wenn der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem der Beamte versetzt ist, weniger als 100 Kilometer voneinander entfernt sind oder wenn bei längeren Entfernungen zur Beförderung des Umzugsguts Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffe nicht benutzt werden können, so gilt als kürzeste fahrbare Straßenverbindung, ohne Unterschied, ob der Weg durch das Inland oder durch das Ausland führt, der kürzeste fahrbare Landweg. [389]
Solche Teilstrecken, auf welchen beladene Wagen mittels Schiffes, Trajekts, Fähre usw. zu Wasser befördert werden können, stehen dem fahrbaren Landwege gleich.
5. Unter der Entfernung, von welcher die Entscheidung abhängt, ob die Berechnung der Transportkostenvergütung nach Nr. 3 oder nach Nr. 4 zu erfolgen hat, ist die Luftlinie zu verstehen. Soweit es eines Nachweises für sie bedarf, ist für das Inland die geradlinige Entfernung auf der Post- und Eisenbahnkarte maßgebend, während für das Ausland, sofern diese Karte für die Entfernungsabmessung keine Unterlage bietet, Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate oder sonstiger sachkundiger Behörden beizubringen sind.
6. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt, welche Verbindung der Berechnung der Transportkostenvergütung zu Grunde zu legen ist, so finden auf die Feststellung der zu vergütenden Kilometerzahl die Ausführungsbestimmungen vom 12. Oktober 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 291) zu F Nr. 1, 2 Abs.1 und Nr. 4 über die Berechnung der Entfernungen bei Dienstreisen sinngemäße Anwendung.
7. Dieser Erlaß findet auf die Vergütungen für solche Versetzungen Anwendung, welche mit Wirkung vom 1. April 1906 ab erfolgen.
8. Auf Versetzungen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten finden die Bestimmungen dieses Erlasses keine Anwendung; bei Versetzungen von Beamten des Auswärtigen Amtes sind sie nur dann maßgebend, wenn der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem die Versetzung erfolgt, innerhalb des Reichsgebiets liegen.
Berlin, den 4. März 1906.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.