BLKÖ:Stählin, Karl Freiherr

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 37 (1878), ab Seite: 85. (Quelle)
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Stählin, Karl Freiherr (Rechtsgelehrter, geb. zu Wien 5. November 1808). Die Familie, welcher der Freiherr angehört, stammt aus Baiern, wo der Großvater desselben zu Memmingen ein Kaufmannsgeschäft besaß. Der Vater des Freiherrn, der sich gleichfalls dem Kaufmannsstande zugewendet, ließ sich in Wien nieder, wo er als Buchhalter bedienstet war. Der Sohn Karl machte seine Studien in Wien, wo er sich der Rechtswissenschaft widmete und dieselbe an der Hochschule daselbst beendet hatte. Mit 22 Jahren, im Jahre 1830, trat er in die politische Sphäre, in den kaiserlichen Staatsdienst, wirkte mehrere Jahre als Bezirkshauptmann in Steiermark, wurde 1854 Kreisvorsteher in Graz und von dort im Jahre 1859 als Ministerialrath in das Ministerium des Innern berufen, wo er sich bald als einen der gediegensten Arbeiter bethätigte. Im Jahre 1870 wurde S. Sectionschef im Ministerium, und als im Jahre 1876 in Oesterreich ein Verwaltungs-Gerichtshof neu ins Leben gerufen ward, S. als Präsident an die Spitze desselben gestellt. Im Reichsrathe hat S. von der Bank der Regierungsvertreter öfter in die Debatten einzugreifen und die Sache der Regierung mit Fachkenntniß zu vertreten Gelegenheit gehabt. In früherer Zeit war S. in seinem Fache auch schriftstellerisch thätig und in den österreichischen Organen für Rechtswissenschaft veröffentlichte er verschiedene Abhandlungen, und zwar in der Wagner’schen nachmals Kudler’schenOesterreichischen Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaften“: „Ueber Concurrenz einer schweren Polizei-Uebertretung mit einer einfachen Uebertretung“ [1839, Bd. I, S. 250]; ins Italienische übersetzt in dem von Dr. L. Fortis herausgegebenen „Giornale di Giurisprudenza [86] austriaca“ [Bd. I, S. 392]; – „Ueber die Compensation im Concursfalle“ [1840, Bd. I, S. 106], gleichfalls im vorbenannten Giornale ins Italienische übersetzt [Bd. Il, S. 483]; – „Ob beim Verbrechen des Todtschlages ein Versuch möglich ist?“ [1840, Band II, S. 315]; – „Beitrag zum XII. Hauptstück des 1. Theiles des Strafgesetzbuches, von der Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere“ [1843, Band II, S. 35]; – „Beitrag zur Auslegung des §. 178 lit. d) des Strafgesetzbuches 1. Theiles“ [1843, Bd. II, S. 316]; – „Ueber die Theilnahme am Verbrechen der Creditspapier- und Münz-Verfälschung, des Diebstahls, der Veruntreuung, des Raubes und über das besondere Verbrechen der Theilnehmung“ [1846, Bd. II, S. 444]; und in der von Dr. Wildner von Maithstein herausgegebenen Zeitschrift: „Der Jurist“: „Einige Worte über die Frage: Wann der Schuldner einen Vertrag ohne Zeitbestimmung für die Erfüllung – erfüllen, und wann er insbesondere bei Darlehen, deren Rückzahlung auf eine vorläufige Aufkündigung bedingt ist, seine Schuld abtragen darf?“ [Bd. VI, S. 116]. S. wurde für seine verdienstvolle Wirksamkeit im Staatsdienste von Seiner Majestät schon im Februar 1867 mit dem Ritterkreuze des Leopoldordens ausgezeichnet; im Jahre 1874 aber erhielt er den Orden der eisernen Krone 2. Classe, worauf den Statuten gemäß seine Erhebung in den österreichischen Freiherrnstand erfolgte.

Fremden-Blatt. Von Gust. Heine (Wien, 4°.) 1876, Nr. 158.