BLKÖ:Mladota von Solopisk, Johann Wilhelm Ritter
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Mittrovsky, Joseph Anton Franz Graf |
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Band: 18 (1868), ab Seite: 398. (Quelle) | |||
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Johann Wilhelm Mladota von Solopisk in Wikidata | |||
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Manderscheid [s. d. Bd. XVI, S. 363] an der Spitze. Männer aus den ersten Geschlechtern schämten sich nicht, bei dieser Feierlichkeit zu fungiren, wieder andere bewarben sich um Kämmererstellen. Herr von Arneth in dem in den Quellen bezeichneten Werke nennt diese treuen Paladine der Krone alle beim Namen, dem Herausgeber dieses Lexikons widerstrebt es, die Namensliste dieser Heerde der Felonie zu wiederholen. Aber neben so vielen Beispielen offenen Abfalls kommen auch Fälle vor, in welchen unerschütterliche Treue jeder Versuchung durch Verlockung, Drohung oder selbst offene Mißhandlung siegreich widerstand. Zu diesen gehört das Verhalten Johann Wilhelm von Mladota’s, des Kreishauptmanns von Kaurczym, welcher in dem von dem Feinde usurpirten Lande mit unverbrüchlicher Treue an Maria Theresia hängend, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln offen und heimlich ihrer gerechten Sache Vorschub zu leisten bemüht war, und in Folge dessen von den Feinden auf seinem Gute aufgehoben, nach Prag geschleppt und dort mit den ärgsten Verbrechern zusammen in den Kerker geworfen wurde. Nur die dringenden Bitten vornehmer Adeligen retteten ihn, wie Herr von Arneth schreibt, vor dem Schaffot, aber das Leben vermochten sie ihm nicht zu erhalten, denn er starb bald in Folge der ausgestandenen Leiden. Die Kaiserin, jeder edlen hochherzigen That zeitlebens eingedenk, bewahrte die Erinnerung an dieselbe, und konnte sie auch ihm, der ein Opfer seiner Berufstreue geworden, nicht vergelten, was er gethan, so erwies sie sich doch seiner Familie erkenntlich. Als nach dem Erlöschen der Familie von Swarowa [399] das Erbland-Thürhüteramt ledig geworden, erhielt Johann Wilhelm’s Neffe, Joseph Peter, diese Würde mit Diplom ddo. Wien 6. Mai 1743, indem die Kaiserin folgende im Archive des Ministeriums des Innern noch vorhandene Resolution traf: „wegen des erbthürhütters hatte es gern mladotta verlihen oder einem der seinigen, weil aber kheiner von den seinigen sollen vorhanden seyn, so wäre noch einmahl sich zu informiren, ob nicht ein Vetter vorhanden“. Ein Vetter war es nicht, der die Würde erhielt, aber der Neffe Johann Wilhelm’s, Joseph Peter.
Mladota von Solopisk, Johann Wilhelm Ritter (Kreishauptmann von Kaurczym, geb. in Böhmen, Geburtsjahr unbekannt, gest. im Jahre 1741). Der jüngste Sohn Johann Wilhelm’s von Mladota. Nach beendeten Studien widmete er sich dem Staatsdienste und bekleidete die Stelle eines Kreishauptmanns zu Kaurczym, als der Churfürst von Bayern, Karl Albrecht, mit den ihm verbündeten französischen und sächsischen Truppen im Jahre 1741 in Böhmen einbrach, und sofort auf Prag marschirte, um durch die Eroberung der Hauptstadt diejenige des ganzen Landes sicherzustellen. Bei der Unzulänglichkeit der Vertheidigungsmaßregeln, welche von Seite der Kaiserlichen getroffen worden waren, war der Fall Prags die unmittelbare Folge. Am 23. November hatte der Churfürst von Bayern mit seiner vereinigten Heeresmacht auf dem weißen Berge vor Prag das Lager bezogen, am 27., nach verhältnißmäßig geringem Widerstande, war die Stadt in seinen Händen. Und jetzt begann wieder, wie schon früher in Oberösterreich, die Geschichte von der aufsteigenden und der niedersinkenden Sonne. Der Adel war es wieder, der das ekle Wettrennen um die Gunst des Usurpators begann. Als Karl Albrecht sich am 7. December als König von Böhmen ausrufen und zwölf Tage später öffentlich huldigen ließ, erschienen vierhundert Mitglieder des böhmischen Adels, desselben Adels, der die ihm vom Hause Oesterreich stets zu Theil gewordene Bevorzugung ganz vergessen hatte, desselben Adels, der immer rebellirt, wenn er ein I-Tüpfelchen an seinen oft anzuzweifelnden Privilegien einbüßen soll, zu dieser Feierlichkeit, Erzbischof- Arneth (Alfred Ritter von), Maria Theresias erste Regierungsjahre (Wien 1863, Braumüller, gr. 8°.) Bd. I, S. 343; Bd. II, S. 241, 243 u. 514.